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Darf RTL ohne meine Erlaubnis diese Sendung ausstrahlen ?

 
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Der Geprellte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Belgien

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 14:47    Titel: Darf RTL ohne meine Erlaubnis diese Sendung ausstrahlen ? Antworten mit Zitat

A hat einem Makler den Auftrag erteilt sein leerstehendes Haus zu verkaufen.
Ohne das Wissen von A lässt der Makler in dem Haus Dreharbeiten mit einer Familie durchführen und erhällt dafür Geld.
4 Wochen später hat A das Haus verkauft und erfährt von Nachbarn von den zwei Drehtagen.
A bringt nach längerem Suchen den Namen der Produktionsfirma in Erfahrung.
Diese handeln im Auftrag der RTL Group.
Hat A das Recht die Ausstrahlung der Szenen zu untersagen, die ohne sein Wissen in seinem Haus gedreht wurden?
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Steve79
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hat denn A irgend einen Schaden davon, wenn die Sendung ausgestrahlt wird?

Ich glaube kaum, dass A dies verhindern kann, da er das Haus ja inzwischen verkauft hat. Mit welchem Recht will er also die Filmaufnahmen aus einem Haus verhindern, dass ihm gar nicht mehr gehört?
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht weil ein finanzieller Schaden entstanden sein könnte? Und weil (unabhängig davon) vielleicht noch kein Eigentumswechsel erfolgt sein könnte. Schuldrecht ist ja nicht alles...
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Der Geprellte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Belgien

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist A schon ein Schaden entstanden, denn der Makler hat Geld durch eine Unerlaubte Vermietung für Dreharbeiten für sich selber einbehalten ohne A davon zu unterrichten.
Da der Kaufvertrag erst mit der Umschreibung des neuen Besitzers ins Grundbuch rechtskräftig wird (in der Regel ca 6-8 Wochen)ist A bis jetzt noch Besitzer.
Selbst wenn B nun Besitzer währe, war A es zum Zeitpunkt der Dreharbeiten immer noch.
Wenn A einfach nicht möchte das sein Haus zb. später unter der Rubrick "Deutschlands schlimmste Häuser" gezeigt wird ist das doch ligitiem, oder?
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lerdmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 98
Wohnort: Osnabrück

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

In jedem Fall dürfte A einen Anspruch darauf haben, dass die Ausstrahlung verboten wird, wenn er zum Zeitpunkt der Dreharbeiten noch das Haus in irgendeiner Form bewohnt hat und nur zum Zeitpunkt der Dreharbeiten nicht anwesend war. Dann läge ein unberechtigter Eingriff in die Intimsphäre vor und damit in das grundrechtliche geschützte Recht auf die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung.
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Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

@ lerdmann:
Der Geprellte hat folgendes geschrieben::
leerstehendes Haus

Winken gestörte Intimsphäre, schon klar.
Der Geprellte hat folgendes geschrieben::
Es ist A schon ein Schaden entstanden, denn der Makler hat Geld durch eine Unerlaubte Vermietung für Dreharbeiten für sich selber einbehalten ohne A davon zu unterrichten.

Nicht jedem Vermögensvorteil eines anderen steht ein eigener Vermögensschaden gegenüber. A ist durch die Vermietung des Hauses durch den Makler kein Mietzins entgangen, kein eigenes Vermietungsgeschäft mit dem Fernsehsender verloren gegangen (denn A hat ja gar keine Kontakte zu dem Fernsehsender), und zerstört wurde offenbar auch nichts. Wo also ist der Schaden?

Warum A die Ausstrahlung einer Sendung, die in einem leerstehenden Haus gefilmt wurde, verbieten lassen wollen und können sollte, erschließt sich mir auch nicht. Bei Innenaufnahmen kann ja wohl davon ausgegangen werden, daß das Haus von der breiten Öffentlichkeit allein aufgrund der Innenräume nicht identifiziert werden kann (wobei sich m. E. auch nicht viel ändern würde,wenn es identifizierbar wäre).

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 02:44    Titel: Antworten mit Zitat

Interessant ... ich persönlich hätte das jetzt anders interpretiert.

Nicht speziell wegen Geld und Schadenersatz oder gar wieviel o.ä. (da hab ich keine Ahnung von) oder ob es einen theoretisch egal sein könnte oder auch nicht.

