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Verfasst am: 29.12.06, 00:14 Titel: werberecht - ausgeben von tatsachen, die nicht wahr sind.
ich weiss nicht ob das hier das richtige forum dafür ist, aber ich habe kein passenderes gefunden.
also es geht um folgendes. wenn man ein produkt verkaufen möchte und dafür werbung macht, darf man dann dinge behaupten über sich selber, die nicht stimmen? es geht um keine behauptungen die direkt mit dem produkt zu tun haben. also genau genommen geht es um ein buch, das ich schreiben möchte und bei dem ich ein pseudonym verwenden möchte , das etwas assoziiert. ausserdem möchte in der werbung dinge behaupten über mein pseudonym bzw. über mich, die nicht stimmen.
nun, ist das erlaubt? wenn nein, wovon ich ausgehe, mit welchen strafen hätte ich zu rechnen. und wie könnte man das herausfinden, dass ich nicht ganz die wahrheit gesagt habe. kann man dazu gezwungen werden, seine persönlichen verhältnisse offen zu legen?
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.12.06, 10:17 Titel:
Die Frage ist sehr allgemein gestellt.
Ich versuche mal ein paar Beispiele, um die Varianten klarzustellen:
1) A schreibt ein Buch unter dem Pseudonym B. In der Werbung für Produkt C behauptet er "B ist impotent". => keine Straftat, kein UWG-Verstoß
2) Wie 1), aber A behauptet in der Werbung "B ist ein international anerkannter Experte und empfiehlt C" => möglicherweise Betrug, ziemlich sicher UWG-Verstoß (unlautere Werbung)
3) Wie 1), aber C ist das Buch selbst. => keine Straftat, kein UWG-Verstoß
4) Wie 2), aber C ist das Buch selbst und A behauptet fälschlich "Streng geheime Informationen des FBI von einem ehemaligen Spezialagenten" => wie (2) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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also meinen sie in 2), dass Produkt C NICHT das buch ist sondern ein anderes produkt?
und in 3) und 4) ist Produkt C das buch?
also wenn ich das richtig verstanden habe, folgende frage...
wenn wie in 4) aber A behauptet fälschlich "Informationen eines ehemaligen spezialagenten des fbi" wobei mit informationen jede beliebige information gemeint ist, nur dass er spezialagent des fbi war ist fälschlich behauptet.. wie ist es da?
mit welchen strafen hätte man bei einem UWG verstoss zu rechnen?
in welchem fall wäre es betrug?
was wäre wenn wie in 1) A behauptet "B ist impotent" und das buch ist C und das buch ist darüber "wie man etwas gegen impotenz tun kann".
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.01.07, 16:51 Titel:
andy2026 hat folgendes geschrieben::
wenn wie in 4) aber A behauptet fälschlich "Informationen eines ehemaligen spezialagenten des fbi" wobei mit informationen jede beliebige information gemeint ist, nur dass er spezialagent des fbi war ist fälschlich behauptet.. wie ist es da?
Wenn die Informationen erfunden sind, könnte man schon eine Täuschung sehen, aus der sich ein UWG-Verstoß oder eine Straftat konstruieren läßt.
Dumm gesagt, wenn ich ein Buch verkaufe mit "brisante Informationen aus dem Vatikan" und drin ist dann nur die Einkaufsliste meiner Omma oder völlig frei erfundener Mist, würde ich mir schon betrogen vorkommen.
andy2026 hat folgendes geschrieben::
was wäre wenn wie in 1) A behauptet "B ist impotent" und das buch ist C und das buch ist darüber "wie man etwas gegen impotenz tun kann".
Das wäre zulässig - Beispielfälle sind schließlich immer erfunden. Jedes Lehrbuch hat Fälle der Form "Herr Müller braucht neue Reifen für sein Auto, dazu holt er zuerst...". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 04.01.07, 01:55 Titel: Beleidigung, Üble Nachrede, Markenrecht etc.
Wann Betrug gegeben ist, siehe §263 StGB. Es muß das Vermögen eines anderen beschädigt sein und man muß sich selbst oder einem dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen (wollen).
Es kommen aber noch weitere Strafvorschriften in Betracht, wie zB. Beleidigung gemäß §185 StGB. Wobei die Beleidigung allerdings strafrechtlich schwer zu erfassen ist, daher aber auch sehr gummimäßig entschieden wird wobei sehr entscheidend ist WER WEN beleidigt haben soll.
Dann gäbe es noch §186 StGB, die üble Nachrede.
Das man sich im Sinne einer der vorstehenden Taten schuldig gemacht hat, ist einem der Staat vom gesetzlichen Grundsatz her beweispflichtig.
Außerdem kann je nachdem wie es dargestellt ist auch ein Beispiel in einem Lehrbuch, die Verunglimpfung einer Marke darstellen.
Soweit es sich um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche handelt (Markengesetz, UWG) ist der Streitwert sehr hoch und kann bis zu 100000 EUR reichen. Außerdem ist man beweispflichtig, daß die von einem geäußerten Behauptungen stimmen, wenn man nicht in Anspruch genommen werden will.
Entsprechend können auch Schadenersatzansprüche gegeben sein.
Außerdem können sich Schadenersatzansprüche aus §823 BGB ergeben isnbesondere Folgend aus Verletzungen gegen Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.
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