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ihre Beantwortung bemisst sich im Ausgangspunkt nach der konkreten Vorhersehbarkeit von Schäden. Dieses Kriterium ist gleichbedeutend mit der Frage, ob ein entsprechender Aufsichtsanlass gegeben war. Ein solcher ist Voraussetzung dafür, dass sich die allgemeine Aufsichtspflicht überhaupt konkret zu einem bestimmten Handlungsgebot für den Aufsichtspflichtigen verdichtet (Staudinger, a.a.O. Rdziff. 55 zu § 832 BGB). Ein solcher Aufsichtsanlass lag hier nicht vor. Zum Einen handelt es sich bei dem Verkaufsraum einer Apotheke um keinen besonders gefahrenträchigen Aufenthaltsort. Zum anderen war auch für die Beklagte in keiner Weise vorhersehbar, dass sich hinter der Verkauftheke der Hauptschalter für die EDV-Anlage -frei zugänglich und ungesichert - befand, der ihr damals gut 2-jähriger Sohn betätigen und damit einen Schaden dieses Ausmaßes herbeiführen könnte. Vielmahr hätte es dem Kläger selbst oblegen, entsprechende Vorsorge gegen diese Gefahrensituation, die ihm aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Beklagten bereits früher einmal hinter die Verkaufstheke gelaufen ist, um sich dort einen Bonbon aus dem Bonbonglas abzuholen, bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, zu treffen.
Unabhängig davon, ob Person A seine Aufsichtspflicht verletzt hat - (was ich an dieser Stelle bezweifle), muß der Schaden durch diese Aufsichtspflichtverletzung entstanden sein (Kausalzusammen). Dies müßte aber von einem Gericht entschieden werden.
Daher ist
Zitat:
so wäre ja Person A schuld. In diesem Fall würde dann doch doch der Versicherungsvertrag von Person A greifen.
nicht unbedingt die zutreffende Schlußfolgerung.
Zur Technik der USV habe ich oben ja schon einiges geschrieben.
Zu
Zitat:
Ich bin verwirrt.
Das kann ich sehr gut verstehen. Die Aufsichtspflicht ist auch für Fachleute kein einfaches Gebiet.
Zu
Zitat:
Wie sollte Person A am Besten auf die Frage der Versicherung <<"Sind Sie der Auffassung, das Kind ausreichend beaufsichtigt zu haben?">> antworten, zumal Person A garnicht genau weiß, ob er nun seine Aufsichtspflicht verletzt hat, denn Person A hat sich ja "nur" mit dem Tankstellenbesitzer unterhalten.
Die Antwort kann ich Person A nicht abnehmen - aber meiner persönlichen Meinung nach ist für mich keine Aufsichtspflichtverletzung feststellbar. Hier stimme ich auch flüstertüte zu
Zitat:
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sehe ich hier nicht zwingend, zumal ein Vorschaden anzunehmen ist. Offensichtlich war die USV nicht ordentlich konfiguriert, sonst hätte sie rechtzeitig einen shutdown-Befehl an die angeschlossenen Rechner geschickt.
und
Zitat:
Alles in allem siehts meines Erachtens schlecht aus für den Tankstellenbesitzer.
ausdrücklich zu.
Person A kann sich aber an einen Rechtsanwalt vor Ort zu einem Beratungsgespräch wenden. Hier sind ja einige Aspekte für eine anregende Diskussion mit dem Rechtsanwalt aufgeführt.
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