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Verfasst am: 06.01.07, 19:04 Titel: Beweislast bei Nachweis eines Sturmschadens
Hallo ans Forum,
folgende hypothetische Sachlage beschäftigt uns seit mehreren Tagen.
Versicherungsnehmer A war über einen längeren Zeitraum (ca. 5 Wochen) nicht auf seinem Anwesen. Beim Eintreffen stellte er Schäden an der Dacheindeckung fest (keine Angst, es geht nicht um einen Flaschenzug).
Der beauftragte Dachdecker beurteilte fachmännisch, dass es sich zweifelsfrei um einen Sturmschaden handelt. A informiert umgehend telefonisch sein Versicherungsunternehmen. Die Versicherung unterstellte ihrerseits, dass der Tag des Anrufes gleich auch dem Schadenstag war und lehnt eine Regulierung ab, da an diesem Tag kein Unwetter herrschte. Ein weitere Nachfrage durch A brachte nichts. Vielmehr fordert das Versicherungsunternehmen nunmehr, den Schadenstag genau zu benennen. Dies ist für A nicht machbar, da alle seine Recherchen ins Leere gelaufen sind (es wurden Zeitungsartikel und online-Datenbanken ausgewertet, leider ohne Ergebnis).
Wie ist Eure Meinung zur Beweislast? Imho ist doch durch den Dachdecker, der Anscheinsbeweis erbracht, dass ein Sturmschaden vorliegt. Reicht hier eine zeitliche Eingrenzung auf die Wochen der Abwesenheit zu?
Grüße aus Oberfranken
Uwe _________________ Der Klügere gibt nach - sagt man. Und weil das seit Ewigkeiten so ist, sind jetzt die Dummen an der Macht!
Wenn feststeht, dass
- das Gebäude bei Verlassen ohne Schaden war und
- bei Rückkehr ein Schaden vorliegt,
- der Fachbetrieb feststellt, dass es sich um einen Sturmschaden handelt;
-> dann heißt das noch lange nicht, dass es für den Versicherer ein ersatzpflichtiger Sturmschaden ist.
Wie schon richtig erwähnt, trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast. Kann für den fraglichen Zeitraum kein Sturmtag festgestellt werden so sieht es schlecht aus für den Versicherten.
Sturm ist versicherungstechnisch eine Windbewegung mit mindestens Stärke 8 Beaufort.
Der Schaden kann ja durchaus auch durch einen Sturm geringer der genannten Stärke verursacht worden sein, aber ist damit halt kein Fall für die Versicherung. _________________ MfG,
Duisburger
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