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Urheberrechtsverletzung nun Anzeige.

 
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darkiii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 13:40    Titel: Urheberrechtsverletzung nun Anzeige. Antworten mit Zitat

In einem mir bekannten Fall, wurde der Beschuldigte aufgrund des Downloads eines urheberrechtlich geschützen Werkes über eine P2P Tauschbörse überführt.
Nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung folgte eine Forderung in höhe von 1000€.

In der Abmahnung fand sich folgendes:
"Unsere Mandantschaft hat uns aber gebeten, Ihnen ein "Angebot" dahingehend zu unterbreiten, dass durch fristgerechte Unterwerfung mit der Zahlung eines obligatorischen Betrages die Angelegenheit für Sie zivilrechtlich erledigt ist.
Mit der Zahlung dieses Abgeltungsbetrages sind die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst Unterlassung und Geltendmachung des Schadenersatzes für die Mandantin sowie die Erstattung des Strafanzeige wie auch die Kosten der Antipiracy Firma zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse erledigt.."
außerdem:
"Weiterhin steht unsrer Mandantin einen Schadensersatzansprung aufgrund Ihres rechtswidrigen schädigenden Verhaltens zu. .... Auch hier möchte unsere Mandantschaft entgegenkommen und bietet Ihnen einen geringen Abgeltungsbetrag an in Höhe von .... Damit sind sodann sämtliche Ansprüche unserer Mandatin - auch bezüglich in der Vergangenheit liegende Rechteverstöße - das genannte Werk betreffend - erledigt und Abgeschlossen."

Der Beschuldigte unterschrieb die Unterlassungserklärung und überwies die genannten Kosten von 150€ innerhalb der Frist.

3 Wochen später erhielt der Beschuldigte die genannte Zahlungsaufforderung in höhe von 1000€. Mit einer 7 Tage Frist. Die Kosten von 1000€ wurden als "Hauptforderung" angeführt.

"Sollte der Betrag nicht fristgerecht eingehen, werden ich meiner Mandantschaft empfehlen die Forderung ohne weitere Ankündigung gerichtlich geltend zu machen."


Ist der Beschuldigte dazu verpflichtet die 1000€ zu zahlen? Für ihn war die Angelegenheit, wie aus dem ersten Schreiben zu entnehmen, erledigt.
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst einmal muss der behauptete Schaden dargelegt werden.
Wenn jemand in einem P2P Netzwerk eine Datei urheberrechtswidrig runtergeladen hat - und so verstehe ich das, gleichzeitig damit dieselbe Datei wieder anbieten muss, könnte die Vervielfältigung, sprich der Download vom Rechner des unberechtigten Nutzers mitgezählt worden und dann eben berechnet worden sein. ( Aber da bin ich technisch nicht bewandert genug)

Gewöhnlich geht man davon aus, dass der Schaden pro Download wohl so in Höhe des Kaufbetrags des Werks liegen wird. War es z.B. eine ganze Musik-Cd, sind die üblichen Kaufkosten / Download anzusetzen, bei einzelnen Titeln vermutlich eher die Kosten von Downloadportalen wie **-t*nes pro Titel.

Dies gilt für Fälle der Lizenzanalogie. Die runde Summe ist allerdings möglicherweise "verdächtig" und sollte hinterfragt werden. Wird der Schadensersatz nur pauschaliert genannt ohne weitere Aufschlüsselung, würde ich nachhaken und eine korrekte Berechnung anfordern.

Grundsätzlich ist zumindest der Schaden durch den Download des Beschuldigten einmal entstanden und muss mindestens in dieser Höhe geleistet werden. Was die Uploads angeht, müsste der Beschuldigte mehr wissen, jedenfalls der Verletzte zur Begründung seines Anspruchs darlegen.
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Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Für eine Abmahnung muß man nichts beweisen. Entweder geht die Gegenseite darauf ein oder nicht. Entweder erhebt sie negative Feststellungsklage oder nicht.