Sondern eben generell wegen der Ausstrahlung der Aufnahmen (bzw. der "Vermietung" auf des Maklers Rechnung überhaupt für solche Zwecke oder auch andere) und einer eventuell dafür notwendigen Genehmigung des Eigentümers des Gebäudes, in dem die Aufnahmen stattfanden.
Denn das Haus befand sich zum Zeitpunkt der Aufnahmen ja wohl noch im Besitz/Eigentum des Verkäufers - leer stehend oder auch nicht, identifizierbar oder auch nicht - und mir wären jetzt spontan die Bestimmungen der "Panoramafreiheit" (laienhafte Kurzform -> was von öffentlichem Grund gesehen wird darf ohne Genehmigung verwendet werden, das war's aber auch. Mehr bitte selbst mit diesem Begriff als Suchwort suchen) eingefallen.

Die eingeräumten Befugnisse für den zum Verkauf des Hauses beauftragten Makler bezüglich Zugang von Dritten hätte ich - soweit nichts anderes vereinbart - branchenüblich eher zweckgebunden (-> Verkauf des Hauses und Tätigkeiten im Rahmen der Vermittlung, aber auch nicht mehr) gesehen. Eine zwischenzeitliche Vermietung in eigener Regie und auf eigene Rechnung des Maklers an Film-/TV-Produktionsfirmen würde aus meiner Sicht nun nicht wirklich dazu gehören.

Aber das wäre natürlich nur meine Laiensicht gewesen. Ist die wirklich so falsch?
Denn dann wäre so eine "Locationagentur" (Film-/Fernsehproduktionen lechzen nach Auswahl) ja ein nettes Nebengeschäft für _jeden_ Makler. Einwilligung des (Noch)Eigentümers bräuchte es ja dann - wenn's in der Tat so wäre - keine und in dem Fall würde mir noch die eine oder andere weitere Geschäftsidee diesbezüglich einfallen, wäre ich Makler. Winken
Oder ist's vielleicht gar doch nicht so einfach für des Maklers potentiellen Nebenverdienst?

Grüße
Rena
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

@ Rena Hermann:

Mooooment: in den Ausgangsbeiträgen stellte sich die Frage, ob man einem Fernsehsender die Ausstrahlung einer Sendung untersagen kann, die in einem leerstehenden Haus, das dem Makler zur Vermittlung anvertraut war, untersagen kann, obwohl der Sender von dem Makler offenbar eine entsprechende "Erlaubnis" hatte. Diese Frage dürfte zu verneinen sein.

Weiter stellte sich die Frage, ob der Eigentümer gegenüber dem Sender oder dem Makler Schadenersatzansprüche hat. Nein, weil kein Schaden entstanden ist.

Daß der Makler nicht ungeschoren davonkommen sollte, steht auf einem anderen Blatt. Ich denke da an eine "Gewinnabschöpfung" im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages (Maklervertrag), in dessen Rahmen der Makler erzielte Erlöse nach Abzug seiner Aufwendungen herauszugeben hat. Fraglich ist nur, ob ein "atypischer" (Vermietung des Hauses) und entgegen dem eigentlichen "Auftrag" (Verkauf des Hauses) erzielter Erlös sich mit dieser Konstruktion herausfordern läßt. Vom Bauchgefühl her meine ich ja.

Insofern liegen unsere Positionen nicht so weit auseinander, sie unterscheiden sich im wesentlichen nur in der Begründung etwaiger Ansprüche.

Beste Grüße

Metzing
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Daß der Makler nicht ungeschoren davonkommen sollte, steht auf einem anderen Blatt. Ich denke da an eine "Gewinnabschöpfung" im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages (Maklervertrag), in dessen Rahmen der Makler erzielte Erlöse nach Abzug seiner Aufwendungen herauszugeben hat. Fraglich ist nur, ob ein "atypischer" (Vermietung des Hauses) und entgegen dem eigentlichen "Auftrag" (Verkauf des Hauses) erzielter Erlös sich mit dieser Konstruktion herausfordern läßt. Vom Bauchgefühl her meine ich ja.


Könnte man nicht auch an ungerechtfertigte Bereicherung denken, wenn der Makler eigentlich die Räumlichkeiten nur über eine Mietzahlung zur Verfügung gestellt bekommen hätte? Siehe auch den sog. Dahlke-Fall (BGHZ 20, 345).
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Loadstefdn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
@ Rena Hermann:

Weiter stellte sich die Frage, ob der Eigentümer gegenüber dem Sender oder dem Makler Schadenersatzansprüche hat. Nein, weil kein Schaden entstanden ist.


