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Verfasst am: 24.12.04, 08:50 Titel: Haftung bei Fehlern der Anwältin?
Hallo!
Mein Problem stellt sich wie folgt dar:
Vor 2,5Jahren habe ich mir ein Auto gekauft, es war ein Neuwagen. Da ich aber im ersten halben Jahr ca. 8-10 Mal in der Werkstatt war und die Fehler teilweise auch nicht abgestellt werden konnten, wollte ich das Auto zurückgeben. Das Autohaus wollte es aber nicht zurücknehmen. Daraufhin nahm ich mir einen Anwalt (Anwältin). Da dadurch hohe Kosten entstehen würden, hab ich die Anwältin beauftragt das Ganze von meiner Rechtschutzversicherung tragen zu lassen. Nach ewigem hin und her rief mich die Anwältin eines Tages an und sagte mir, sie habe die Bestätigung der Versicherung das diese die Kosten tragen würde. Das Ganze ging dann vor Gericht. Doch bevor es zur Verhandlung kam, einigten die beiden Anwälte sich, natürlich mit meiner Einverständnis, dass das Auto gegen Zahlung einer Summe X (weit unter Wert wegen vieler gefahrener Kilometer) zurückgenommen wird. Die Rückabwicklung erfolgte dann irgendwann.
Nach einiger Zeit rief mich die Anwältin an und meinte, wir haben ein Problem. Die Rechtschutz will nicht zahlen (immerhin ca. 2400€) und will das verauslagte Geld zurück. Sie meinte zu mir, sie könne das auch nicht verstehen und ich sollte doch dort anrufen und da mal "auf den Tisch hauen" so zusagen. Der Bearbeiter der Rechtschutzversicherung erklärte mir, das die Versicherungsgesellschaft eine reine "Verliererversicherung" sei. Das heißt sie zahlt nur, wenn man vor Gericht unterliegt. Da ich aber mein Ziel, die Rückgabe des Autos erreicht habe, würde die Versicherung nicht zahlen. Er wies mich zusätzlich darauf hin, dass dies aber auch im Bestätigungsschreiben für die Kostenübernahme explizit gesagt wurde.
Das Problem an der Sache ist, ich habe dieses Bestätigungsschreiben zur Kostenübernahme vorher nie gesehen, da die Anwältin die Abwicklung übernommen hatte und mir dieses Schreiben nicht übersandt hat (ich konnte also von dieser Klausel nichts wissen), die Anwältin hat mich auch nicht auf diese Klausel aufmerksam gemacht. Obendrein hat mir die Anwältin auch noch dazu geraten die außergerichtliche Einigung anzunehmen.
Was kann ich jetzt tun? Wie stehen meine Chancen, das die Anwältin die Kosten tragen muß? Schließlich hat sie in diesem Fall (zumindest in meinen Augen) grob fahrlässig gehandelt. Das Beste war ja wie gesagt der Anruf, als sie mir mitteilte, das die Versicherung nicht zahlt. An ihrem Wortlaut hat man erkannt, das sie immer noch nicht verstanden hatte, warum nicht.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.12.04, 10:38 Titel:
Was steht denn in Ihrem Versicherungsvertrag?
Wenn dort eine entsprechende Regelung getroffen wurde (die unüblich ist, von der die Anwältin aber natürlich nichts wissen kann; woher sollte sie Ihren Vertrag kennen?), müßten Sie sich schon Kenntnis von derselben zurechnen lassen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Was in meinem Vertrag genau drin steht, weiß ich jetzt nicht. Es geht ja auch nicht um meinen Vertrag, den kann die Anwältin natürlich nicht kennen. Es geht darum, das im Bestätigungsschreiben zur Kostenübernahme explitzit darauf hingewiesen wurde, dass unter bestimmten Vorraussetzungen nicht gezahlt wird. Woher soll ich das aber wissen, wenn die Anwältin mir dieses Schreiben nicht zuschickt? Die Anwältin hat das Schreiben aber gelesen und hätte mich doch auf diesen Passus hinweisen müssen. Schließlich ist sie der Anwalt, ich kenne mich mit so etwas nicht aus (dies war meine erste Klage) und laut Versicherung ist das gängige Praxis, das nur im erliegen Fall gezahlt wird.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.12.04, 11:23 Titel:
> Was in meinem Vertrag genau drin steht, weiß ich jetzt nicht.
