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Prämienerhöhung nach Schaden zu welchem Termin

 
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 11:05    Titel: Prämienerhöhung nach Schaden zu welchem Termin Antworten mit Zitat

Zu welchem Termin erhöht sich die Vollkaskoversicherung nach Schaden.

Schaden 3/06
Meldung 11/06
Reperatur 12/06-01/06
Abschluss und Abrechnung 2/06

Die Versicherung hat in der neuen Prämienrechnung zum 1.1.07 bereits die Rückstufung berechnet?

Zu welchen Termin und wann kann ich dann die Vollkasko kündigen. Sonderkündigungsrecht wegen Schaden gibts ja, gilt das für den gesamten Vertrag oder nur Vollkasko nicht Haftpflicht

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

steht alles in den versicherungsbedingungen, die dem vertrag zu grunde liegen Winken
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Duisburger

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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Tja wenn das das stehen würde hätte ich es auch selber lesen können.

Klaus
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Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das Vorgehen des VR ist aber richtig so...

Der Anspruch des Versicherers auf Prämienerhöhung findet nicht erst in dem Jahr statt, in dem die Reparatur durchgeführt wird,
sondern in dem Jahr, in dem der Versicherungsfall (Schadenereignis) eingetreten ist.

Grüßle Dookie!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Es steht tatsächlich in den Bedingungen. Nicht nur in den Allgemeinen Vesicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), sondern auch in den Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB).

Da ja mittlerweile jeder Versicherer seine eigenen Bedingungen stricken darf und gerade in der Kraftfahrtverisicherung davon auch reger Gebrauch gemacht wird, ist das mit allgemeingültigen Aussagen nicht ganz einfach.

Ich versuch´s mal mit den AKB und TB, die mir hier vorliegen.

Zunächst mal die Kündigung im Schadenfall. da steht bei mir im § 4b der AKB:

1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt (...), so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. (...)

2. Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht (...) zulässig


Daraus ergibt sich: wenn der Versicherer vor dem 22.12.2006 seine Entschädigungspflicht anerkannt hat, ist die Monatsfrist heute (am 22.01.2007) vorbei.
(das wird aber nicht immer ganz so streng gesehen)

Weiter geht´s mit dem § 4 der AKB. Wir wissen ja noch nicht, ob nur Kasko oder der komplettte Vertrag gekündigt werden kann.

§ 4 b, Abs. 4: § 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Im § 4 a, Abs. 3 finden wir:

Eine Kündigung kann sich (...) auf einzelne Vertragsarten beziehen.

Das heißt, man kann die Vollkasko separat kündigen, man kann aber auch den ganzen Vertrag kündigen (ergibt sich aus der Formulierung "kann sich auf einzelne Vertragsarten beziehen".

So. Dann kommen wir zum zweiten Punkt, dem Datum, zu dem die Hochstufung der SFR-Klasse wirksam wird. Dazu findet man in den AKB nix, das steht in den TB.

Und zwar bei mir in TB Nr. 14 Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen und später in TB Nr. 18 Rückstufung im Schadenfall

in TB Nr. 14 steht drin, dass ein Versicherungsvertrag dann als schadenfrei gilt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres kein Schaden gemeldet wird, für den Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet werden. Das heißt, sobald ein Schaden gemeldet wird, der voraussichtlich ersatzpflichtig sein wird, muss der Versicherer eine Schadenrückstellung bilden, und schon gilt der Vertrag erstmal nicht mehr als schadenfrei. (gelegentlich werden solche Rückstellngen ohne Zahlung aufgelöst, wenn sich später rausstellt, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig war. Dann wird der Vertrag rabattmäßig nachträglich so eingestuft, als ob kein Schaden gemeldet worden wäre)

In TB Nr. 18 steht dann, dass ein Vertrag, der als nicht schadenfrei gilt, im nächsten Kalenderjahr gemäß einer Tabelle zurückgestuft wird.

Alles klar?

wie gesagt, der Wortlaut und die Numerierung der Paragraphen können sich bei einzelnen Versicherern etwas ändern. Aber der Sinngehalt sollte doch einigermaßen gleich bleiben.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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