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A winkt dem B während der Auktion zu. Der Auktionator deutet dies als Gebot und A ist Höchstbietender und gewinnt die Auktion. Ist A zun Kauf verpflichtet?
Der von Ihnen geschilderte SV ist das klassische Beispiel (Trierer Weinversteigerungsfall) für das Vorliegen des sog. potentiellen Erklärungsbewusstseins. Wenn man in Ihrem Beispiel - wie im Original - dem A unterstellen kann, dass er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass man seine Handbewegung während der Auktion als Gebot auffassen wird, ist seine Willenserklärung zwar wirksam, aber gemäß §§ 142, 119, 121, 143 BGB anfechtbar.
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