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Folgender Fall: zwei Gesellschafter, je 50%, streiten und einer kündigt den Gesellschaftsvertrag auf. Er will ausgezahlt werden. Der andere Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer läßt seine Frau eine weitere Vertriebsfirma gründen, mit dem gleichen Unternehmenszweck, Kunden und Lieferanten. Diese Frau ist jedoch auch noch mit prokura ausgestattet in der ersten Fa. als Bürokraft beschäftigt. D.h. die beiden lassen sich von der ersten Fa. bezahlen (hier gibt es ja den ausgeschiedenen Gesellschafter) und schieben die Aufträge durch die neue Fa. Sollte das Kapital der ersten fa. zu ende gehen, wird wahrscheinlich das Lager zum Spottpreis an die zweite verkauft und die Gehälter saugen die erste Fa. aus, bis zum exitus. Wie sollte der zweite Gesellschafter der ersten Fa. reagieren ??
Hallo,
erstens, ich glaube, dass die Handlungen des Geschäftsführers der ersten Gesellschaft strafbar sind, z.B. nach § 283 (2) i.V.m. (1) Nr. 1 StGB. Zweitens, hat der Gesellschafter schon gekündigt. Entscheidend für seine Auszahlung ist der Wert der ersten Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens, §§ 738 u.a. BGB. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Folgender Fall: zwei Gesellschafter, je 50%, streiten und einer kündigt den Gesellschaftsvertrag auf. Er will ausgezahlt werden....
Eine Kündigung des Gesellschaftvertrages ist im allgemeinen nicht möglich. Für eine Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Verfasst am: 13.01.07, 15:26 Titel: antwort an Hans Jürgen
Hallo Hans Jürgen,
da liegst Du nicht richtig, eine Auflösung der Gesellschaft ist zwar nur mit 3/4 Anteile möglich, normalerweise. §61 GmbH Gesetz kann GmbH aufgelöst werden, bei 10% der Anteile, wenn... Ein Gesellschafter kann wohl kündigen, zumal wenn Gründe dafür vorliegen.
Gruß, Hannes
Verfasst am: 13.01.07, 17:31 Titel: Re: antwort an Hans Jürgen
Hannes98 hat folgendes geschrieben::
Ein Gesellschafter kann wohl kündigen, zumal wenn Gründe dafür vorliegen.
Was verstehen Sie eigentlich unter "kündigen". Die Auflösung der Gesellschaft, oder den Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft? Letzterer ist im GmbHG nicht vorgesehen, aber möglich, wenn er entweder in der Satzung geregelt ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ersteres ist auch eher schwierig zu erreichen.
In einem Fall, wie dem geschilderten, halte ich die Kündigung oder den Austritt nicht für ein sinnvolles Vorgehen. Das sind aber Detailfragen, die nicht ohne fachkundige Hilfe angegangen werden sollten. _________________ Gruß
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