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Verfasst am: 24.01.07, 17:49 Titel: Reparaturkosten einer bereits vorher beschädigten Sache
Hallo!
Könnten Sie mir bitte mal bei der Bewertung des folgenden Falls helfen?
Person A ist bei Person B zu Besuch. Dort beschädigt sie eine Wertsache. Diese Wertsache hatte allerdings bereits einen ähnlich großen Vorschaden.
Person B besteht auf Wiederherstellung, Person A ist grundsätzlich bereit zu zahlen und nicht haftpflichtversichert.
Jetzt kommt die Meinungsverschiedenheit:
Person B möchte die gesamten Wiederherstellungskosten, für die sie einen Kostenvoranschlag (etwa 500 Euro) vorlegt, erstattet bekommen. Diese Reparatur schließt aber beide Schäden ein, eine einzelne Reparatur ist nicht möglich. Der zweite Schaden kann nur behoben werden, wenn gleichzeitig (ohne Mehraufwand und -kosten) auch der Vorschaden beseitigt wird. Genauso könnte auch der erste Schaden nur so behoben werden, dass auch gleichzeitig der zweite entfernt wird.
Person A sagt, dass sie für den Vorschaden nicht verantwortlich ist und bietet an, die Hälfte der Kosten zu tragen.
Welche Seite ist im Recht (von einer freundschaftlich motivierten Lösung vollkommen abgesehen)?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.01.07, 21:28 Titel:
Nur mal aus Neugier, weil ich mir gerade vergeblich das Gehirn zerbrochen habe:
Was für ein Schadensbild ist das denn, wo man
a) Schaden 1 nicht unabhängig von Schaden 2 beheben kann, die Behebung beider Schäden aber
b) nicht teurer ist als die Behebung eines Schadens?
"Kratzer im Lack" erfüllt in vielen Fällen b), aber nicht a).
Aber unabhängig davon ist der Schädiger grundsätzlich nur verpflichtet, den angerichteten Schaden zu ersetzen.
Hat diese Ersetzung Folgen (Riß in der Stoßstange => ganze Stoßstange muß ausgetauscht werden), sind die zwar zu übernehmen, allerdings muß sich AFAIK der Geschädigte aber evtl. Vorteile (hier: Behebung von Vorschäden) anrechnen lassen.
Beispiel:
A fährt dem B einen dicken Riß in die Stoßstange, Reparatur kostet 500 EUR (neue Stoßstange). Es war aber direkt daneben schon ein gleich dicker Riß drin. Dann behebt die Schadensbehebung gleichzeitig den Vorschaden, sodaß B sich diesen Vorteil anrechnen lassen muß und keinen Anspruch auf die vollen 500 EUR hat. Über die Aufteilung kann man sich dann ja streiten.
Wenn A dem B das Auto zu Schrott fährt, hat der ja auch keinen Anspruch auf einen Neuwagen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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da bemühe ich mich nach allen Kräften, einen fiktiven Fall möglichst neutral und recht.de-Knigge-gerecht zu formulieren, und dann kommen Sie mit Ihrem Beispiel daher!
Vielleicht muss ja bei diesen neumodischen lackierten Stoßstangen gleich die gesamte Stoßstange lackiert werden, auch wenn nur ein verhältnismäßig kleiner Kratzer drin ist?
Ihre Antwort hat mir sehr geholfen, die Sache etwas klarer zu sehen.
ich bin mir der Tücken eine rein schriftlichen Kommunikation, wie sie in Foren verwendet werden muss, bewusst und habe deshalb versucht, mit Smilies/Emoticons meinen Worten einen freundlichen Tonfall zu verleihen. Da mir dies so gar nicht gelungen ist, möchte ich mich für meine Wortwahl entschuldigen.
Ich habe versucht, einen Fall möglichst abstrakt und neutral zu schildern, wie es gefordert werden muss. Dabei habe ich - so weit es mir möglich war - zu abstrahieren versucht. Diese Abstraktion hatte zur Folge, dass ich den Sachverhalt zu umschreiben versucht habe.
Konkret handelt es sich um diesen - weiterhin fiktiven - Fall:
Eine lackierte Stoßstange hat einen Kratzer. Jetzt fügt eine Person diesem Auto, als es geparkt ist, mit einer Tasche einen weiteren ähnlich großen Kratzer an der Stoßstange zu. Laut Werkstatt kann dieser zweite Kratzer nur durch Neulackieren der gesamten Stoßstange entfernt werden, dabei wird aber der erste Kratzer mitentfernt.
Daher war ich auch sehr verblüfft, dass Herr Schaffrath genau dieses Beispiel gewählt hat.
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