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3-jähriger setzt Tankstelle außer Betrieb
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oti
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Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 23:42    Titel: 3-jähriger setzt Tankstelle außer Betrieb Antworten mit Zitat

Hallo,

tja, ich habe mir folgenden Fall ausgedacht. Ein 3-jähriger legt für 1,5 Tage eine Tankstelle still.

Schadenshergang:
Person A besucht ich mit seinem 3-jährigen Sohn eine Tankstelle. Nach dem Betreten des Shops der Tankstelle unterhält er sich mit dem Tankstellenbesitzer. In dem Gespräch vertieft, passt er nicht auf seinen Sohn auf. Der Sohn bewegt sich dann in den Kassenbereich und drückt dort auf den Knopf der USV für das Kassensystem. Dabei wurde das Kassensystem komplett abgeschaltet. Es wird versucht das Kassensystem wieder zu starten, jedoch kommt es bei dem Start zu einer Fehlermeldung des Systems. Daraufhin wird die Service-Hotline kontaktiert, die dann feststellt, dass eine Komponente des Systems defekt sei. Daraufhin wird dann die Tankstelle geschlossen, da weder die Tanksäulen, noch der Shop weiter betrieben werden kann. 1,5 Tage später bekommt Person A einen Anruf vom Tankstellenbesitzer, dass das System wieder funktioniert, da ein Techniker die oben genannten Komponente ausgetauscht hat. Die Tankstelle konnte also ca. 1 ½ Tage (ca. 21 Stunden) nicht betrieben werden.

Nun, Person A liest seinen Privathaftpflichtversicherungsvertrag und siehe da, er findet die folgende Passage: "Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern unter 7 Jahren berufen, sofern dies -von Ihnen nachvollziehbar dargelegt- in Ihrem Interesse liegt und die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten... ".

Da denkt Person A, dann ist ja alles in Butter und meldet den Fall seiner Versicherung. Wenn von dem Tankstellenbesitzer jetzt eine Forderung kommt, so kann er diese dann an seine Versicherung weiterleiten.

1 Woche später erhält Person A den folgenden Brief von seiner Versicherung: "Sehr geehrter Herr A, vielen Dank für Ihre Schadenmeldung. Der Schaden wurde durch Ihr Kind verursacht. Ihr Kind hat das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass es für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann (§828 Abs. 1 BGB). Wir prüfen, ob Sie oder ein anderer Aufsichtspflichtiger den Schaden ersetzen müssen. Bitte teilen Sie uns mit, von wem und wie Ihr Kind zum Schadenzeitpunkt beaufsichtigt wurde, Sind Sie oder der Aufsichtspflichtige der Auffassung, das Kind ausreichend beaufsichtigt zu haben? Bedenken Sie dabei, dass die Beaufsichtigung auch vom Alter Ihres Kindes und der Situation abhängt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kinder, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztendlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungenim konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern (BGH, Urteil vom 29.05.1990, VersR 90, 1123). Mit freundlichen Grüßen, ..."

Hm, da will seine Versicherung sich jetzt anscheinend doch auf die Deliktunfähigkeit seines Kindes beziehen, oder? Was meint ihr dazu? Also laut Vertrag ist doch die Zusatzdeckung vereinbart?
Wie sollte Person A auf solch ein Schreiben reagieren?


Zuletzt bearbeitet von oti am 13.01.07, 00:20, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

@ oti,

Ausrufezeichen Bitte unbedingt lesen, danach würde ich gerne etwas zur Aufsichtspflicht und Haftung schreiben. Winken

Es geht hier in dem fiktiven Beispiel um die Frage, ob der Schaden auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung entstanden ist.

