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Verfasst am: 23.01.07, 23:54 Titel: Verwirkung der Vertragsstrafe ....
Folgender (fiktiver) Fall:
A ist Kleingewerbetreibender und hat eine WEB-Seite X mit fehlerhaftem Impressum
B ist Wettbewerber und mahnt A erfolgreich ab.
A gibt (weitgefasste) Unterlassungserklärung ab.
z.B: ("Herr A ...es unterlässt....ohne ein gültiges Impressum ... ein WEB-Auftritt... zu haben")
B stellt 3 Tage später fest, dass A eine weitere WEB-Seite Y ohne Impressum hat. Diese WEB-Seite Y zeigt die Installationsmeldung eines WEB-Servers Apache - mehr nicht. Der Internetauftritt wurde jedoch vorher (laut Google-Cache) geschäftlich genutzt und bei dem DENIC-Registrar ist als Eingentümer der Domain die Firma/Herr A (mit Firmenbezeichnung!) eingetragen.
Frage: Hat A die Vertragsstrafe verwirkt (obwohl keine geschäftliche Aktivität von dier Seite ausging, da dann kein Impressum benötigt wird) ?
Frage: Gilt die (weitgefasste) Unterlassungserklärung auch für nicht-geschäftliche Belange - die Unterlassungserklärung wurde nicht auf die Firma A sondern auf die Person A abgegeben ?
wenn sich die Unterlassungserklärung ausdrücklich auf Seite X bezieht und Seite Y seit Unterzeichnung der Erklärung nur noch als "Apache" erreichbar war, hat er m. E. nach nicht gegen die Erklärung verstoßen. _________________ Gruß
wenn sich die Unterlassungserklärung ausdrücklich auf Seite X bezieht und Seite Y seit Unterzeichnung der Erklärung nur noch als "Apache" erreichbar war, hat er m. E. nach nicht gegen die Erklärung verstoßen.
Nein. Die Unterlassungserklärung ist allgemein gehalten, nicht auf eine spezielle Seite x oder y bezogen.
Zitat: "Es unterlässt im Internet eine Web-präsenz ohne gültiges impressum anzugeben"
Auch dann bleibt der Knackpunkt: wann wurde die zweite Seite Y aus dem Verkehr gezogen und ist dies nachweisbar?
Falls beides bejaht werden kann, soll der Abmahnende B erstmal Beweise vortragen können. Ansonsten sehe ich hier keinerlei Gründe, eine Vertragsstrafe einzufordern. _________________ Gruß
Auch dann bleibt der Knackpunkt: wann wurde die zweite Seite Y aus dem Verkehr gezogen und ist dies nachweisbar?
Falls beides bejaht werden kann, soll der Abmahnende B erstmal Beweise vortragen können. Ansonsten sehe ich hier keinerlei Gründe, eine Vertragsstrafe einzufordern.
Die Seite Y wurde nachweislich VOR der UE geändert, dass ist nicht der Streitpunkt.
Interessant ist die Frage ob die Verpflichtung *jede* andere Seite von A - egal wie genützt - nun ein Impressum aufweisen muss um keine Vertragsstrafe zu verwirken.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.01.07, 01:58 Titel:
maba hat folgendes geschrieben::
Interessant ist die Frage ob die Verpflichtung *jede* andere Seite von A - egal wie genützt - nun ein Impressum aufweisen muss um keine Vertragsstrafe zu verwirken.
Bei verständiger Würdigung wäre die Willenserklärung so auszulegen, daß man sich wohl nur verpflichten wollte, auf denjenigen Seiten ein Impressum anzugeben, auf denen man gemäß TDG dazu verpflichtet ist. Für alles andere würde dem Abmahner auch die Anspruchsgrundlage fehlen. Sollte die Gegenseite auf der allgemeinen Formulierung "herumreiten", könnte man die UE in diesem Punkt sicherlich erfolgreich anfechten. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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