@ darkiii, es ist von zwei Abgeltungsbeträgen die Rede von denen nur einer bezahlt wurde oder?
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darkiii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Der Wert des Werkes beträgt etwa 50€.
Die Abmahnungsgebühren beliefen sich auf etwa 150€.
Im zweiten Schreiben wurden rund 1000€ + Zinsen verlangt, ohne eine Aufschlüsselung für was.
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::
Für eine Abmahnung muß man nichts beweisen.


Richtig, aber wenn man seinen Schaden gerichtlich geltend machen will, wie angekündigt, schon.

darkiii hat folgendes geschrieben::
Der Wert des Werkes beträgt etwa 50€.
Die Abmahnungsgebühren beliefen sich auf etwa 150€.
Im zweiten Schreiben wurden rund 1000€ + Zinsen verlangt, ohne eine Aufschlüsselung für was.


Dann würde ich anregen, dass der Beschuldigte eine genaue Bezifferung des Schadensersatzes verlangt, verbunden mit dem alternativen Angebot, für den einmaligen Download den üblichen (einmaligen) Kaufpreis als Schadensersatz nebst Zinsen zu löhnen wenn die Sache damit erledigt ist.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute, es geht bei den ausstehenden Forderungen um Anwaltsgebühren, ich vermute da dürfte die abgegebene UE Beweis genug sein.
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, die Anwaltskosten sind im fiktiven Fall ja bezahlt.

Zitat:
Mit der Zahlung dieses Abgeltungsbetrages sind die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst Unterlassung und Geltendmachung des Schadenersatzes für die Mandantin sowie die Erstattung des Strafanzeige wie auch die Kosten der Antipiracy Firma zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse erledigt.."
außerdem:

[...]

Der Beschuldigte unterschrieb die Unterlassungserklärung und überwies die genannten Kosten von 150€ innerhalb der Frist.



Das entspricht ungefähr einem Gegenstandswert von €1.500,-.

Offen ist (nach meinem Dafürhalten) die Position Schadensersatz, deswegen meine Beiträge.
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darkiii
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
"Weiterhin steht unsrer Mandantin einen Schadensersatzansprung aufgrund Ihres rechtswidrigen schädigenden Verhaltens zu. .... Auch hier möchte unsere Mandantschaft entgegenkommen und bietet Ihnen einen geringen Abgeltungsbetrag an in Höhe von ...

Ich denke in diesem Fall sind auch die Schadensersatz durch die 150€ abgedeckt.

Da es sich um P2P Download handelt ist es nicht möglich zu sagen an wieviele Leute weiter "geshared" wurde.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 10.01.07, 09:20    Titel: Re: Urheberrechtsverletzung nun Anzeige. Antworten mit Zitat

darkiii hat folgendes geschrieben::
"...Mit der Zahlung dieses Abgeltungsbetrages sind die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst Unterlassung und Geltendmachung des Schadenersatzes (für die Anwaltskosten und ähnliches?) für die Mandantin sowie die Erstattung des Strafanzeige wie auch die Kosten der Antipiracy Firma zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse erledigt.."

außerdem:
"Weiterhin steht unsrer Mandantin einen Schadensersatzansprung (für die (entgangene) Verwertung?) aufgrund Ihres rechtswidrigen schädigenden Verhaltens zu. .... Auch hier möchte unsere Mandantschaft entgegenkommen und bietet Ihnen einen geringen Abgeltungsbetrag an ... Damit sind sodann sämtliche Ansprüche ... bezüglich in der Vergangenheit liegende Rechteverstöße - das genannte Werk betreffend - erledigt und Abgeschlossen."
Hervorhebungen und Kursives sind von mir.

Das zwei Abgeltungsbeträge aufgeführt sind ist meine Vermutung, die eine Erklärung für die Forderung liefern würde. Mehr geht aus den Fetzen nicht hervor.
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