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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 23.01.07, 10:20 Titel: Berufun ohne Anwalt |
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Berufung
K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von sagen wir 2000 €. K gewinnt das Verfahren. B ist nicht anwaltlich vertreten. Am letzten Tag der Berufungsfrist legt B, immer noch nicht anwaltlich vertreten, Berufung beim Landgericht ein.
Muss die Berufung selber oder nur die entsprechende Berufungsbegründung von einem Anwalt eingelegt werden?
Wenn die Berufung ohne Anwalt eingelegt wurde und dadurch wirksam ist, wird sie dann der Gegenseite überhaupt noch zu gestellt?
Oder wird die Berufung von Amts wegen verworfen? |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 23.01.07, 12:32 Titel: |
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... ja, die Berufung hätte durch einen Anwalt eingelegt werden müssen, der bei einem Landgericht zugelassen ist ( § 78 ZPO).
Eine Zustellung wird wohl erfolgen, da ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Das Berufungsgericht wird die Berufung als unzulässig verwerfen § 522 ZPO. _________________ Bernd Steinbach
Zuletzt bearbeitet von Bernd Steinbach am 23.01.07, 12:57, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 23.01.07, 12:58 Titel: |
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Volker13 hat folgendes geschrieben:: | Hallo Bernd,
Dir ist ein kleiner Schreibfehler unterlaufen. Es muss heißen § 522 ZPO und nicht BGB.
LG |
ups ... Danke für den Hinweis. Ich hab es entsprechend editiert. _________________ Bernd Steinbach |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 23.01.07, 15:11 Titel: |
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Das würde für den unkundigen Mieter bedeuten, dass er aufgrund der fehlerhaften Form dennoch die Kosten der Gegenseite tragen muss.
Wird eine Berufung eigentlich automatisch an den Anwalt zugestellt, der in der ersten Instanz für die gegnerische Partei tätig war? |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 23.01.07, 15:31 Titel: |
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Zitat: | Das würde für den unkundigen Mieter bedeuten, dass er aufgrund der fehlerhaften Form dennoch die Kosten der Gegenseite tragen muss. |
Wer seine Wasserrohre selbst verlegt, ohne dass er sich auskennt, darf sich über eine Überschwemmung auch nicht beschweren.
Zitat: | Wird eine Berufung eigentlich automatisch an den Anwalt zugestellt, der in der ersten Instanz für die gegnerische Partei tätig war? |
Ja wird sie. _________________ Bernd Steinbach |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 23.01.07, 18:52 Titel: |
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Danke für die Antworten.
Aber mein Wissensdurst ist noch nicht gestillt.
Bei der Klage muss der Kläger ja einen Prozesskostenvorschuss zahlen, damit die Klage überhaupt an den Beklagten zugestellt wird.
Wie sieht das bei der Berufung aus? Muss der Beklagte hier auch zunächst die Prozesskosten zahlen, bervor die Berfung an die Gegenseite zu gestellt wird?
Und woraus ergibt sich das? |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 24.01.07, 10:10 Titel: |
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Die Gerichtskosten werden von dem Berufungskläger angefordert. Eine Zustellung der Berufung erfolgt unabhängig von der Kostenzahlung. _________________ Bernd Steinbach |
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Klaus B FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2005 Beiträge: 365
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Verfasst am: 24.01.07, 18:26 Titel: |
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Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben:: | Die Gerichtskosten werden von dem Berufungskläger angefordert. Eine Zustellung der Berufung erfolgt unabhängig von der Kostenzahlung. |
Das würde ja heißen, dass die unwirksam eingelegte Berufung des M, der Gegenseite zugestellt wird, diese sich natürlich sofort bestellt, der M anschließend durch das Gericht darauf hingewiesen wird, dass er a) die Kosten des Gerichts zahlen muss und b) anschließend auch noch die Kosten der Gegenseite? |
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