Aber bis zur Editierung des Fallbeispiels verweise ich mal auf folgende interessante Web-Seite: http://www.aufsichtspflicht.de/ Winken
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oti
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Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 00:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Dipl.-Sozialarbeiter,

war wohl etwas zu "realistisch" geschrieben, ich habe den Beitrag geändert, hoffe er ist jetzt so OK. Winken Werde mir die Seite zur Aufsichtspflicht mal anschauen, danke.

oti
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 01:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Oti Winken

Hier mal weiter zur Aufsichtspflicht und zur Vertiefung Winken

Alles weitere später. *is ja schon so spät* Winken
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 03:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die private Haftpflichtversicherung ist im übrigen nicht nur dazu da, berechtigte Schadensersatzansprüche zu begleichen, sondern auch, unberechtigte Schadensersatzansprüche vom Versicherten abzuwehren. Insofern fungiert die private Haftpflichtversicherung auch als "Rechtsschutzversicherung" für den Versicherten, indem sie in nicht eindeutigen Fällen die Anwalts- und Gerichtskosten des Versicherten übernimmt, um den Einzelfall gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Alle Achtung, für die Kreativität bei der Erstellung dieses fiktiven Beispiels. Winken Darin sind ja wirklich einige interessante Fallen eingebaut. Mal schauen, ob ich diese umgehen kann. Lachen

Zitat:
Hm, da will seine Versicherung sich jetzt anscheinend doch auf die Deliktunfähigkeit seines Kindes beziehen, oder?
Dies ist dem Schreiben von der fiktiven Versicherung so erstmal nicht zu entnehmen. Vielmehr überprüft die Versicherung, ob ein Dritter (z.B. Opa oder eine andere Person) zum Zeitpunkt des Schadensereignis die Aufschichtspflicht vertraglich oder aus Gefälligkeit übernommen hat. Siehe
Zitat:
die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten...


Zu
Zitat:
Was meint ihr dazu?
Wenn der Versicherungsnehmer selbst die Aufsichtspflicht hatte, prüft die Versicherung ob der Schaden auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung entstanden ist. Dann wäre nämlich der Aufsichtspflichtige eventuell für den Schaden verantwortlich. Hier müßte dann m.E. geprüft werden, ob dies durch die Privathaftpflichtversicherung des Aufsichtpflichtigen abgedeckt ist.

Die nächste Frage, die m.E. geklärt werden müßte ist, was wäre passiert, wenn nicht der 3jährige, sondern die Reinemachefrau den Schalter des USV-System ausgeschaltet hätte.
Dieser Satz klingt schon merkwürdig
Zitat:
Dabei wurde das Kassensystem komplett abgeschaltet. Es wird versucht das Kassensystem wieder zu starten, jedoch kommt es bei dem Start zu einer Fehlermeldung des Systems. Daraufhin wird die Service-Hotline kontaktiert, die dann feststellt, dass eine Komponente des Systems defekt sei.

Zitat:
Also laut Vertrag ist doch die Zusatzdeckung vereinbart?
Der technische Defekt hätte auch schon vorher bestanden haben können. Dabei müsste auch geprüft werden, ob die USV regelmäßig gewartet und überprüft worden ist.

Zu
Zitat:
Nach dem Betreten des Shops der Tankstelle unterhält er sich mit dem Tankstellenbesitzer. In dem Gespräch vertieft, passt er nicht auf seinen Sohn auf. Der Sohn bewegt sich dann in den Kassenbereich und drückt dort auf den Knopf der USV für das Kassensystem.
Der Tankstellenbesitzer hat wohl auch nicht auf sein Kassensystem aufgepasst. Daher könnte sich die Versicherung auch Gedanken über die Mithaftung des Geschädigten machen. Durch das intensive Gespräch mit A könnte der Tankstellenbetreiber ja auch Person A daran gehindert haben, seine Aufsichtspflicht gegenüber seinen Sohn auszuüben. Winken

Der Hinweis der Versicherung
Zitat:
Wir prüfen, ob Sie oder ein anderer Aufsichtspflichtiger den Schaden ersetzen müssen. Bitte teilen Sie uns mit, von wem und wie Ihr Kind zum Schadenzeitpunkt beaufsichtigt wurde, Sind Sie oder der Aufsichtspflichtige der Auffassung, das Kind ausreichend beaufsichtigt zu haben?
ist, auch im Interesse aller Versicherten, berechtigt. Aus dem fiktiven Fall ist für mich nicht zu erkennen, dass A seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Er darf sein Kind mit den Shop nehmen, und braucht den 3jährigen auch nicht 'anzuleinen'. Winken

