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Verfasst am: 02.01.07, 12:57 Titel: Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr kündigen ???
Hallo und ein frohes neues Jahr an alle,
wer kann mir bei folgenden Fragen helfen ???
Sollte man eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr kündigen oder beitragsfrei stellen lassen?
Bekommt man bei einer Kündigung nur die eingezahlten Beiträge zurück oder auch die Überschussanteile ??
Müssen bei einer Unfallversicherung die eingezahlten Beiträge auch verzinst werden ?
Wann wird ausgezahlt, nach Kündigung oder erst am vereinbartem Rückgewährtermin ?
Bei einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr handelt es sich um eine Sonderform der Kapitallebensversicherung. I. d. R. sieht das dann so aus:
Ob Sie kündigen oder beitragsfrei stellen lassen ist egal, in beiden Fällen sind die Beiträge für den Unfallschutz verloren, lediglich die Beitragsanteile für die Absicherung der Rückgewähr können rückgekauft bzw. beitragsfrei gestellt werden.
Bei Rückkauf kommt das Deckungskapital abzüglich Stornoabschlag zuzügl. aufglaufener Überschussanteile zu Auszahlung, (soweit es bereits positiv ist), bei Beitragsfreistellung nimmt das Deckungskapital bis zum Ablauf noch an der Überschussentwicklung teil. Ob das sinvoll ist, hängt u.a. auch von der Höhe des Rechnungszinses ab.
Da es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt, unterliegen die Sparanteile des Beitrags der Verzinsung, mindestens mit dem Rechnungszins. Die Sparanteile des beitrags sind aber nicht gleich dem Beitrag für die Unfallversicherung.
Ausgezahlt wird bei Kündigung zum Kündigungstermin = i.d. R. Ende des Versicherungsjahres oder aber auch unterjährig (Bedingungen anschauen!)
Sollte man eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr kündigen oder beitragsfrei stellen lassen?
Man sollte sowas erst gar nicht abschließen. Ist ein sehr schlechtes Geschäft für den VN (meine persönliche Meinung)
Wenn man solch einen Vertrag aber schonmal hat, sollte man ihn nach Möglichkeit durchhalten. Dann fällt die (bescheidene) Renndite immerhin nicht gar so schlecht aus. Wenn das nicht möglich sein sollte und man zwischen Kündigung und Beitragsfreistellung entscheiden muss: den Versicherer fragen, welche Leistungen bei Beitragsfreiheit übrig bleiben und welche Ablaufleistungen dabei prognostiziert werden bzw. was bei einer Kündigung ausgezahlt werden würde. Erst wenn alle Zahlen auf dem Tisch liegen, kann man entscheiden. Bei der Überlegung, ob Kündigung oder Beitragsfreistellung, muss man auch den 12-Jahres-Zeitraum im Auge behalten: wenn die Kündigung 12 Jahre nach Vertragsbschluss oder später erfolgt, dann sind die Erträge kapitalertragssteuerfrei. Wenn vorher gekündigt wird, muss für die Zinsen auch noch Kapitalertragsteuer abgeführt werden.
Lucienne hat folgendes geschrieben::
Bekommt man bei einer Kündigung nur die eingezahlten Beiträge zurück oder auch die Überschussanteile ??
Es gibt auch die bisher erreichten Überschüsse zurück. Das ist aber ziemlich wenig.
Lucienne hat folgendes geschrieben::
Müssen bei einer Unfallversicherung die eingezahlten Beiträge auch verzinst werden ?
ja. Aber es kommt ziemlich wenig dabei rum.
Lucienne hat folgendes geschrieben::
Wann wird ausgezahlt, nach Kündigung oder erst am vereinbartem Rückgewährtermin ?
wenn gekündigt wird, dann zum Kündigungszeitpunkt; wenn beitragsfrei gestellt wird, dann zum Ablauf. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
den Versicherer fragen, welche Leistungen bei Beitragsfreiheit übrig bleiben und welche Ablaufleistungen dabei prognostiziert werden bzw. was bei einer Kündigung ausgezahlt werden würde.
wie kann man kontrollieren ob die Zahlen die dann evtl. mitgeteilt werden stimmen?
Die Berechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gem. den Tarifformeln, die von der BAFIN für jeden einzelnen Versicherungstarif genehmigt werden müssen.
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