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Vertragspartner mit dem Versicherer und Vertragspartner mit der Trocknungsfirma ist jeweils die WEG, vertreten durch den Hausverwalter. Das dürfte auch dann gelten, wenn nur Sondereigentum, nämlich die Wohnung des A, betroffen ist.
Der A kann also nur auf den Verwalter einwirken, dass der die Trockungsfirma wegen noch nicht erfüllter Leistung oder möglicherweise Schlechterfüllung in Anspruch nimmt. Der Versicherer hat unmittelbar damit gar nix zu tun.
Wenn die Trockungsfirma oder der Versicherer behaupten, der Wasserschaden sei schon ordentlich beseitigt, es läge keine SWchlechterfüllung des Vertrages vor, dann müsste die Geschichte vom Sachverständigen beurteilt werden; letztendlich müsste man das, wenn sonst keine Einigung möglich ist, gerichtlich klären lassen. Aber das muss (wenn ich mich nicht sehr täusche) alles die WEG, vertreten durch den Verwalter, in die Wege leiten. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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