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Wenn der Vertrag unter 200,- Euro jährlich liegt, dann hat der Kunde Pech gehabt.
Geht es um über 200,- Euro Spieleinsatz pro Jahr, besteht innerhalb von 14 Tagen ein Widerrufsrecht.
Lastschriften können Sie gegenüber Ihrer Bank innerhalb von 6 Wochen ab Abbuchung widersprechen. Wenn der Abbucher aber einen Rechtsanspruch hat, wird es durch eine Rückbuchung aber nicht unbedingt billiger für den Kunden.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.01.07, 01:52 Titel:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Wenn der Vertrag unter 200,- Euro jährlich liegt, dann hat der Kunde Pech gehabt.
Geht es um über 200,- Euro Spieleinsatz pro Jahr, besteht innerhalb von 14 Tagen ein Widerrufsrecht.
Seit wann ist ein Widerrufsrecht an die Vertragshöhe gebunden? Haben Sie eine Quelle für die Zahl? Im BGB finde ich die jedenfalls nicht... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.01.07, 07:00 Titel:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Wenn der Vertrag unter 200,- Euro jährlich liegt, dann hat der Kunde Pech gehabt.
Geht es um über 200,- Euro Spieleinsatz pro Jahr, besteht innerhalb von 14 Tagen ein Widerrufsrecht.
Eine Quelle für diese Behauptung hätte ich auch gern. Bis dahin halte ich mich an
§ 312 d BFB hat folgendes geschrieben::
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
(...)
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
Und um auch diese Frage
Timmo hat folgendes geschrieben::
Einzugsermächtigung ohne Unterschrift, sondern nur telefonisch?
zu beantworten: ja, das geht.
Und als letztes: verschiebibert ins Verbraucherrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wenn der Vertrag unter 200,- Euro jährlich liegt, dann hat der Kunde Pech gehabt.
Geht es um über 200,- Euro Spieleinsatz pro Jahr, besteht innerhalb von 14 Tagen ein Widerrufsrecht.
Seit wann ist ein Widerrufsrecht an die Vertragshöhe gebunden? Haben Sie eine Quelle für die Zahl? Im BGB finde ich die jedenfalls nicht...
Zur Bagatellgrenze:
(Kein) Widerruf von Zeitschriftenabos, - OLG Oldenburg, Urteil vom 8. Januar 2004, AZ: 1 U 70/03
Auch im Telefonvertrieb muss einem Verbraucher kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften eingeräumt werden, wenn der Gesamtbetrag des Vertrags 200 € deutlich unterschreitet. Daher ist die ansonsten erforderliche Schriftform entbehrlich.
http://www.aufrecht.de/3410.html
Ich meine... Einzugsermächtigung ohne Unterschrift, sondern nur telefonisch?
Klar geht das. Der Anbieter hat sogar einen Zeugen (der Mitarbeiter, der Sie angerufen hat). Sie haben wahrscheinlich keinen Zeugen?
Timmo hat folgendes geschrieben::
Der "Vorfall" ist heute abend passiert, kann man morgen bei der Bank noch den Einzug sperren?
Eine Lastschrift können Sie durch Ihre Bank erst zurückgeben lassen, wenn diese auch tatsächlich von Ihrem Konto abgebucht wurde (innerhalb von 6 Wochen), vorher nicht.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.01.07, 10:38 Titel:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Zur Bagatellgrenze:
(Kein) Widerruf von Zeitschriftenabos, - OLG Oldenburg, Urteil vom 8. Januar 2004, AZ: 1 U 70/03
Seit wann ist eine Lotterie ein Ratenlieferungsvertrag? §505 BGB ist doch hier überhaupt nicht einschlägig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wenn ich das richtig verstanden habe, betrifft die Bagatellgrenze doch jegliche Art von Verträgen die telefonisch geschlossen werden und deren "Wert" 200,- Euro nicht übersteigt?
Es wäre auch für mich äußerst neu, dass es eine Grenze zum Widerrufsrecht gibt, insbesondere bei Haustür- und Telefonverträgen! _________________ Gruß
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.01.07, 13:11 Titel:
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das richtig verstanden habe, betrifft die Bagatellgrenze doch jegliche Art von Verträgen die telefonisch geschlossen werden und deren "Wert" 200,- Euro nicht übersteigt?
Nein, das haben Sie falsch generalisiert. So ist das dem Wortlaut nirgends zu entnehmen (den Leitsatz finde ich deswegen auch nicht korrekt).
Darüber hinaus hatte das Gericht nur einen unstrittigen Fall von §505 BGB zu entscheiden und kann daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus keine darüber hinaus gehende Pauschalregelung für alle Telefonverträge treffen gewollt haben (auch wenn man Merkwürdigkeiten aus Oldenburg gewöhnt ist ). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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