Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Angenommen Person A ist jahrelanges Mitglied im Fitnessstudio. Betreiber B bietet stetig neue Verträge an, die einander nur selten gleichen. Person A ist gezwungen, da er im Fitnessstudio weiter trainieren will, einen Vertrag über eine wöchentliche Beitragsabbuchung abzuschließen. Der Preis erscheint fair, allerdings hat Betreiber B mehrere Klauseln (Kleingedrucktes) im Vertrag aufgenommen. Person A ist verpflichtet jedes Jahr aufs neue eine Karte zu kaufen, die ihm die Leistungen im Fitnessstudio ermöglichen. Desweiteren ist Person A verpflichtet Trainerstunden zu bezahlen, auch wenn diese für ihn keinerlei Nutzen haben. Zu guter Letzt behält sich Betreiber B eine Erhöhung der Beiträge pro Jahr vor.
Person A schließt den Vertrag Ende des Jahres ab und erhält zum Jahreswechsel in einem Brief bereits seine neue kostenpflichtige Karte (sie entspricht der Karte, die er bereits besitzt), den Hinweis, dass die Trainerstunden zum Ende des Jahres verfallen sind und nun lt Vertrag neue kostenspflichtige Stunden anfallen. Desweiteren will Betreiber B aufgrund der stetig gestiegenen Kosten von seinem vertraglich vereinbarten Recht gebrauch machen und die Beiträge um über 25% erhöhen.
Meine algemeine Frage dazu ist:
Inwiefern dürfen in einem Vertrag Unterpunkte stehen die den Beitrag verschleiern und erst nach einer gewissen Zeit offenbaren wie teuer der Besuch in einem Studio des Betreibers B ist.
Hat Person A das Recht Dinge (Unnütz kostenpflichtige Dinge und überpropostionale Erhöhungen) anzufechten obwohl Sie im Vertrag stehen.
Auch wenn man gerne weitertrainieren will - ich teile nicht die Ansicht, dass man in jedem Fall einen schrottigen Vertrag unterzeichnen muss. Wer dieses in Kenntnis der Bedingungen trotzdem macht, muss sich diese auch entgegenhalten lassen.
Allerdings erscheint die Regelung mit mehrfachem Kartenkauf, Trainerstunden extra und Beitragserhöhung doch recht merkwürdig. Ob diese Klauseln als unseriös und damit unwirksam einzuordnen sind, wird man nur in einem aufwändigen Zivilrechtsstreit klären können. Der Eindruck der einseitigen Benachteiligung des Kunden besteht jedenfalls. Das hätte man aber auch vor Vertragsabschluss erkennen können.
Zu der Beitragserhöhungsklausel gibt es z.B. folgende Urteile:
Zitat:
Eine Klausel, nach der die Mitglieder zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet sind, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen, verstößt gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB.
Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG.
LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 = juris (KORE 516429900)
Zitat:
„Ferner bleibt das Recht auf Preisänderungen durch z.B. Maßnahmen des Gesetzgebers (z.B. Mehrwertsteuer und Unternehmenssteuer etc.) ausdrücklich vorbehalten“. Diese Klausel ist unwirksam, bei einer Erhöhung kann fristlos gekündigt werden.
LG Hannover - 14 O 383/96
Ich bin mir sicher, dass Person A diesen scheinbar zwielichtigen Vertrag nur unterschrieben hat, weil sich Betreiber B in einer gewissen Monopolstellung befunden hat. Dennoch könnte ich mir vorstellen, dass die Person A einsieht, dass die Unterschrift auf einen Vertrag grundsätzlich die Zustimmung zu dessen Inhalt bedeutet und somit der Fehler auch bei Person A zu suchen ist....
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Nafziger
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.