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Garantiefall doch A wartet schon 5 Monate aufzurücklieferung

 
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§BGB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 02.01.07, 21:59    Titel: Garantiefall doch A wartet schon 5 Monate aufzurücklieferung Antworten mit Zitat

Hallo,

Person A hat einen Garantiefall. Er schick die Ware im Wert von 900€ zu Verkäufer B der die Ware nach 2 Wochen in Empfang nimmt. Verkäufer B ist genervt und macht einen auf langsam und ist sehr sehr schwer via Telefon oder Email zu erreichen.

Person A wartet und wartet und versucht Verkäufer B in Wöchentlichen abständen immer wieder via Telefon und Email zu erreichen doch es kommt keine Antwort.

(Achtung, Person A wohnt zu weit weg um zu Verkaufer B hinzufahren)

Nach 3 Monaten erreicht Person A , Verkäufer B und fragt nach dem genauen Defekt der Ware. Doch Verkäufer B weiß es nicht und sagt das es noch dauern könnte.

Nun wartet Person A mindestens seit 5 Monaten auf die eigentlich Nachgebesserte Ware und hat Verkäufer B via Email eine Frist zur Auslieferung der Nachgebesserten Ware bis zum 05.01.2007 gesetzt. Was ist wenn die Ware nicht ankommt ?

Wartet Person A schon viel zu lange auf die Ware ?Kann Person A Schadensersatz fordern ? Kann Person A zur Polizei gehen und ihn wegen Eigentumsvorbehalt und Eigentumsunterschlagung anzeigen ?

Was kann Person A noch tun damiter Druck machen kann (welche Rechte hat Person A) damit er endlich sein Eigentum wiederbekommt ?

Nette Grüße
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 01:02    Titel: Re: Garantiefall doch A wartet schon 5 Monate aufzurückliefe Antworten mit Zitat

§BGB hat folgendes geschrieben::
Frist zur Auslieferung der Nachgebesserten Ware bis zum 05.01.2007 . Was ist wenn die Ware nicht ankommt?

Dann könnte der Käufer zum Amtsgericht gehen und die gleiche Mahnung noch mal vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Macht auf jeden Fall einen guten Eindruck. Smilie

§BGB hat folgendes geschrieben::

Kann Person A zur Polizei gehen und ihn wegen Eigentumsvorbehalt und Eigentumsunterschlagung anzeigen?

Das kann er schon, die Polizei hilft ihm aber nicht dabei an seine Ware zu kommen,
hierum muss sich der Käufer schon selbst kümmern.

§BGB hat folgendes geschrieben::

Was kann Person A noch tun damiter Druck machen kann (welche Rechte hat Person A) damit er endlich sein Eigentum wiederbekommt ?

Er könnte auch einen Brief von einem Anwalt schreiben lassen, ist schön teuer und wenn sich der Verkäufer weigert die Ware wieder rauszurücken (warum auch immer), sich statt dessen auch einen Anwalt nimmt, das Ganze dann zur Verhandlung kommt, wird es richtig spannen, wer beide Anwälte + Gerichtskosten zahlen darf. Winken
_________________
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§BGB
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man den ersten Vorschlag befolgt, hat man immer noch das Recht ein nicht mehr Defektes Gerät zu bekommen oder ?
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

§BGB hat folgendes geschrieben::
Wenn man den ersten Vorschlag befolgt, hat man immer noch das Recht ein nicht mehr Defektes Gerät zu bekommen oder ?

Warum sollte sich daran etwas ändern? Wenn man durch einen Gerichtsvollzieher Mahnungen zustellen lässt, prüft dieser die vorher nicht, sondern stellt sie einfach zu.
(Deshalb könnten Sie, wenn Sie wollten auch ein Päckchen Pralinen vom Gerichtsvollzieher vorbeibringen lassen.)Sie sollten bedenken, dass die Zustellung durch den GV einen Betrag knapp unter 100,00€ kostet. Wieviel genau weiß ich leider auch nicht. Normal setzt man diesen Betrag dann mit auf die Mahnung, die Forderungen gegen den Schuldner steigen also. Ob der Händler natürlich bereit ist, diese Kosten dann auch noch zu übernehmen, ist eine andere Frage, und solch geringe Beträge einzuklagen dürfte wohl nicht lohnen.

Liebe Grüße.
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