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Die AGB des Onlineshops B gewähren einen 2 jährige Gewährleistungzeitraum. Das gekaufte Gerät geht nun nach etwa anderthalb Jahren kaputt. Kann A die Nachlieferung einer fehlerfreien Sache verlangen?
Meiner Recherche zufolge kann A das in einem Zeitraum von 2 Jahren tun, besagter Onlineshop B wehrt sich allerdings, und behauptet, A müsse Onlineshop B nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Lieferung des Geräts bestanden hat, und somit von vornerein nicht den abgeschlossenen Vertrag erfüllt hat.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.12.06, 17:46 Titel:
Der Onlineshop hat Recht. Alles weiter findet man hier. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der Käufer hat zwar Ansprüche bei Mängeln der Sache, doch trifft diesen grundsätzlich die Beweislast, dass ein Sachmangel vorliegt. Wenn die Sache beispielsweise durch herunterfallen beschädigt wurde, liegt kein Sachmangel vor.
Eine Beweiserleichterung besteht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier gilt, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer die Beweislast hat:
§ 476 BGB
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Der Sachmangel ist in § 434 BGB und die Rechte des Käufers ist in § 437 BGB geregelt. _________________ Bernd Steinbach
Nehmen wir an, A hat im August 2006 das Gerät umgetauscht, ein neues Produkt erhalten, und im Dezember liegt ein Mangel vor, galt dann ab August wieder die Beweislastumkehr von 6 Monaten?
Hat jemand in dem Fall, dass das Gerät vor 4 Monaten umgetauscht wurde Ahnung, ob die Beweislastumkehr gilt? Es ist ja ein neues Gerät wieder geliefert worden?
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