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folgendes ist der Fall:
Vor einiger Zeit wurde Person A zu Hause von einem Mitarbeiter der Firma B angerufen und ihr wurde gesagt, sie wäre ausgewählt worden und könne an einem Gewinnspiel teilnehmen. Als danach gefragt wurde, gab sie ihre Bankverbindung durch. Etwa einen Monat später wurde dann eine beträchtliche Summe von ihrem Konto abgebucht. A gibt jedoch an, dass sie von Kosten, die mit dem Gewinnspiel verbunden waren nichts wusste, also ließ sie den Betrag zurückbuchen und schrieb an die Firma B, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, was jedoch im Antwortschreiben verneint wurde, da sie der Teilnahme telefonisch zugestimmt habe.
Im UWG heißt es:
"Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer [...] durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;..."
Was kann A tun, um seine Teilnahme am Gewinnspiel "rückgängig" zu machen? Kann trotz der Zustimmung zur Teilnahme, aufgrund der Unwissenheit über die Kosten, die entweder nicht erwähnt oder nicht deutlich genug gemacht wurden, der Vertrag zwischen A und B ungültig sein?
Zuletzt bearbeitet von vasaio am 15.01.07, 16:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
Bitte halten Sie sich an die Forenregeln und verändern Sie Ihren Beitrag entsprechend. Dann klappts auch mit den Antworten _________________ Nothing for Ungood
Ein Zahlungsanspruch der Firma ist entstanden, wenn ein Vertrag hierüber zustande kam.
Da die Firma eine Zahlung fordert, steht sie auch in der Beweislast des Vertrages. Also könnte A die Vertragsdaten von B anfordern. Sollte B einen Vertrag nachweisen können, A den Inhalt des Telefongesprächs nicht als Gegenbeweis beweisen können, so könnte ein Zahlungsanspruch seitens der B entstanden sein.
Man kann hier nur immer und immer wieder sagen: Man gibt seine Bankverbindung nicht telefonisch heraus!
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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