Zitat:
Wie sollte Person A auf solch ein Schreiben reagieren?
- Ganz gelassen auf das Schreiben reagieren und sich mit den 'Anforderungen an die Aufsichtspflicht' auseinander setzen (Links siehe oben). Winken

Die fiktive Versicherung schreibt auch
Zitat:
Bedenken Sie dabei, dass die Beaufsichtigung auch vom Alter Ihres Kindes und der Situation abhängt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kinder, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztendlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungenim konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern (BGH, Urteil vom 29.05.1990, VersR 90, 1123).
Die Kernfrage ist, ob A seine Aufsichtspflicht verletzt hat und ob dadurch der Schaden entstanden ist (Kausalzusammenhang).

Schlußbemerkung: Ich persönlich habe das Gefühl, dass der Tankstellenbetreiber seinen Schaden nicht ganz zu recht auf die Versicherung des Jungen abwälzen möchte. Den Knopf der USV hätte jeder abstellen können. Die Folgen wären dann die gleichen gewesen.

Der Hinweis nebelhoernchen
Zitat:
unberechtigte Schadensersatzansprüche vom Versicherten abzuwehren. Insofern fungiert die private Haftpflichtversicherung auch als "Rechtsschutzversicherung" für den Versicherten, indem sie in nicht eindeutigen Fällen die Anwalts- und Gerichtskosten des Versicherten übernimmt, um den Einzelfall gerichtlich überprüfen zu lassen.
findet meine volle Zustimmung. Winken

Bei der Aufsichtspflicht und deren Verletzung wird eine 'pädagogische Frage' mit juristischen Mitteln geklärt. Ferner ist nicht jeder Schaden gleichzeitig durch eine Aufsichtspflichtverletzung entstanden. Dies klären dann aber meist die Gerichte. Winken
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hinzufügen möchte ich jedoch noch, dass in solchen Fällen:
Zitat:
"Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern unter 7 Jahren berufen, sofern dies -von Ihnen nachvollziehbar dargelegt- in Ihrem Interesse liegt und die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten... ".

...zumeißt Höchstbeträge vom Versicherer festgelegt sind...

Grüßle Dookie!
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oti
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Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Ich hatte mir in diesem fiktiven Fall gedacht, dass durch das Abschalten des Kassensystems ein weiteres Gerät in Mitleidenschaft gezogen wurde, z. B. das Gerät, dass das Kassensystem mit den Tanksäulen verbindet.

Soweit ich es jetzt verstanden habe, würde die Versicherung mit einem solchen Schreiben an einen Versicherten herantreten, um zu klären, ob der Versicherte und nicht eine dritte Person in dem Moment des Schadens seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Ob die Passage im Versicherungsvertrag greift oder nicht ist sicherlich auch von der Schadenshöhe abhängig, wenn denn diese im Vertrag genannt wird, z. B. eine Schadenshöhe von max. 3000 €. D. h. wird diese Summe überschritten, so wird der Schaden nur von der Versicherung getragen, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, oder?

Danke!
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
D. h. wird diese Summe überschritten, so wird der Schaden nur von der Versicherung getragen, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, oder?



Korrekt, jedoch auch nur bis zur vertraglich vereinbarten Schadenshöhe...

Sollte keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen, wird der Schaden eben nur bis zu 3000,-€ übernommen...
... auf dem Rest des Schadens bleibt dann der Betreiber sitzen.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

das kenn ich anders.

