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Trainer verlassen Sportstudio -> Recht auf Sonderkündigun

 
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nopinski
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 21:08    Titel: Trainer verlassen Sportstudio -> Recht auf Sonderkündigun Antworten mit Zitat

Die bisherigen Trainer A und B für Kampfsport verlassen das Sportstudio von C, um in ein neues zu wechseln (Trainingsraum endlich ausreichend groß). Damit hat C keinen Trainer für Kampfsport mehr. Haben diejeningen Mitglieder (12 Personen) des Sportstudios ein Sonderkündigungsrecht, deren Vertrag sich nur auf Kampfsport bezieht? Diese Mitglieder haben bisher nur unter den Trainern A und B trainiert und wollen mit diesen mitgehen. A und B sind sehr bekannt und können einige internationale Titel vorweisen. Adäquaten Ersatz für diese zu finden, dürfte C nicht gelingen. Wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht, muss dann C zumindest ein Recht eingeräumt werden, innerhalb einer bestimmten Frist (wie lange) gleichwertigen Ersatz suchen zu können? Gibt es § auf die man sich berufen kann? Vielen Dank vorab.

Nopinski
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nachfrage: Es handelt sich ausdrücklich um ein Sportstudio und nicht um einen Verein (e.V.), richtig?
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nopinski
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

ja, es handelt sich um ein Sportstudio.
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Ansicht nach besteht schon ein Grund, fristlos zu kündigen, da das Studio die vertraglich zugesicherten Leistungen einseitig zu Lasten des Kunden nicht mehr erfüllen kann. Der Grund dafür ist aus Kundensicht unmaßgeblich.

Gerichte haben sogar entsprechende Klauseln in den AGB der Studios für unwirksam erklärt. Beispiel:

Zitat:
...
6. Die Klausel „Wird es dem Fitnessstudio aus Gründen, welche nicht vertreten werden müssen, z.B. höherer Gewalt, unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Benutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz, Extratrainingszeiten oder Beitragsrückerstattung“ ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der §§ 323 f BGB nicht zu vereinbaren, denn sie lässt eine Beitragspflicht des Kunden auch dann noch bestehen, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit aus dem Bereich des Verwenders kommen....

LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.1997 – 2/2 O 132/96 = VuR 1998, 205 = juris (KORE 583119800)


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nopinski
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Anmeldungsdatum: 22.07.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Einige Mitglieder, die sich nur wg. Kampfsport angemeldet haben, haben folgenden Vetragstext unterschreiben:
[i]Hiermit melde ich mich im XY Fitnessstudio als Mitglied für die Bereiche Fitness - Training/ Kurse zu folgenden Bedingungen an:...[/i]
Eine weitere Eingrenzung auf Kampfsport erfolgte jedoch nicht, sondern nur Details zu Bezahlung und Studionutzung. Wie sieht es bei diesen aus? Danke vorab.

Nopinski
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich nach wie vor so verhält, dass die Kurse im Vertrag definiert und bestimmbar sind und für gleiches Geld nunmehr einseitig weniger Angebot vorhanden bzw. Leistung erbracht wird, ist auch hier der Vertrag nicht mehr erfüllt mit den bereits genannten Konsequenzen. Ergibt sich aus dem Vertrag eindeutig, dass der Kurs ... belegt ist, aber jetzt nicht mehr erbracht werden kann, ist es nicht zulässig, einfach stattdessen z.B. auf Fitness verwiesen zu werden, sondern ein Vertrag ist in vollem Umfang zu erfüllen. Kann das nicht mehr gewähleistet werden, dann kann auch gekündigt werden.
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