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bald steht meine Prüfung Handelsrecht an (Abendschule, also eine stark vereinfachte Light-Version ). Ich hätte nur eine kurze Frage zu den Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 HGB, Schweigen des Kaufmanns auf Anträge.
Dort steht drin: "Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbsbetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ...". Ich hatte mir dazu aufgeschrieben, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Paragraphen, es müsse ein Dauerrechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag) bestehen. Hier steht aber nur etwas von Besorgung von Sachen. Gilt diese Vorschrift nur bei Dauerrechtsverhältnissen, also Handelsvertreter und nicht bei z. B. Handelsmakler?
Morgen,
Dauerschuldverhältnisse sind Verträge über dauerhaften Leistungsaustausch. Im § 362 (1) HGB geht es um Geschäftsverbindung. Ich verstehe darunter nicht ein Vertrag, sondern dass die Partner in der Vergangenheit mehrere ähnliche Verträge miteinander hatten. Wenn also ein Partner erneut einen Antrag stellt und der Kaufmann schweigt, kann der andere Teil von der Annahme des Antrags ausgehen. Richtig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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