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Leitungswasserschaden und weitere Folgen

 
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Imagination
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 18:52    Titel: Leitungswasserschaden und weitere Folgen Antworten mit Zitat

Guten Abend,

Wohnungseigentümer A wirft seine Wäsche in die Waschmaschine und fährt zu Bekannten. Am Abend, nach ungefähr 10h, kommt er wieder zu hause an und kann seinen Augen nicht glauben. Die Küche ist voller Wasser!
Nach der Beseitigung der "Flut" stellt er fest, dass ein Schlauch hinter der Waschmaschine zerstört ist und daher das ganze Leitungswasser austrat. Der Schlauch scheint seit längerer Zeit langsam, langsam zersetzt worden zu sein. Er konnte den Schlauch aber nicht sehen, da dieser hinter der Waschmaschine versteckt war.
Zu seinem Pech hat er seine Tasche an dem Stuhl der Küche angeleht und das Wasser hat auch diese Tasche ein wenig umgehauen/verrutscht?, sodass die Tasche auf dem Boden lag. Neben 2 Büchern und einigen wichtigen Dokumenten war sein Laptop drinne. Er schaltet ihn an, doch der Laptop bleibt stumm. Auch nachdem der Laptop ca. 2h trocknet passiert nichts!

Kann sich der Versicherte A an seine Hausratsversicherung wenden? Und falls ja, was müsste er tun (was und wann der Versicherung zuschicken, damit sein entstandener Schaden möglichst beglichen wird)?

Wir gehen auch davon aus, dass ihm solch etwas noch nie passiert ist und er sich etwas überfodert fühlt:-)

Vielen Dank schon mal.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Der geschilderte Sachverhalt ist in meinen Augen grob fahrlässig herbeigeführt und damit ist die Versicherung von der Haftung frei.
Eine Wasch-/Spülmaschine etc. darf nicht unbeaufsichtigt betrieben werden um eben solche Vorkommnisse zu vermeiden.
Die Schäden am Gebäude (Trocknung, evtl. Bodenbelag und Anstricharbeiten in der gemieteten Wohnung - sofern nicht vom Mieter eingebracht) werden über die Wohngebäude-Leitungswasser-V. reguliert und diese wendet sich an den Mieter/Schadenverursacher. Also -sofern vorhanden- am besten gleich auch der Privat-Haftpflicht-V. eine entsprechende Meldung machen.
_________________
MfG,
Duisburger

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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es kommt hier bei der Beurteilung nicht nur darauf an, ob der Mieter während dem Waschvorgang weg war,
sondern vielmehr auch darauf, ob er einen Wasserstop besitzt, der dafür sorgt, dass die Maschinenschlauch nach dem Betrieb
nicht weiterhin unter druck steht...

Aber 10 Stunden (wohl ohne eine solche Vorrichtung) sind auf jeden Fall grob Fahrlässig, so dass ich mich
Duisburgers weiteren Ausführungen nur anschließen kann

Hier noch ein Urteil/Fall dazu:
Zitat:
Nachdem im Haus eines Ehepaars die Waschmaschine ausgelaufen war, gab es Zoff mit der Versicherung. Die Hausbesitzer hatten eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, für den Schaden (laut Schätzung über 80.000 Mark) aufzukommen. Begründung: Die Hausbesitzer hätten sich an dem fraglichen Wochenende auf dem Campingplatz aufgehalten, die Waschmaschine nicht beaufsichtigt und den Schaden daher grob fahrlässig verursacht. Dies wurde von dem Ehepaar heftig bestritten: Der Wasserschaden sei bereits am Freitag entstanden, als der Ehemann kurz aus dem Haus gegangen sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Schilderung der Hausbesitzer für glaubwürdig und verurteilte die Versicherung dazu, den Wasserschaden zu regulieren (10 U 1124/99). Dass die Versicherungsnehmer tatsächlich die Waschmaschine in Gang gesetzt und dann 'ins Wochenende gefahren' seien, habe das Unternehmen nicht beweisen können. Es stehe dagegen fest, dass sich der Ehemann am Freitag versehentlich ausgeschlossen habe, dann vergeblich eine Weile auf seine Mieterin gewartet und schließlich einen Schlüsseldienst bemüht habe.

Wenn der Versicherungsnehmer Haus oder Wohnung zwei bis drei Stunden verlasse - was etwa der Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang entspreche -, könne von grob fahrlässigem Verhalten nicht die Rede sein. Nach dem heutigen technischen Standard von Anschlüssen und Waschmaschinen genüge es, wenn der Versicherungsnehmer die Maschine kurz nach Beendigung des Waschvorgangs ausschalte.

Das müsse allerdings sichergestellt werden: Bleibe die Maschine nach dem Waschvorgang längere Zeit eingeschaltet und stehe so unnötig lange unter Druck, handle es sich um ein Versäumnis, das als grob fahrlässig einzustufen sei. Für einen so entstandenen Wasserschaden müsste das Versicherungsunternehmen nicht einspringen.


Grüßle Dookie!
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