übersteigt der schaden die in den BBR genannten summe, so wird der schadenfall bearbeitet, als ob es den "verzicht auf die einrede der deliktsunfähigkeit..." nicht geben würde.
liegt also keine aufsichtspflichtverletzung vor, wird dem geschädigten entsprechend mitgeteilt, daß er keinen anspruch auf schadenersatz hat. oder andersrum, wurde die aufsichtspflicht verletzt, werden alle berechtigten ansprüche ersetzt.

macht auch rein praktisch sinn...
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses Vorgehen mit der Mindestschadenhöhe kenne ich nun wiederum aus der Forderungsausfallversicherung der PHV. Lachen Winken

Naja, sind halt BBR...
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ oti zu
Zitat:
Ich hatte mir in diesem fiktiven Fall gedacht, dass durch das Abschalten des Kassensystems ein weiteres Gerät in Mitleidenschaft gezogen wurde, z. B. das Gerät, dass das Kassensystem mit den Tanksäulen verbindet.
genau dieser Punkt macht mich sehr stutzig. Da ich im ersten Beruf mit Elektro- und Prozessrechnertechnik zu tun hatte, müßte m.E. das Augenmerk auf mögliche Vorschäden der Technik gerichtet oder danach gesucht werden. Ein technisches Gutachten könnte Klarheit bringen. Winken

Der 'kleine Knirps' hat ja eigentlich nur einen Schalter betätigt, den jeder andere ebenfalls hätte drücken können. Typische Schäden, die Kleinkinder verursachen sind zündeln, China-Vasen vom Tisch räumen oder Getränke in Elektrogeräte schütten. Lachen

Der 'Knirps'
Zitat:
...drückt dort auf den Knopf der USV (unterbrechungsfreien Stromversorgung) für das Kassensystem. Dabei wurde das Kassensystem komplett abgeschaltet. Es wird versucht das Kassensystem wieder zu starten, jedoch kommt es bei dem Start zu einer Fehlermeldung des Systems. Daraufhin wird die Service-Hotline kontaktiert, die dann feststellt, dass eine Komponente des Systems defekt sei.

Möglich ist ja auch, dass der Schaden auf Grund von Kompatibilitätsproblemen der eingesetzten Geräte entstanden ist. Winken
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 18.01.07, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Der 'Knirps'
Zitat:
...drückt dort auf den Knopf der USV (unterbrechungsfreien Stromversorgung) für das Kassensystem. Dabei wurde das Kassensystem komplett abgeschaltet. Es wird versucht das Kassensystem wieder zu starten, jedoch kommt es bei dem Start zu einer Fehlermeldung des Systems. Daraufhin wird die Service-Hotline kontaktiert, die dann feststellt, dass eine Komponente des Systems defekt sei.

Möglich ist ja auch, dass der Schaden auf Grund von Kompatibilitätsproblemen der eingesetzten Geräte entstanden ist. Winken


Hallöle,

aus rein technischer Sicht kann ich folgendes dazu beitragen:
Eine USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) liefert durch einen Akkumulator eine
begrenzte Menge an Strom. Die USB wird an das Stromnetz und das zu sichernde Gerät
an die USV angeschlossen. Generrell ist es sehr unwahrscheinlich, dass Kompatibilitäts-
probleme auftreten, da das Gerät nichts von der USV weiss (etwas anderes gilt bei PCs).
Dies bedeutet also, dass es dem Gerät egal ist und es auch nicht erkennt ob es nun an einer
USV hängt oder nicht, da diese den Strom des normalen Stromnetzes i.d.R. auch nur durch-
schleift und ausschließlich im Fehlerfall (kein Strom mehr aus dem Stromnetz) einspringt.

Ein Kompatibilitätsproblem würde ich deshalb, rein technisch gesehen, ausschließen.

Bei dem "Knopf", den der Kleine gedrückt haben soll, handelt es sich höchstwahrscheinlich
um den "Test"-Knopf der USV. Dieser Knopf dient dazu die USV und den darin enthaltenen
Akku auf funktionsfähigkeit hin zu übrprüfen. Dafür wird aber das angeschlossene Gerät
vom Netz getrennt, es erhält somit keinen Strom mehr.

