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Stellvertreterin soll haften §21 ZPO

 
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kevinandre2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 20:59    Titel: Stellvertreterin soll haften §21 ZPO Antworten mit Zitat

Bitte um Hilfe:
Frau A ist Vertreterin des XX und freiberuflich tätig bei XX.
XX bestellt sich Frau A als Vertreterin. XX und Stellvertreterin A handeln mit "123" einen Vertrag aus. Diesem folgt zuerst ein Angebot abweichend zu Handschlagvertrag.
XX macht Handschlagvertrag mit "123" und Vertreterin A wohnt dem bei. "XX" erwartet sich Lieferung bis "Datum". Dann soll Vertreterin A lt. Angabe der "123" einen Vertrag unterzeichnen denn telefonisch sei alles mit "XX" besprochen. Doch geliefert wird bis "Datum" nur teilweise. XX erleidet Verluste durch Handschlagvertrag (Versprochen und nicht gehalten), deswegen schliest XX die Firma. XX schreibt nachweislich Kündigung und Ratenansuchen, Vertreterin A musste dies auch tun.
Doch "123" beruft sich auf Vertragsbindung.und legt nur eine Kündigung der Vertreterin A vor und die sei zu spät gekommen. Nun ist es eine schöne Summe, "XX" sagt nein nein A sei nicht Vertreterin, A habe zu eigenen Gunsten Vertrag geschlossen, über Handschlagvertrag weis "XX" angeblich nichts. Ausserdem kann kein Gutachten nachweisen was geliefert wurde.
Darum Vertreterin §21 Zpo beschuldigt weil angeblich "XX" hintergangen.
Was tun? Wie soll A vorbringen dass sie im Aufrag des "XX" gehandelt hat, gibt es diesbezüglich schon Fälle ?
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Was zu tun ist, wird man nur im Einzelfall beurteilen können.

Bei § 21 ZPO handelt es sich um den Gerichtsstand der Niederlassung. Was soll dies mit einer Haftung zu tun haben?
_________________
Bernd Steinbach
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kevinandre2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
Was zu tun ist, wird man nur im Einzelfall beurteilen können.


Bei § 21 ZPO handelt es sich um den Gerichtsstand der Niederlassung. Was soll dies mit einer Haftung zutun haben?


DAS ist der Einzelfall wie geschildet aber mehr Details.... Also noch einfacher...Vertrag mit Bindefrist von Stellvertreterin A unterzeichnet erst nachdem mündlicher Vertrag geschlossen wurde (man wollte sich anscheinend absichern). Vertrag nur teilweise und verspätet erfüllt, Vertragspartner hat Kündigung und Ansuchen um eine Lösung bzw. Vereinbarung nachweislich einfach ignoriert stattdessen einfach weiter den Vertrag aufrecht gehalten. Genutzt hat die bestellten Dinge niemand mehr bzw. konnten sie nicht genutzt werden weil mangelhaft geliefert. Gutachten beweist nichts, steht Aussage gegen Aussage ("123" ja habe alles geliefert, "XX" nein nicht alles geliefert). Man müsste doch aufgrund einer Rechtsgrundlage entscheiden können?

Meine Entscheidung wäre das was nachweislich geliefert wurde muss man zahlen, was keinen Nachweis hat nicht. Nur ein Vertrag alleine ist doch zuwenig wenn etwas am Papier steht ist es nicht immer so dass alles so ist wie es am Papier steht ?!?!
Wirklich seltsamer Fall niemand weis eine Lösung.

Wg. §21 Zpo:

Keine Ahnung - kann niemand erklären, dürfte aber nur um Berechtigung gehen um Stellvertreterin in Forderung einzubeziehen. Weil "XX" kein Geld hat (überprüft) versucht man von Stellvertreterin noch etwas mit Schadenersatzforderung zu bekommen die hat ja ein Einkommen.. Winken
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar hat doch XX die A verklagt. Richtig? Dann müßte doch 123 bezeugen können, daß die A lediglich für XX und nicht für sich selbst gehandelt hat. Es scheint sich für mich hier um eine typische "Abschlußvertretung" handeln, also keine echte Stellvertretung. Die A sollte lediglich einen vorher von XX schon mündlich ausgehandelten Vertrag für XX unterzeichnen, war also lediglich "Erklärungsbotin" mit der Folge, daß sie keine Haftung gegenüber XX treffen dürfte. Das müßte 123 als Erklärungsempfänger (also Vertragsschließender) doch bestätigen können?

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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kevinandre2
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 02:27    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Offenbar hat doch XX die A verklagt. Richtig? Dann müßte doch 123 bezeugen können, daß die A lediglich für XX und nicht für sich selbst gehandelt hat. Es scheint sich für mich hier um eine typische "Abschlußvertretung" handeln, also keine echte Stellvertretung. Die A sollte lediglich einen vorher von XX schon mündlich ausgehandelten Vertrag für XX unterzeichnen, war also lediglich "Erklärungsbotin" mit der Folge, daß sie keine Haftung gegenüber XX treffen dürfte. Das müßte 123 als Erklärungsempfänger (also Vertragsschließender) doch bestätigen können?

Beste Grüße

Metzing


Sache ist schon über 2 Jahre her, 123 kann sich an nichts mehr erinnern - muss auch nicht weil 123 schon lange andere Firma übernommen hat. Was dann, steht Aussage XX gegen Aussage A ???
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