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wenn ich einen Unfall mit meinem KFZ haben sollte und für den Schaden des anderen Verkehrsteilnehmers selbst aufkommen würde und nicht meine KFZ-Autoversicherung, würde ich von der Versicherung trotzdem hochgestuft werden?
Wenn der Sachverhalt hier vollständig geschildert ist (also nicht noch sowas wie Unfallflucht oder sonstige Obliegenheitsverletzungen bei der Sachverhaltsbeschreibung "vergessen" wurden), dann muss der Haftpflichtversicherer hier keine Leistungen erbringen, somit entsteht auch kein Rabattverlust.
Aber ich frage mich immer noch, warum zum Teufel sollte jemand sowas machen? der normale und grundsätzlich immer zu empfehlende Weg ist, man meldet den Vorgang seinem Versicherer (dazu ist er ja schließlich da), der kümmert sich um alles, prüft die Fragen der Haftung, ggf. Mithaftung des Geschädigten und prüft, ob die Forderung des Geschädigten in dieser Höhe gerechtfertigt ist Zugegeben, bei Bagatellschäden in Höhe von ein paar Hundert Euronen fällt diese Prüfung manchmal recht oberflächlich aus, aber immerhin macht das jemand, der grundsätzlich ein bisschen Ahnung von der Materie hat (oder haben sollte). Wenn man diese Prüfung selber durchführen soll, ist man als völlig Rechtsunkundiger doch schnell überfordert.
Einen Rabattverlust hat man grundsätzlich auch nicht zu befürchten: wenn die Aufwendungen des Versicherers unter 1.000 Euro liegen, teilt er das seinem Versicherungsnehmer mit. Der kann sich dann ausrechnen (lassen), ob es sich rentiert, dem Versicherer die Aufwendungen zu ersetzen, wodurch der SFR-Verlust vermieden wird, oder ob sich das nicht lohnt.
So einen Schaden selber "abwickeln" sollte man höchstens in den Fällen, wo die Haftung unstreitig ist und der Schaden erkennbar im ganz niedrigen Bereich liegt (jedenfalls deutlich niedriger als der Versicherungsmehrbeitrag wegen des möglichen Rabattverlustes) und der Geschädigte rechtswirksam erklärt, mit der Zahlung seien alle seine Ansprüche abgegolten. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
So einen Schaden selber "abwickeln" sollte man höchstens in den Fällen, wo die Haftung unstreitig ist und der Schaden erkennbar im ganz niedrigen Bereich liegt (jedenfalls deutlich niedriger als der Versicherungsmehrbeitrag wegen des möglichen Rabattverlustes) und der Geschädigte rechtswirksam erklärt, mit der Zahlung seien alle seine Ansprüche abgegolten.
Wobei der erkennbare Schaden auch so eine Sache ist.
Ein Freund von mir hat im Dezember beim Rangieren mit seinem PKWeinen Pfeiler angefahren, der eine Steuerelektronik für die öffentliche Straßenbeleuchtung enthält. Der Pfeiler steht seitdem schief und eine Abdeckrkappe ist eingerissen. Die Straßenbeluchtung funktionier jedoch nach wie vor - trotz diverser Regentage einwandfrei.
Mein Freund hatte gerechnet, dass der Schaden vielleicht 150 € beträgt.( 1 Mann, der den Pfeiler richtet und die Abdeckkappe austauscht = 100,00 € Arbeitslohn + 50,00 € Wert der Abdeckkappe.) Er wollte den Schaden selbst übernehmen, hat ihn dann aber doch aufgrund meines Rates erst einmal seiner Versicherung gemeldet. Inzwischen hat er den Kostenvoranschlag in Höhe von 600,00 € erhalten. Ein Austauschen der Abdeckkappe soll angeblich nicht ausreichen. _________________ mfg
wenn ich einen Unfall mit meinem KFZ haben sollte und für den Schaden des anderen Verkehrsteilnehmers selbst aufkommen würde und nicht meine KFZ-Autoversicherung, würde ich von der Versicherung trotzdem hochgestuft werden?
Grüße
Hallo,
kann man nur von abraten, wegen der Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung,
aus gutem Grund, es sind schon oft aus ein Paar Kratzern oder leichten Dellen
sehr teure Totalschäden geworden............
AleXander _________________ Nette Grüße
Alexander
kann man nur von abraten, wegen der Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung
die Anzeigeobliegenheit allein wäre jetzt noch kein Grund, den Schaden nicht doch zuerst allein abwickeln zu können....
vgl. § 7,Abs VI, 1 und 2 der AKB:
Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach V. berufen, wenn der VN den Schaden geregelt hat odr regeln wollte, um dadurch eine Einstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro erfordern.
Gelingt es dem VN nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren (...) so kann er bis zum Ende des Kalenderjahres den Schaden nachträglich anzeigen.
Dennoch sollte man das nach Möglichkeit nur tun, wenn man ausreichend rechtskundig ist und weiß, was man da treibt. _________________ Grüße, Mogli
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