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Abtretung von Schadensersatzansprüchen

 
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Maddie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2004
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 28.11.06, 11:47    Titel: Abtretung von Schadensersatzansprüchen Antworten mit Zitat

Gehen wir mal von folgendem Fall aus:

A ist betrunken und schlendert spät in der Nacht mit einigen Kumpels durch die Straßen. Er nimmt einen Stein und schießt damit auf eine Straßenlaterne, bei der dadurch das Glas und die Birne beschädigt wird. B, der den A kennt, beobachtet die Tat, was A aber in seinem Rausch nicht mitbekommt. Da B den A nicht leiden kann, ist das für ihn ein gefundenes Fressen, er bringt die Tat am nächsten Tag zur Anzeige. Da die Stadt C Eigentümerin der Straßenlaternen ist, landet der Fall schließlich bei C auf dem Schreibtisch. C hat aber mit den Stadtwerken D, die rechtlich selbständig sind, eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an D vereinbart, so dass nun die Stadtwerke D direkt an A eine Rechnung inkl. MwSt. stellen (echter Schadensersatz). Desweiteren reparieren nun die Stadtwerke D im Auftrag der Stadt C die Laterne. A weigert sich, die Rechnung zu bezahlen, da seiner Meinung nach zwischen ihm und den Stadtwerken D keinerlei Leistungsbeziehung besteht. Außerdem seien die Stadtwerke D nicht berechtigt, auf die Rechnung MwSt. aufzuschlagen, im vorliegenden Fall würde dadurch laut § 14 und § 14c UStG für A eine doppelte Mehrwertsteuerbelastung ausgelöst werden. Die Stadtwerke D halten dagegen, dass A ausschließlich an sie zahlen muss, da mit Abtretung des Schadensersatzanspruches an die Stadtwerke D laut § 398 BGB alle Rechten und Pflichten (Rechnungsstellung, Mahnwesen, Forderungseintreibung) der Stadt C an die Stadtwerke D übergehen, so dass die Stadt C mit dem Fall gar nichts mehr zu tun hat.
Wie ist die Rechtslage?
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Vollstrecker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

§ 398
Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Also ist A gegenüber D zur Zahlung verpflichtet. C hat mit der Sache nichts mehr zu tun (oder doch: C könnte als Zeuge für eine bestrittene Forderung auftreten!).

Die mutwillige Abtretung von C an D darf jedoch den Schaden (und dazu zählt die Mehrwertsteuer) für A nicht erhöhen.
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