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Bank an Preisaushang gebunden?

 
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hansfranz
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 16:43    Titel: Bank an Preisaushang gebunden? Antworten mit Zitat

Hallo,
die Bank veröffentlicht in der Geschäftsstelle sowie im Internet durch Preisaushang Zinssätze für private Kontokorrentkonten, 13,25% Sollzins bzw. 18.0% Überziehungszins, berechnet mir aber für mein Gehaltskonto 14,0% bzw. 18,5%.
Ich habe regelmäßige Geldeingänge, mein Konto ist niemals überzogen, das eingeräumte Limit wird nur ab und an zu einem kleinen Teil in Anspruch genommen. Ich glaube von mir sagen zu können, bonitätsmäßig einwandfrei zu sein, alle meine nicht unerheblichen Geldgeschäfte werden über diese Bank abgewickelt.
Als ich nach dem Grund für diese Abweichung fragte, sagte man mir was von Referenzzinssätzen, die weitergegeben werden müssten (???), man sei aber kulanterweise bereit, mir die Zinssätze aus dem Preisaushang einzuräumen.
Warum Kulanz? Wozu dient der Preisaushang, wenn sich die Bank nicht daran halten muß?
Vielen Dank, hansfranz
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Raureither
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 31
Wohnort: Unterfranken

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Die Banken sind verpflichtet die AGB´s in denen unter anderen auch die "Kosten und Bankdienstleistungen" in Nr. 12 der "AGB Banken" (Punkt 17-18 der öffentlich-rechtlichen Bank) geregelt sind einzuhalten.
Die Einhaltung wird übrigens vom Bundesgerichtshof überwacht.

Eine Erhöhung kommt in den Fall nicht in Frage denn in der Praxis wird der Preisaushang zum Tag der Gültigkeit in jeder Filiale erneuert. Die Kunden haben so bis zu 6 Wochen nach Aushang die Möglichkeit den Preisaushang bzw. den AGBs zu widersprechen.

Aufgrund der Tatsache ist das Preisverzeichnis für das KI bindend seitdenn es wurde im Kontokorrentvertrag oder in einer Sonderbedingung etwas gegenteiliges geregelt( auch einzusehen in AGB-Banken Nr. 7-10, öffentlich-rechtliche Bank Nr. 7-16)

Die Aussage das man Referenzzinssätze weitergeben müsse ohne das sich das Preisverzeichnis geändert hat ist Nonsens.
Wenn tatsächlich eine Preisänderung stattgefunden hat und die Bank die Information nicht in entsprechender Weise zugänglich gemacht hat, hat das KI die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (AGBs Nr. 1) nicht walten lassen.

Mit Kulanz hat das nichts zu tun, denn wiso sollte man Kulanz einräumen wenn keine Grundlage zur Weitergabe der erhöhten Dispositionskredite besteht? Vieleicht um dem Kunden gegenüber Kulant zu wirken? Oder um einen möglichen Fehler nicht einzugestehen.

Fehler passieren auch bei Banken und deren Abrechnungen, es obligt der Aufmerksamkeit des Kunden diese Fehler bis zum Rechnungsabschluß zu Reklamieren, alles was vom Kunden danach als unstimmig angegeben wird kann sich Kulanz nennen.

Übrigens die Kontoführung, auf die Anspielung der "bonitätsmäßigen Einwandfreiheit" ist was die Preise betrifft in jeden Fall gleich, eine Ungleichbehandlung in der Preispolitik bei (deutschen)Bankhäusern verstößt gegen die guten Sitten und gegen das Grundgesetz. (Ausnahme ist das Kredit-und Preisgeschäft bei juristischen Personen)
(EDIT: o.g. Gilt natürlich nicht für die Konditionsfestlegung!)
MFG
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Grundaussage: Das Preisverzeichnis ist im standadisierten Mengengeschäft mit Privatkunden für die Bank bindend, ist richtig. Leider muss ich in einigen Punkten widersprechen.

Raureither hat folgendes geschrieben::
Eine Erhöhung kommt in den Fall nicht in Frage denn in der Praxis wird der Preisaushang zum Tag der Gültigkeit in jeder Filiale erneuert. Die Kunden haben so bis zu 6 Wochen nach Aushang die Möglichkeit den Preisaushang bzw. den AGBs zu widersprechen.


Nicht ganz. Die 6-Wochen-Frist gilt bei einer Änderung der AGB. Vor allem aber bewirkt ein Widerspruch zur AGB-Änderung, dass die alten AGB gültig bleiben.

Eine solche Regelung ist natürlich bei einem Dauerschuldverhältnis für Konditionsvereinbarung ungeeignet. Denn natürlich muss die Bank die Möglichkeit haben, Konditionen auch anzupassen. Daher steht in den AGB keine Kondition und kein Zinssatz sondern der Verweis auf das Preisverzeichnis. Dieses kann die Bank ändern ohne dass der Kunde ein Widerspruchsrecht hat. Er ist dadurch geschützt, dass er das Konto auflösen und zu einer anderen Bank gehen kann.

