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Person A zerkratzt mit seiner Sporttasche Person B sein Auto!
Die Privathaftpflicht von Person A soll den Schaden ersetzen!
Es wird bei einer Vertragswerkstatt ein Kostenvoranschlag eingeholt!
Reparatur: 478,19€ ohne MwST
Kosten für den Kostenvoranschlag: 55,47€ inkl. Mehrwertsteuer!
Nun kam die Abrechnung. Die Kosten für den Kostenvoranschlag wurden komplett übernommen. Aber bei der Schadensumme in Höhe von 478,19€ ohne MwSt wurden einfach 10% einbehalten und nur 430,38€ ausgezahlt!
..... bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag sind 10% in Abzug zu bringen.
Es muss zwar bei Abrechnung nach KV die MwSt. abgezogen werden, aber ein pauschaler 10% Abzug geht mal garnicht.
Der VR muss diesen Abzug begründen können... Der Schaden ist sicherlich noch vorhanden? Es sollte mit der Reparatur
gewartet werden, bis die Sache vom Tisch ist. _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ein Brief indem man seinen Unmut über die unberechtigte Kürzung erklärt, zusammen mit einer 14tägigen Zahlungsfrist wird die Versicherung ja nicht dazu bringen das Geld auszubezahlen!
Sie zur Zahlung auffordern und notfalls einen Anwalt einschalten...
Dieses Vorhaben (Anwalt) ruhig auch dem Versicherer vorher mitteilen... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ist soweit ich weiß bei allen Haftpflichtschäden so..., zumindest ist es in der PHV definitv so.
Wie gesagt, würde die Versicherung aber zuerst darauf hinweisen (Schadensminderungspflicht) _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Muß diese Versicherung, genauso wie bei einem KFZ- Haftpflichtschaden, die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen?
ja klar, sofern die Haftungsquote unstreitig ist und der Versicherer tatsächlich grundlos einen Teilbetrag einbehalten hat. Der Rechtsanwalt wird dann vielleicht auch draufkommen (wenn der Geschädigte das nicht selbst schon getan hat), dass man auch eine Kostenpauschale von ca. 20 bis 25 Euro fordern kann.
und, nebenbei: soviele ausrufezeichen muss man nicht verwenden. Es geht auch mit weniger. Das fördert den Lesefluss. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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