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Wir wollen mal davon ausgehen, dass der Diebstahl aus dem Schaufenster in der Gebündelten Geschäftsversicherng des Ladenbesitzers mitversichert ist (was nicht immer der Fall ist, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen). Der geliehene Dekorationsgegenstand gehört zu den versicherten Sachen in der Geschäftsversicherung des L (die Voraussetzungen für die Mitversicherung von fremdem Eigentum sind hier erfüllt).
Es handelt sich hierbei um eine "Versicherung für fremde Rechnung" bzw. Versicherung für Rechnung "wen es angeht" (VVG §§ 74 bis 80). vgl. auch MARTIN, Sachversicherungsrecht, Kap. J IV, Anm 10 ff.
Danach steht zunächst dem VN die Entschädigungsleistung des Versicherers zu ( nur die beiden haben ein Vertragsverhältnis miteinander); der VN muss das Geld dann an den "Versicherten" (also den eigentlichen Eigentümer des Sache) weitergeben.
MARTIN, SVR, Kap. J IV Anm 11: Rechtsgrund des Anspruchs des Versicherten gegen den VN ist das gesetzliche Treuhandvershältnis zwischen dem nicht verfügungsbefugten Inhaber der Entschädigungsforderung und dem verfügungsbefugten VN in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot gegenüber dem VN, vgl. für die SachV ausführlich Prölss/Martin, vor § 51, Anm 4C. Rechtsprechungsnachweise: PM § 77 Anm. 1
Aller in der Praxis kommt es auch vor, dass der VN dem Versicherer mitteilt, er möge die Entschädigung direkt an den Eigentümer der Sachen auszahlen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Wie verfährt man, wenn der VN nicht an seine Versicherung herantritt. Gegen den VN habe ich aufgrund fehlenden Verschuldens ja keinen Schadensersatzanspruch.
Oder wie verfährt man, wenn die Versicherung nicht regulieren will ? Würde man die Versicherung verklagen (aber keine Vertragsverhältnis) oder den VN ?
Zuletzt bearbeitet von arcangel71 am 17.01.07, 15:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
Sorry, da bin ich mit meinem Latein am Ende. Da müssen wir jemanden fragen, der richtig was vom Zivilrecht versteht. Ich hab ja nur ein bisschen Ahnung ovm Versicherugnsvertragsrecht.
Nur soviel: wenn der Versicherer nicht regulieren will (warum nicht? bestreitet er den Eintritt des Versicherungsfalles? oder welchen Grund nennt er sonst), dann muss der Versicherungsnehmer klagen. Der "Versicherte" kann das nicht. _________________ Grüße, Mogli
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