...und weil Dreharbeiten wegen vieler beteiligter Personen (Regie, Kamera, Ton, Licht, Skript, Darsteller ...) und vorbereitender Tätigkeiten, (Set (Einrichtung) planen, auf- und abbauen), zeitlich-planerischen Vorlauf (Größenordnung: Wochen) benötigen, könnte es für den Makler zeitweise recht unpassend gewesen sein, einem möglichen Interessenten dieses Haus zu zeigen.
Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wurde dadurch den wirtschaftlichen Interessen des A geschadet.
Dreharbeiten verschlingen auch viel Strom, vorwiegend fürs Licht, mindestens -zig kWh/Drehtag, je nach Jahreszeit Heizenergie, Wasserverbrauch könnte auch feststellbar sein. Die drehen dann auch nicht in leeren Räumen, Mobilar und eine LKW-Ladung Studiotechnik muß rein und rausgebracht werden, wie leicht es da zu Beschädigungen kommt weiß man ja...
Zur eigentlichen Frage, Sendeerlaubnis kann ich leider nix sagen.
mfG
U

PS Ich freu mich immer für Fragesteller, die viele Antworten kriegen,wie hier. Ich hab vor 3 Tagen einen Beitrag eingestellt und fast gar nix kam.(sh. Beiträge des Loadstefdn) Weinen wieso wohl?
_________________
...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf Winken
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
Denn das Haus befand sich zum Zeitpunkt der Aufnahmen ja wohl noch im Besitz/Eigentum des Verkäufers - leer stehend oder auch nicht, identifizierbar oder auch nicht - und mir wären jetzt spontan die Bestimmungen der "Panoramafreiheit" (laienhafte Kurzform -> was von öffentlichem Grund gesehen wird darf ohne Genehmigung verwendet werden, das war's aber auch.
Yup, selbst wenn das Urheberrecht nicht berührt wäre:
Redfox hat folgendes geschrieben::
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Wenn das Fotografieren nicht im Rahmen des Hausrechts verboten wurde, sehe ich nichts was dem entgegensteht.


Das dürfte richtig sein. Wobei es wohl einer besonderen Erlaubnis für gewerbliche Fotografien bedarf:

"Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrucklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974 Aktz.: I ZR 99/73 )
Ich sehe keinen relevanten Unterschied zu dem hiesigen Fall.

Metzing hat folgendes geschrieben::
... obwohl der Sender von dem Makler offenbar eine entsprechende "Erlaubnis" hatte.
Welche Erlaubnis? Der Makler war sicherlich nicht befugt so eine Erlaubnis zu erteilen, also konnte er aus keine wirksame Erlaubnis erteilen.
_________________
Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

Wie man Fragen richtig stellt
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

@Metzing
Ach so war das gemeint. Ich mach ja immer gern mal neben der eigentlichen Frage zusätzlich einen gedanklichen Schritt vor, zurück oder zur Seite, stimmt schon.
Wobei in der Frage ja auch nichts von Schadenersatzansprüchen des Eigentümers stand, nur ob er die Ausstrahlung untersagen kann. Winken

Hinsichtlich letzterem würd ich mich nichtsdestotrotz eher der Meinung von Martin R. annähern im Hinblick auf die Erlaubnis einer Person, die nicht dazu berechtigt war eine solche Erlaubnis zu erteilen.
Ähnlich eben wie beim gutgläubigen Erwerb von Hehlerware (die muss ich auch abgeben und "darf" den Hehler in Regress nehmen), die ich weiter verkaufen wollte. Oder wenn du mir 'ne CD mit den gesammelten Bildern deiner Familienfeste schickst und der Aussage "die kannst ruhig für deine Internetprojekte verwenden" oder "gib mir 100 Euro dafür, dann kannst du die verwenden". Da interessiert den Urheber/Fotograf und eventuell andere darauf abgebildete Personen (zu Recht) auch nicht, dass du mir das erlaubt hast.

Das sind jetzt andere Bereiche, klar, aber das Prinzip sollte doch ähnlich sein, oder?
Denn dann hätte die Produktionsfirma _zunächst_ einfach Pech gehabt.
Schadenersatzansprüche (sofern die mangelnde Berechtigung des Maklers nicht offensichtlich war und demzufolge nicht "billigend in Kauf" gennommen wurde, nehm ich mal an) bzgl. der geplatzten Sendung hätte in dem Fall wohl die Produktionsfirma gegenüber dem Makler, oder?

Grüße
Rena Smilie
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