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§ 276 ZPO

 
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 14:14    Titel: § 276 ZPO Antworten mit Zitat

Mal ne Frage zu den Fristen.

Der Richter setzt dem Beklagten ja mit Zustellung der KLage eine 2 Wochenfrist zur Verteidigungsanzeige und eine weitere (mind.) 2 Wochenfrist zur KLageerwiderung.

Wenn der Beklagte die KLage am 1. zugestellt bekommt und er bereits am 2. seine Verteidiungsbereitschaft anzeigt hat er dann ab dem 2. weitere 2 Wochen Zeit, um auf die Klage zu erwidern?

Oder hat er ab dem 1. - unterstellt die Verteidigungsanzeige ist rechtzeitig - insgesamt 4 Wochen zur Klageerwiderung?
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Agent Provocateur hat folgendes geschrieben::
Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.


Da heißt also, wenn Zugang der KLage hat der Beklagte mindestens 4 Wochen Zeit zur Erwiderung.

1.1. Zugang KLage
2.1. Anzeige Verteidungsbereitschaft

Ende der Frist zur Klageerwiderung 1.1. plus 4 Wochen
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Agent Provocateur hat folgendes geschrieben::
Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.


Da heißt also, wenn Zugang der KLage hat der Beklagte mindestens 4 Wochen Zeit zur Erwiderung.

1.1. Zugang KLage
2.1. Anzeige Verteidungsbereitschaft

Ende der Frist zur Klageerwiderung 1.1. plus 4 Wochen


Nein, der Vorsitzende muss dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Das Gesetz, § 276 ZPO nennt hier nur die mindestens einzuhaltenden Fristen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nein, der Vorsitzende muss dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Das Gesetz, § 276 ZPO nennt hier nur die mindestens einzuhaltenden Fristen.

Nein, weil das Gericht im Rahmen seiner Prozeßförderungspflicht hier dem Beklagten mit der Klagezustellung sowohl die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft als auch die Erwiderungsfrist mit dem Zustellschreiben gesetzt hat. Dies ist unbedenklich und ist regelmäßige Praxis.
Zitat:
Ende der Frist zur Klageerwiderung 1.1. plus 4 Wochen

Ja, völlig richtig.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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