Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Der Geschäftsfürende Gesellschafter (31%) kündigt Fristgerecht auf den 31.12.2006, am 1.Januar 06 wird von seiner Frau eine neue Firma geründet, aber von ihm geführt und besucht die gleiche Kundschaft. Ist dieser Gesellschafter noch in der Gesellschaft?
Der Geschäftsfürende Gesellschafter (31%) kündigt Fristgerecht auf den 31.12.2006...
Was kündigt er?
Sein Angestellenverhältnis zur GmbH?
Das lässt seine Stellung als Gesellschafter unberührt. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Seine Gesellschafterstellung kann man zum Glück nicht kündigen, höchstens den Anteil auf jemand anderen übertragen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Seine Gesellschafterstellung kann man zum Glück nicht kündigen, höchstens den Anteil auf jemand anderen übertragen.
Hmmm, wenn die Satzung dies vorsieht, kann man auch seine Gesellschafterstellung kündigen.
Der Geschäftsanteil könnte dabei -je nach Regelung der Satzung- entschädigungslos eingezogen werden oder den anderen Gesellschaftern zuwachsen, die den ausscheidenden Gesellschafter zu entschädigen haben.
Man kann auch die GmbH durch Kündigung auflösen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (§60 (2) GmbHG)
MeyerGueni hat folgendes geschrieben::
Er kündigt beides!
Dann ist er auch nicht mehr Gesellschafter. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Seine Gesellschafterstellung kann man zum Glück nicht kündigen, höchstens den Anteil auf jemand anderen übertragen.
Richtig, aber er hat zum 31.12.06 gekündigt. Ist er jetzt noch Gesellschafter?
Kleine Frage am Rande: Haben Sie auch mein Posting gelesen?
Was regelt denn die GmbH-Satzung zur Kündigung der Gesellschafterstellung? Regelt sie diesbezüglich überhaupt was? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.