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Verfasst am: 29.12.06, 13:01 Titel: Rückzahlungsrate zu hoch !
Guten Tag, liebe Leute.
Ehepaar W. musste Leistung nach §23 Abs.1 SGBII beziehen (zur Wiederherstellung der Energieversorgung, die Geschichte, wie es dazu kam ist gaaaanz lang ) und muss nun zurückzahlen.
Mit in der Bedarfsgemeinschaft von Ehepaar W. leben noch vier Kinder (unter 18J.).
Rückzahlungsrate: 145 Euro
Rückforderung beläuft sich auf über 1.800 Euro denn die Heizungskosten wurden voll mit einbezogen.
Im §23 Abs.1 SGBII steht, "Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen."
Meine Frage: Ist es möglich, den Satz von 10% zu drosseln? Die Rate ist definitiv zu hoch.
Sind ALLE Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeint, oder nur die erwerbsfähigen?
Dürfen die Heizungskosten auch vollständig zurückgefordert werden?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.12.06, 04:16 Titel:
Wenn es um Heizkosten geht, dann sind alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gefragt. Denn alle hatten geheizt und die Kosten für weiß ich was verballert, anstatt sie an den Energielieferanten abzuführen, wozu sie vom Amt für ALG II überwiesen wurden.
Aber selbst wenn nur Vaddern das Geld für Gas vom Amt versoffen hat oder in den Daddelautomaten gesteckt, muss meines Wissens die gesamte Familie darunter leiden als Gesamtschuldner.
Man belehre mich hier eines Besseren, falls das nicht stimmt. Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten: Das Amt für ALG II überweist künftig Energiekosten direkt an den Energielieferanten, dann kann Vaddern es nicht mehr versaufen oder verdaddeln.
Oder Muttern sacht dem Amt für ALG II, sie möchte das Geld für sie und für die Kiddies lieber auf ihr eigenes Konto. Weil Vaddern gerne säuft oder zockt. Das kann auch parallel zu erstem Anlass laufen.
Dann läuft im Endeffekt Miete und Heizung und Strom direkt zum Versorger, Vaddern kriegt nur noch 311,- zum Verdaddeln, und Muttern 311,- und alles für die Kinder, um den Haushalt aufrecht zu erhalten.
Das geschieht auf Antrag. Widerspricht Vaddern, entscheidet das Amt nach Lage.
Ansonsten ist eine Abzahlung zu 10 % die Regel. Kann auf Antrag reduziert werden. Aber eher, wenn ein neuer Kühlschrank nötig ist. Die Kohle für die Heizung wurde wohl schon in neuen Handies investiert.
Das Amt für ALG II überweist künftig Energiekosten direkt an den Energielieferanten...
Dies ist ein sehr guter Vorschlag und im Gesetz auch vorgesehen - siehe
Zitat:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung - SGB II - (Auszug)
...
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
...
Damit wollte der Gesetzgeber die Zwangsräumungen und Unterbrechung der Energierversorgung verhindern. Darunter müßten häufig sonst die Kinder leiden.
Fühlen Sie sich aufgrund der oberschlauen Komentare eines besseren belehrt. Nicht jeder mit Geldsorgen ist automatisch ein Säufer,Zocker oder Junkie. Man sollte nicht immer von sich auf andere schliessen.
Vieleicht kurz erklärt: Ehepaar wollte kein Vertrag mit Energieversorger, hatte aber keine Möglichkeit zum Wechsel, da ehemaliger VM erst vier Monate nach Einzug die Zähler ummeldete. Als Zwischen abrchnung mit 1000 Euro zu hoch war und 229 Euro Abschlag verlangt wurde begannen die Verhandlungen über anfgemessene Abschlagszahlungen. Energieversorger aber nicht verhandlungsbereit, Kündigung ausgeschlossen.
Energiekosten sind nachweislich durch bauliche Mängel entstanden die bei Einzug durch VM arglistig verschwiegen wurden.
Angesparte Raten ( es wurde mit ca. 130 Euro / Monat gerechnet ) mussten für den Auszug und Anschaffung neuer Möbel und Kleidung ( alles verschimmelt)aufgebraucht werden.
Warum keine Zivilklage? Die Antwort liegt auf der Hand, der deutschen Rechtsprechung sei Dank.
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