Ein ähnlicher Fall ist in einem mir bekannten Rechenzentrum schon einmal vorgefallen. Hier
hat Mitarbeiter A aus Unwissenheit auf den "Test"-Knopf gedrückt und somit eine ganze
Reihe Server abgeschaltet. Ein Defekt ist hier selbst bei den nicht ganz störungsfreien
Servern nicht aufgetreten. Ich würde also eher auf einen Vorschaden tippen.

Vielleicht kann man die Versicherung dazu bewegen das Gerät einmal von einem Sachverständigen
überprüfen zu lassen, so dass dieser den Defekt und die Ursache noch einmal überprüfen kann?
_________________
Audiatur et altera pars.
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oti
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Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meines Erachtens ist es dem Tankstellenbesitzer nicht zuzumuten den Schaden zu tragen, da der 3-jährige in diesem Fall sich ja an einen Platz "geschlichen" hat, an dem er nichts zu suchen hat. Nehmen wier einmal an, der Schaden beläuft sich auf eine Summe von z. B. 1000 €, dann würde ja die Versicherung den Schaden tragen (siehe Versicherungsklausel unten).
Nachdem ich nun einiges gelesen habe, wie man sich in diesem fiktiven Fall am Besten der Versicherung gegenüber verhält, bin ich nicht wirklich schlauer geworden. Die Versicherung schreibt ja: <<"Sind Sie der Auffassung, das Kind ausreichend beaufsichtigt zu haben?">>.
Nun, angenommen Person A hat seine Aufsichtspflicht nicht verletzt, so müsste doch die Klausel des Versicherungsvertrags greifen: <<"Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern unter 7 Jahren berufen, sofern dies -von Ihnen nachvollziehbar dargelegt- in Ihrem Interesse liegt und die Aufsichtspflicht zum zeitpunkt des Schadenereignisses nicht einem Dritten übertragen war bzw. das Kind sich nicht in fremder Obhut befand. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 3000,- €">>
Weiterhin angenommen Person hat seine Aufsichtspflicht verletzt, so wäre ja Person A schuld. In diesem Fall würde dann doch doch der Versicherungsvertrag von Person A greifen.

Ich bin verwirrt.

Wie sollte Person A am Besten auf die Frage der Versicherung <<"Sind Sie der Auffassung, das Kind ausreichend beaufsichtigt zu haben?">> antworten, zumal Person A garnicht genau weiß, ob er nun seine Aufsichtspflicht verletzt hat, denn Person A hat sich ja "nur" mit dem Tankstellenbesitzer unterhalten.


Gruß,
OTi
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne einen ähnlichen Fall mit einer Apotheke, bei der ebenfalls ein Knopf hinter der Theke das gesamte Computersystem lahmlegte.

Der Apotheker wollte natürlich auch seine Kohle haben und verlor.
M.E. zurecht.

Der Verkaufsraum einer Tankstelle ist kein gefahrenträchtiger Ort, in welchem Kinder einer besonderen Beaufsichtigung bedürfen. Was gibts da schon? Chips, Bier, Zündkerzen, Zeitschriften. Man muss sein Kind - oder ein dreijähriges Kind, an einem solchen Ort nicht gängeln und kann auch nicht vorhersehen, dass ein solch "gefährlicher" Schalter in Kinderrreichweite ist.

Achja und mit mehr Argumenten noch: LG Coburg, 32 S 163/01 vom 16.11.2001

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sehe ich hier nicht zwingend, zumal ein Vorschaden anzunehmen ist. Offensichtlich war die USV nicht ordentlich konfiguriert, sonst hätte sie rechtzeitig einen shutdown-Befehl an die angeschlossenen Rechner geschickt.

Edit: Jede ordentliche USV gibt einen deutlichen Signalton von sich, wenn sie in den Testmodus geschaltet wird. Hatte die USV keinen Saftmehr ( Akku zu alt) ist das dem T-besitzer zuzuschreiben und nicht dem Buben oder dem Vater.

Alles in allem siehts meines Erachtens schlecht aus für den Tankstellenbesitzer.
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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