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Ist ein solcher vertrag gültig?
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Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 20.12.04, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Daraus ergibt sich auch eine Aufbewahrungspflicht.
Alles andere würde im übrigen zu kongolesischen Verhältnissen in unserem Lande führen.


Sie meinen wahrscheinlich aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 III, 819 I, 818 IV, 292, 987 ff. BGB. Grundsätzlich wäre das richtig. Allerdings liegt hier ein wirksamer Widerspruch und subsidiär ein Widerruf vor (weswegen die Zeitschrift auch "unbestellt" i.S.d. § 241a I BGB ist!). Offensichtlich wird das Produkt dem Minderjährigen hier wider besseres Wissen und somit arglistig und treuwidrig aufgedrängt, in der Hoffnung, er werde sich nicht rechtlich zu Wehr setzen.

Daher ist eine Aufbewahrungspflicht mangels korrespondierendem Herausgabeanspruch gem. § 817 S. 2 BGB abzulehnen. Die Zeitschrift kann entsorgt werden.

Mal abgesehen davon, daß der Hersteller in der Praxis niemals diese praktisch wertlose, weil "gebrauchte", Zeitschrift zurückfordern würde Winken
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.12.04, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine $812,1 neu. Was 292 hier soll, weis ich nicht.
Ein 817,2 dürfte hier kaum in Frage kommen. So "offensichtlich" ist m.E. die Arglist und/oder die Treuwidrigkeit nämlich nicht.
Die "Hoffnung, er werde sich nicht rechtlich zur Wehr setzen" zieht auch nicht, da er dies ja gar nicht muss.

Richtig ist, dass sich wohl keine Sau um diese Zeitung scheren wird!
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Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 20.12.04, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ich meine $812,1 neu.


Der § 812 BGB ist in den letzten hundert Jahren nicht geändert worden Winken

Karsten hat folgendes geschrieben::
Was 292 hier soll, weis ich nicht.


Die Paragraphenkette war doch ganz eindeutig (und ziemlicher Standard).

Karsten hat folgendes geschrieben::
Ein 817,2 dürfte hier kaum in Frage kommen. So "offensichtlich" ist m.E. die Arglist und/oder die Treuwidrigkeit nämlich nicht.


Na gut, aber das ist auch nicht erforderlich. § 241a BGB ist da ganz eindeutig. Nach ganz h.M. besteht kein Herausgabeanspruch.

Karsten hat folgendes geschrieben::
Richtig ist, dass sich wohl keine Sau um diese Zeitung scheren wird!


Da sind wir uns ja einig Winken
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BB2
Gast





BeitragVerfasst am: 21.12.04, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Na gut, aber das ist auch nicht erforderlich. § 241a BGB ist da ganz eindeutig. Nach ganz h.M. besteht kein Herausgabeanspruch.


Der §241a beinhaltet nichts anderes, als dass für eine unbestellte Sache nicht bezahlt werden muß.
Ob sie wieder herausgegeben werden muß, wird hier nicht geregelt. Da greift nur §812.
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Dux
Gast





BeitragVerfasst am: 22.12.04, 01:03    Titel: Antworten mit Zitat

BB2 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Na gut, aber das ist auch nicht erforderlich. § 241a BGB ist da ganz eindeutig. Nach ganz h.M. besteht kein Herausgabeanspruch.


Der §241a beinhaltet nichts anderes, als dass für eine unbestellte Sache nicht bezahlt werden muß.
Ob sie wieder herausgegeben werden muß, wird hier nicht geregelt. Da greift nur §812.


Nein! Nein! Nein! Der Wortlaut ist eindeutig: "wird ein Anspruch...nicht begründet". Lesen Sie den Palandt oder sonst einen Kommentar. Es besteht da Einigkeit! Ich kann es doch nicht immer wiederholen... *jammer*
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