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RA A möchte wegen einer Hauptforderung in Höhe von 250.- € Klage zu einem Amtsgericht in Baden-Württemberg erheben. Das entsprechende Landesrecht sieht eine obligatorische Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO vor.
Da die Beklagte aber keinen festen Wohnsitz hat, war es nicht möglich (mangels zustellfähiger Anschrift) zunächst einen Mahnbescheid zu beantragen.
Aber auch § 5 des Schlichtungsgesetz (Ba.-Wü.) setzt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Verfahrensgegners als zwingend voraus.
Kann RA A deshalb auf das obligatorische Güteverfahren verzichten? Wie geht er am besten vor, wenn die ladungsfähige Anschrift tatsächlich nicht in Erfahrung gebracht werden kann?
§ 1 Abs. 3 SchlG (Ba.-Wü.) bestimmt, daß ein Einigungsversuch nur erforderlich ist, wenn alle Parteien im Zeitpunkt des Eingang des Antrags ihren Wohnsitz, Sitz, ... in Baden-Würtemberg in demselben oder benachbarten Landgerichtsbezirk haben.
Das beantwortet zwar nicht die Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren wäre - da aber die Parteien in unterschiedlichen Bundesländern wohnen, kommt ein obligatorisches Schlichtungsverfahren schon deswegen nicht in Betracht.
Damit bist du sicher ein guter Gegneranwalt. Man muss sich nicht ständig fragen, was "der" wohl wieder im Schilde führt. Du sprichst es aus, frank und frei. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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