Raureither hat folgendes geschrieben::
Übrigens die Kontoführung, auf die Anspielung der "bonitätsmäßigen Einwandfreiheit" ist was die Preise betrifft in jeden Fall gleich, eine Ungleichbehandlung in der Preispolitik bei (deutschen)Bankhäusern verstößt gegen die guten Sitten und gegen das Grundgesetz. (Ausnahme ist das Kredit-und Preisgeschäft bei juristischen Personen)


Das ist mehrfach falsch. Zum einen ist es zulässig, Zinssätze auch für Privatpersonen bonitätsmäßig zu staffeln. Zum anderen gilt dies auch für andere Preisbestandteile. Die meisten Banken haben mehrere Preismodelle für Girokonten (Einzelabrechnung je Buchungsposten, Pauschale, Kostenfreie Konten, Girokonto für Jedermann). Der Zugang zu den jeweiligen Preismodellen ist vielfach bonitätsabhängig (z.B. "erst bei einem Gehaltseingang ab 1500 Euro").
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Raureither
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 31
Wohnort: Unterfranken

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Raureither hat folgendes geschrieben::
Übrigens die Kontoführung, auf die Anspielung der "bonitätsmäßigen Einwandfreiheit" ist was die Preise betrifft in jeden Fall gleich, eine Ungleichbehandlung in der Preispolitik bei (deutschen)Bankhäusern verstößt gegen die guten Sitten und gegen das Grundgesetz. (Ausnahme ist das Kredit-und Preisgeschäft bei juristischen Personen)


Das ist mehrfach falsch. Zum einen ist es zulässig, Zinssätze auch für Privatpersonen bonitätsmäßig zu staffeln. Zum anderen gilt dies auch für andere Preisbestandteile. Die meisten Banken haben mehrere Preismodelle für Girokonten (Einzelabrechnung je Buchungsposten, Pauschale, Kostenfreie Konten, Girokonto für Jedermann). Der Zugang zu den jeweiligen Preismodellen ist vielfach bonitätsabhängig (z.B. "erst bei einem Gehaltseingang ab 1500 Euro").


Da hab ich mich wohl etwas unglücklich Ausgedrückt. Konditionen und Preise sind natürlich zwei paar Schuhe. Es geht mehr um die Kernfrage: "Kann die Bank den Preis einer Bankleistung anhand meiner Bonität frei bestimmen?" Ja, wenn es im Preisaushang steht. Worauf ich mich bei o.g. Aussage bezogen habe: Nein, wenn es willkürlich anhand meines Auftretens oder meiner Bonität abgerechnet oder bepreist wird, Thema --> Gute Sitten usw.
Bei den Konditionen ist das nicht so, wenn ich Kompetenz habe und ich dem Kunde eine kostenfreies Darlehen oder 10% Zinsen gebe dann ist das meine bzw. der Bank ihre Sache. Dispositionskredite sind aber ein Bestandteil der Bepreisung und nicht der Kondition. Vieleicht ist meine Aussage so etwas klarer Smilie

Zum ersten Punkt gebe ich Ihnen Recht, da war meine Annahme falsch, AGB-Widerspruch hat nichts mit dem Preisaushang zu tun. Man lernt nie aus Smilie


MFG
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hansfranz
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Die Bank hat dem Kunden nun "aus Kulanz" den Zinssatz eingeräumt, der im Preisaushang genannt ist. Durch Nachfrage bei Bekannten (auch Kunden dieser Bank) hat er erfahren, dass auch bei ihnen der höhereZinssatz zugrunde gelegt wird. Der Preisaushang wurde bzgl. Zinssätze nicht verändert. Wohl aber bzgl. Kontogebühren.
Es gab bisher bei der Bank mehrere Kontenmodelle, Kunden konnten sich das für sie günstigste auswählen. Fusionsbedingt hatte die Bank eine Vielzahl an Kontomodellen, wollte dieses vereinfachen, seit Quartal IV/2006 gäbe es nur noch ein Kontomodell, daß für alle Privatkunden gelten soll, so die Aussage eines Mitarbeiters der Bank. Die Kunden wurden darüber nicht informiert, der Preisaushang wurde aber wohl dementsprechend geändert. Der Kunde hat von dieser Umstellung erst durch die Quartalsabrechnung Ende d.J. erfahren, als er nämlich gezahlt hat, eine Erhöhung von über 70 %. Reicht es aus, daß die Bank in so gravierenden Fällen ausschließlich den Preisaushang ändert? Würde ja bedeuten, der Kunde muss wöchentlich in den Preisaushang schauen, um zu sehen, was die Bank sich wieder hat einfallen lassen.
Vielen Dank im voraus.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in vielen Fällen informiert die Bank (z.B. durch einen Hinweis auf dem Kontoauszug) über Konditionsänderungen, um die Kunden nicht zu verärgern.

Eine rechtliche Verpflichtung hierfür gibt es aber nicht.
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