Nicht gut, das sollte man wissen (natürlich nicht auswendig, aber nachgucken sollte man können).
> Es geht ja auch nicht um meinen Vertrag, den kann die Anwältin natürlich nicht kennen.
Doch, geht es.
> Woher soll ich das aber wissen, wenn die Anwältin mir dieses Schreiben nicht zuschickt?
Hmmm, aus Ihrem Vertrag vielleicht?
> laut Versicherung ist das gängige Praxis, das nur im erliegen Fall gezahlt wird.
Wenn dem so ist, müßte es irgendwo im Vertrag stehen.
Steht es nicht darin, kann die RV es nicht einfach so entscheiden => Fehler der RV, nicht des Anwalts.
Steht es darin, hätten Sie es wissen müssen => Ihr Fehler, nicht der des Anwalts. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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lassen Sie sich bitte von deratigem Unsinn nicht die Zeit stehlen. Es gibt auf dem Markt keine Rechtsschutzversicherungen, die beim Obsiegen die Kosten für den eigenen Anwalt nicht zahlen (siehe § 5.1 ARB 2000).
Die Rechtsschutzversicherung kann in einem solchen Fall die von ihr verauslagten Kosten vom egenen Mandanten nur zurückverlangen, wenn er die Kosten von der Gegenseite im Rahmen seines Kostenerstattungsanspruchs tatsächlich erstattet bekommen hat.
Die Versicherung ist nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der eigene VN die Kosten des Rechtsstreits ohne Rechtsgrund übernimmt oder bei einer einvernehmlichen Erledigung die vom VN übernommenen Kosten nicht dem Verhältnis von Obsiegen/unterliegen entsprechen. Dadurch soll ein vergleich zu Lasten der Versicherung verhindert werden.
Es ist in dem dargestellten Fall nicht ersichtlich, warum bei einem anhängigen Gerichtsverfahren keine Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht worden sein sollen, obwohl der Fragesteller mit der Einigung offensichtlich seinen Anspruch vollständig durchsetzen konnte. Das sollte der Fragesteller - soweit seine Frage überhaupt ernst gemeint war - erklären.
> oder bei einer einvernehmlichen Erledigung die vom VN übernommenen Kosten nicht dem Verhältnis von Obsiegen/unterliegen entsprechen.
Genau das steht in dem Schreiben der Versicherung. Kann mir mal einer auf Deutsch erklären, was das bedeutet?
Diese Klausel finde ich in meinem Vertrag nicht. Jetzt mal im Ernst, woher soll man als Laie das wissen? Ich erwarte einfach von meinem Anwalt, dass er mich auf solche Stolpersteine aufmerksam macht und mich nicht ins Messer laufen lässt, in dem er mir auch noch empfiehlt, den Vergleich anzunehmen. Dafür ist er Jurist. Wenn ich das alles selber könnte, bräuchte ich keinen Selbigen! Außerdem geht es immer noch um dieses Schreiben, welches ich nicht zu Gesicht bekam, wo dieser Passus drin steht.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.12.04, 17:08 Titel:
ricoiii hat folgendes geschrieben::
> oder bei einer einvernehmlichen Erledigung die vom VN übernommenen Kosten nicht dem Verhältnis von Obsiegen/unterliegen entsprechen.
Genau das steht in dem Schreiben der Versicherung. Kann mir mal einer auf Deutsch erklären, was das bedeutet?
Beispiel: K verklagt B auf 10.000 EUR. Beide einigen sich in einem Vergleich darauf, daß K 5.000 EUR bekommt und die gesamten Kosten des Streites übernimmt.
Dann hätte K nur zu 50% obsiegt, aber 100% der Kosten übernommen, was von o.a. Klausel untersagt wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Aber was bedeutet das jetzt für mich?
Der Streitwert (das Auto) betrug 32500,-€.
Bekommen habe ich letztendlich nur 17500,-€. Der Abzug ist aber nicht willkührlich, sondern der Abzug für gefahrene Kilometer. Die hätte ich sowieso abgezogen bekommen,auch wenn ich den Prozeß später gewonnen hätte. Über dieKosten wurde sich so geeinigt, dass jeder seine Kosten selber trägt.
Trifft die Klausel also auf mich jetzt auch zu, oder nicht? Wenn ja, hätte die Anwältin mir das doch aber sagen müssen, oder?!
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