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Revent Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.01.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.01.07, 03:41 Titel: EC Kartennutzung nach Todesfall |
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Hallo,
was WÄRE wenn:
Sohn A von seiner Mutter eine EC-Karte inkl. Pin bekommen würde die aber Person B(Freund von Mutter) gehört, der schon seit 2 tagen verstorben ist.
Mutter bittet Sohn A damit 150 € abzuheben. Sohn A zieht aber 500€ ein und klärt sein Freund Person C darüber auf. Nun fährt Sohn A mit Person C zur Mutter und Sohn A übergibt 150€ und die Nachricht das die Karte eingezogen sei.
Sohn A u. Person C würden nun die Karte benutzen und dies ca. 2-3 Wochen.
Wobei ledeglich bzw. hauptsächlich Elektronisch Cash benutzt wird.
Was wäre wenn hierbei ca. 30.000,- abgehoben wären.
Ist dies ein Strafbestand was ich pers. annehme oder grobe fahrlässigkeit von Person B.
Bittet meldet euch
gruß Revent |
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XLarge FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 41
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Verfasst am: 25.01.07, 08:30 Titel: |
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| doppelt hält besser ? |
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Revent Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.01.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.01.07, 08:45 Titel: |
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| sorry, hatte beim erstellen prob mit dem com. deswegen 2 mal |
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newbe41 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.03.2006 Beiträge: 258 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 25.01.07, 09:18 Titel: Re: EC Kartennutzung nach Todesfall |
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| Revent hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
was WÄRE wenn:
Sohn A von seiner Mutter eine EC-Karte inkl. Pin bekommen würde die aber Person B(Freund von Mutter) gehört, der schon seit 2 tagen verstorben ist.
Mutter bittet Sohn A damit 150 € abzuheben. Sohn A zieht aber 500€ ein und klärt sein Freund Person C darüber auf. Nun fährt Sohn A mit Person C zur Mutter und Sohn A übergibt 150€ und die Nachricht das die Karte eingezogen sei.
Sohn A u. Person C würden nun die Karte benutzen und dies ca. 2-3 Wochen.
Wobei ledeglich bzw. hauptsächlich Elektronisch Cash benutzt wird.
Was wäre wenn hierbei ca. 30.000,- abgehoben wären.
Ist dies ein Strafbestand was ich pers. annehme oder grobe fahrlässigkeit von Person B.
Bittet meldet euch
gruß Revent |
Hallo,
wieso Straftatbestand?
Wenn Person X dem Bekannten Y seine Geldbörse mit 50000,- Euro gibt, und sagt,
geh mal beim Händler Z für mich die offenstehenden 200.- Eus bezahlen,
braucht X sich doch nicht zu wundern, das Y erst mal eine Zeitlang nicht mehr auftaucht  _________________ Nette Grüße
Alexander |
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Revent Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.01.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.01.07, 09:20 Titel: |
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ja aber auch wenn du weist der inhaber ist tot?  |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.01.07, 09:28 Titel: Re: EC Kartennutzung nach Todesfall |
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| newbe41 hat folgendes geschrieben:: |
Wenn Person X dem Bekannten Y seine Geldbörse mit 50000,- Euro gibt, und sagt,
geh mal beim Händler Z für mich die offenstehenden 200.- Eus bezahlen,
braucht X sich doch nicht zu wundern, das Y erst mal eine Zeitlang nicht mehr auftaucht  |
Wundern vielleicht nicht. Aber auch das wäre strafbar, da sich die Ermächtigung zur Verfügung nur auf 200,-- EUR bezog. Die Zugeigung weitern Geldes wäre Unterschlagung. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 25.01.07, 11:13 Titel: |
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Hallo,
zunächst einmal ist der fiktive Fall an einer Stelle unplausibel.
| Revent hat folgendes geschrieben:: | | Sohn A übergibt 150€ und die Nachricht das die Karte eingezogen sei. |
Kein Automat gibt Geld aus und zieht die Karte ein. Wenn die Karte eingezogen wird, gibt es natürlich auch kein Geld.
Jetzt aber zur Frage.
Hier werden verschiedene Sachen vermischt. Hier meine persönliche Meinung hierzu:
1. Zivilrechtlich
1.1 Ansprüche der Erben gegen die Bank
Entgegen der ec-Karten-Bestimmungen hat B die PIN an Dritte weitergegeben. Damit hat er zumindest grob fahrlässig gehandelt und die Bank ist aus einer Haftung für die Beträge raus.
