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Gloria5 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 193
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Verfasst am: 22.01.07, 07:39 Titel: Widerrufsrecht bei Online-Auktionen |
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Guten Tag!
Innerhalb 14 Tage nach Abschluß eines Online-Kaufvertrages kann der (private) Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Fernabsatzgesetz).
Kann der Käufer dies sowohl bei einem gewerblichen als auch privatem Verkäufer tun?
Oder gibt es hier eine Einschränkungen?
Gloria |
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Dipl.-Sozialarbeiter FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 09.12.2006 Beiträge: 11996
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Verfasst am: 22.01.07, 07:44 Titel: |
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Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer.  |
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Agent Provocateur FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2007 Beiträge: 667
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Verfasst am: 22.01.07, 07:45 Titel: |
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Ein Fernabsatzvertrag ist immer ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher (vgl. § 312b I BGB). Im Übrigen gibt es schon seit Jahren kein FernAbsG mehr, mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde es in das BGB integriert. |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 22.01.07, 12:03 Titel: |
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Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 22.01.07, 16:54 Titel: |
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Smiler hat folgendes geschrieben:: | Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht. |
Warum? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 22.01.07, 17:01 Titel: |
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Weil derzeit eine Unsicherheit bzgl. der Widerrufsfrist besteht. Verschiedene untere Gerichtsinstanzen haben festgestellt, dass bei Online-Auktionen eine Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach Kaufvertragsschluss mitgeteilt werden kann (technisch derzeit nicht anders möglich). Demnach greift dann § 355 II S. 2 BGB, der hierfür eine 1-monatige Widerrufsfrist vorsieht.
In der Rechtslehre wird diesbezüglich vermehrt die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung zeitnah zum Vertragsabschluss mitgeteilt werden muss - es also keine Auswirkung auf die Widerrufsfrist geben sollte, ob der Unternehmer kurz vorher oder kurz nachher (bezogen auf den Vertragsschluss) dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zukommen lässt. Mit einer grammatikalischen Auslegung des § 355 BGB ist diese Ansicht aber nicht wirklich vereinbar und auf diesen Standpunkt stellten sich die Gerichte.
Weiterhin hat diese Rechtsprechung Auswirkungen auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme beim Verbraucher, da er diesen nur leisten muss, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform hierauf hingewiesen werden muss (§ 357 III BGB). Da aber auch hier der Hinweis nur nach Vertragsschluss erfolgen kann, besteht derzeit Unsicherheit, ob ein Verbraucher für eine entstandende Verschlechterung überhaupt haften muss.
Eine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung liegt m.W. noch nicht vor.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 22.01.07, 17:13, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Agent Provocateur FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2007 Beiträge: 667
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Verfasst am: 22.01.07, 17:02 Titel: |
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Truthahn029 hat folgendes geschrieben:: | Smiler hat folgendes geschrieben:: | Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht. |
Warum? |
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_156-06.pdf
Aus dem Beschluss des Kammergerichts:
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB
geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend
davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung
erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). |
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Truthahn029 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2005 Beiträge: 1103 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 22.01.07, 17:19 Titel: |
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Aha. Vielen Dank für die 2 ausführlichen Beiträge!
Liebe Grüße.  _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!  |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 22.01.07, 17:20 Titel: |
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@ Kurzda und A.P. danke
Das
OLG Hamburg, mit Urteil vom 24.08.2006, AZ: 3 U 103/06, hat sich dem Kammergericht angeschlossen.
Es sei aber nicht verschwiegen, das mehrere LG abweichende Urteile gefällt haben. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Zuletzt bearbeitet von Smiler am 22.01.07, 17:31, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Gloria5 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 193
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Verfasst am: 22.01.07, 17:26 Titel: |
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Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben:: | Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer.  |
Und WARUM nicht bei einem privatem Anbieter?  |
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Agent Provocateur FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2007 Beiträge: 667
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Verfasst am: 22.01.07, 17:36 Titel: |
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Gloria5 hat folgendes geschrieben:: | Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben:: | Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer.  |
Und WARUM nicht bei einem privatem Anbieter?  |
Weil es sich hierbei um Verbraucherschutzrecht handelt, dass den Verbraucher als schwächeren Vertragspartner schützen will. Dieses Schutzes bedarf es nicht, wenn eine relative Schwäche im betr. Schuldverhältnis nicht gegeben ist, da sich dann beide Vetragspartner "auf Augenhöhe" befinden. Dies ist bei einem Vertrag zwischen zwei Verbrauchern der Fall. |
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