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Rückgaberecht und Versandkosten

 
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klife
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 13:21    Titel: Rückgaberecht und Versandkosten Antworten mit Zitat

Hallo,
dieses Thema ist neu, bitte nicht gleich löschen.

Person A. kauft einen PC für 190€ (Neuware) + 30€ Versandkosten kommen drauf.
Insgesammt zahlt Person A 220€ für den PC.

Jetzt macht Person A von seinen Rückgaberecht gebrauch und schickt den PC zurück.
Das kostet ihn ca. 7€.

Person A bekommt jetzt nur 190€ erstattet aber nicht die 30€ Versandkosten die er auch bezahlen musste, wie würde die Rechtslage hier aussehen?
Ich danke ihnen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 17:22    Titel: Re: Rückgaberecht und Versandkosten Antworten mit Zitat

klife hat folgendes geschrieben::
dieses Thema ist neu, bitte nicht gleich löschen.
Nö, das Thema ist ziemlich alt. Zur genaueren Info bitte Suchfunktion benutzen. Wenn mich nicht alles täuscht, lautet die Zusammenfassung: Händler muß auch die Versandkosten erstatten.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Die Versandkosten des HInweges können nicht erstattet werden, da sie quasi verbraucht sind. Wenn überhaupt was erstattet wird, dann nur der Artikelpreis und die Rücksendekosten.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::
Die Versandkosten des HInweges können nicht erstattet werden, da sie quasi verbraucht sind. Wenn überhaupt was erstattet wird, dann nur der Artikelpreis und die Rücksendekosten.

So einfach ist das nicht und je nach Streitlust liegen die Chancen bei den richtigen Voraussetzungen bei weit mehr 50%.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Versandkosten des HInweges können nicht erstattet werden, da sie quasi verbraucht sind. Wenn überhaupt was erstattet wird, dann nur der Artikelpreis und die Rücksendekosten.


Beim Widerrufsrecht (das ist, denke ich, hier gemeint):

Laut EG-Fernabsatzrichtlinie dürfen dem Käufer im Zuge des Widerrufsrecht max. die Rücksendekosten auferlegt werden. Die Hinsendekosten sind m.E. immer zu erstatten (sicherlich in Abhängigkeit des Leistungsortes des Verkäufers, bei Fernabsatzgeschäften ist dieser jedoch meist der Sitz des Verbrauchers)

Da hier der Warenwert über 40 € liegt, kann von der Erstattung der Rücksendekosten abgesehen werden.

Grüße
KurzDa
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und wie kann man das dogmatisch begründen?


Bei Fernabsatzgeschäften ist der Leistungsort (=Erfüllungsort) bei fehlender zusätzlicher Vereinbarung aufgrund der Nichtanwendung des § 447 BGB stets der Sitz des Käufers. Der Verkäufer kann also nur dann erfüllen, wenn die Ware beim Käufer ankommt. Alle Kosten bis zum Leistungsort hat der Verkäufer zu tragen. Nun hat es sich aber eingebürgert, dass der Verkäufer einem Fernabsatzkauf nur dann zustimmt, wenn er Versendungskosten vom Käufer nimmt.

Aber diese Kosten sind keine eigentlichen Versandkosten, sondern lediglich die ein Kostenblock, den der Verkäufer miteinzukalkulieren hat; diese Kalkulation eröffnet er aber dem Kunden (mit der Idee: Die Ware ist garnicht so teuer, denn da sind ja noch Versandkosten drin). Also sind diese offengelegten Versandkosten eigentlich nur eine Erhöhung der Produktkosten.

Anders ist das sicherlich, wenn per Fernabsatzgeschäft vereinbart wird, dass der Leistungsort am Sitz des Verkäufers sein soll und dem Käufer fällt nach Kauf ein, dass er die Ware doch lieber versendet haben möchte.

Gemäß § 357 BGB finden auf den Widerruf die § 346 ff. BGB Anwendung. Demnach sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Für die obige Ansicht spricht die grammatikalische Auslegung der EG-Fernabsatzrichtlinie:

Art. 6 Abs. 2:

Zitat:
(2) übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäss diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.


Die Rücksendekosten sind aber nur unter bestimmten Bedingungen nicht zu erstatten. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber eigentlich gar keine Kosten für den Verbraucher vorsah, allerdings empfand er bei den Ausnahmen es für gerechtfertigt, hier doch dem Verbraucher Kosten aufzuerlegen.

Das Widerrufsrecht ist keine Anfechtung, bei der der Anfechtungsgegner einen Vertrauensschaden geltend machen kann. Der Verbraucher soll eben ohne jedliche Gefahr eines Schadens entscheiden können, ob er diesen Vertrag weiter bestehen lassen möchte. Hierfür spricht, dass das Widerrufsrecht begründungsfrei wahrgenommen werden kann.

Folgt man der dürftigen Rechtsprechung zu diesem Thema, so wird jedoch klar, dass auch die Richter in diese Richtung (also immer Erstattung der Hinsendekosten) tendieren.

Grüße
KurzDa
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mein dogmatisches Problem war vor allem, dass ich dazu neigte, den Kaufvertrag und die Vereinbarung über die Zusendungskosten zu trennen. Aber es ist schon ziemlich einleuchtend, dass die Gefahrtragung einer Sichtweise entgegensteht, welche die Versendung als separate entgeltliche Geschäftsbesorgung versteht.


Hmm, solange sich der BGH noch nicht dazu geäußert hat, wird wohl noch weiter eine gewisse Unsicherheit bzgl. der Hinsendekosten bleiben... Smilie

Grüße
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Da hier der Warenwert über 40 € liegt, kann von der Erstattung der Rücksendekosten abgesehen werden.

Soweit mir bekannt ist, ist beim Widerrufsrecht allerdings das genaue Gegenteil der Fall:

Da hier der Warenwert über 40 € liegt, kann von der Erstattung der Rücksendekosten eben nicht abgesehen werden. Das wäre nur möglich, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegen würde (von den sonstigen Bedingungen wie z.B. Bezahlung der Ware vor Erhalt derselben einmal abgesehen).

Und wenn das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt wird, ist die 40 Euro-Regelung sowieso vom Tisch, denn in diesem Fall sind die Versandkosten stets vom Verkäufer zu tragen - auch unter 40 Euro (von den sonstigen Bedingungen wie z.B. Bezahlung der Ware vor Erhalt derselben einmal abgesehen).
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.01.07, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da hier der Warenwert über 40 € liegt, kann von der Erstattung der Rücksendekosten eben nicht abgesehen werden


Yup, Sorry Verlegen

(hab mal wieder schneller geschrieben, als gedacht...)

Grüße
KurzDa
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