1.2 Ansprüche der Erben gegen die Mutter von A
Die Erben haben gegen die Mutter von A einen Anspruch auf Herausgabe der Karte. Weiterhin ist die Mutter nicht befugt, über das Guthaben zu verfügen. Für den aus der Weitergabe der Karte entstandenen Schaden sollte daher die Mutter den Erben haften.
Wobei die Erben zur Schadensminimierung verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies, den Lastschriften bezüglich aller Zahlungen, die ohne PIN vorgenommen wurden, fristgerecht zu widersprechen.
1.3 Ansprüche der Mutter gegen A
Für den Schaden, der über die 150 € hinausgeht hat die Mutter einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen A.
2. Strafrechtlich
Hier tippe ich auf Unterschlagung (§ 246) ggf. in Verbindung mit Computerbetrug (§ 263a) durch A und C. Strafrechtsfragen sind aber im Strafrechtsforum besser aufgehoben. |
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newbe41 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.03.2006 Beiträge: 258 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 25.01.07, 11:31 Titel: |
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| Revent hat folgendes geschrieben:: | ja aber auch wenn du weist der inhaber ist tot?  |
Ja dann hätte die Karte ja nicht weitergegeben werden dürfen,
bis die Erbansprüche geklärt sind,
schließe mich deshalb
Karsten11 an, Unterschlagung. _________________ Nette Grüße
Alexander |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.01.07, 11:40 Titel: |
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| Karsten11 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
zunächst einmal ist der fiktive Fall an einer Stelle unplausibel.
| Revent hat folgendes geschrieben:: | | Sohn A übergibt 150€ und die Nachricht das die Karte eingezogen sei. |
Kein Automat gibt Geld aus und zieht die Karte ein. Wenn die Karte eingezogen wird, gibt es natürlich auch kein Geld.
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Für mich ist er nicht unplausibel.
Das der Automat Geld ausgegeben und die Karte eingezogen hat, hat A der Mutter vorgespiegelt, da er ihr ja die Karte nicht wiedergeben wollte. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Revent Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.01.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 25.01.07, 12:10 Titel: |
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richtig Sohn hat Mutter vorgespielt.
Zunächst vielen Dank für eure Antworten...aber was glaubt Ihr nun definitiv wäre es für ein Strafbestand?
Bis bald |
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DJ-Merlyn noch neu hier
Anmeldungsdatum: 25.01.2007 Beiträge: 1
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Verfasst am: 25.01.07, 15:29 Titel: |
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Ich versuche hier mal ein wenig Licht ins dunkle zu bringen, da ich mit dem Fall vertraut bin.
Also Mutter behält neue EC Karte mit Pin die ihrem Lebensgefährte zugeschickt worden ist und verwahrt diese, da ihr Lebensgefährte im Krankenhaus liegt.
Mutter klärt ihren Lebensgefährten darüber auf das sie die Karte hat.
Da es dem Lebensgefährten (Karteninhaber) immer schlechter geht und schließlich stirbt, weis die Mutter nicht was sie nun mit der Karte machen soll. Sie bekommt aber nachweislich von ihrem Lebensgefährten noch 150€.
Da die Mutter befürchtet das die Kinder und angehörigen ihres verstorbenen Lebensgefährten (Karteninhaber) nun das Konto "leer räumen" und sie somit nicht mehr an ihr Geld kommt, beschließt sie ihren Sohn damit zu beauftragen 150€ mit der Karte vom Konto abzuheben.
Der Sohn wiederum wittert seine Chance an Geld zu kommen und hebt gleich 500€ ab.
Er übergibt seiner Mutter dann 150€ und behält die Karte ein. Seiner Mutter erzähl er die Karte wurde beim Versuch Kontoauszüge zu ziehen eingezogen.
Der Sohn setzt nunmehr die Karte über einen Zeitraum von 3-4 Wochen regelmäßig an einem EC Cash terminal ein um Bargeld abzuheben.
Irgendwann geht dies nicht mehr und er beschließt die Karte weg zu werfen.
Nun macht sich der Sohn über die Rechtlichen Konsequenzen sorgen, die es gilt hier zu klären. |
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