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... Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort zumeist die Fußzeile der ersten Seite belegen, müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann. ...
Gelten diese Regelungen für alle Gewerbetreibenden oder nur für Kapitalgesellschaften?
Für mich ist das nicht klar ersichtlich. Es geht ja um Aktiengesetz u GmbH Gesetz.
In dem Newsticker ist doch erläutert, für wenn es gilt. Dort heißt es:
Zitat:
....
Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut der Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch, 80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz sowie 35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. So muss eine Gesellschaft, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches fällt, nicht nur die Bezeichnung der Firma mitteilen, sondern auch den Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und die des Handelsgerichts, an dem sie eingetragen ist.
....
Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegen diese Schriftstücke nunmehr auch in ihrer elektronischen Form den genannten Anforderungen. Ausnahmen ergeben sich nur aus den jeweils zweiten Absätzen der oben genannten Vorschriften. Demnach dürfen die genannten Angaben bei solchen Mitteilungen und Berichten wegfallen, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als ausgefüllte Formulare ausgetauscht werden. Bestellscheine fallen jedoch ausdrücklich nicht unter diese Ausnahme.
Also um auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Für Kaufleute, GmbH und AG _________________ Bernd Steinbach
Danke schonmal. Meine Unwissenheit zeigt sich beim Begriff Kaufmann. Das große Onlinelexikon kennt sogar noch jede Menge verschiedene Kaufmannsbegriffe.
Ist ein 2-Mann Gewerbebetrieb/Händler, der nicht bilanziert und auch schon ein Kaufmann im Sinne dieser Verordnung?
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