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Verjährungsfrist von ärztlichen Behandlungskosten

 
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rotkarin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2006
Beiträge: 20
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 12:40    Titel: Verjährungsfrist von ärztlichen Behandlungskosten Antworten mit Zitat

Person A ist stark alkoholisiert und bedroht lautstark seine Lebensgefährtin (Oktober 2004). Die Polizei wird durch Nachbarn gerufen und erscheint.
Person A nimmt die Hände sofort auf den Rücken und will mitgehen. Polizei jedoch will erstmal reden.
Person A wird veranlasst sich auf einen Hocker zu setzen. Person A gestikuliert beim sprechen mit den Händen und verabreicht daraufhin einem Polizisten einen Kratzer auf die Backe. Diese sodann Pfefferspray einsetzen und Person A in Gewahrsam nehmen.

Person A wird im März 2005 zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, was er innerhalb von 12 Monaten in Raten abzubezahlen hatte und dies auch tat.

Im Januar 2007 erhält er nunmehr eine Zahlungsaufforderung für notärztlich entstandene Kosten (ohne genaue Rechnungsauflistung).

Ist er verpflichtet die Arztkosten zu bezahlen? Hat er ein Recht auf Einsicht bezüglich der Abrechnung des Arztes?
_________________
Viele Grüße

rotkarin
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen von den verjährungsrechtlichen Besonderheiten bei Arztrechnungen und Forderungen aus 'unerlaubter Handlung' wäre hier ja noch nicht mal die 3jährige Regelverjährung (= 31.12.2007) eingetreten.

Somit muß die Rechnung bezahlt werden. Eine genaue Auflistung der erbrachten Leistungen kann A sicherlich anfordern. Wenn die jetzt zugestellte Rechnung allerdings den Formerfordernissen genügt, wird man ihm diese 'genaue Auflistung' sicherlich auch noch extra berechnen.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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