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In Thüringen ist durch die ThürVerf bestimmt, dass von neun Verfassungsrichtern drei Berufsrichter sein müssen, drei zum Richteramt befähigt und drei keinen Anforderungen ensprechen müssen. Nun ist der Fall gegeben, dass ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, welches weder Richter ist noch zum Richteramt befähigt ist, zum Berichterstatter bestimmt wurde. Im Übrigen gilt für den Thüringer Verfassungsgerichtshof kein Bundesrecht, kein Landesrecht. In § 12 ThürVerfGHG ist bestimmt:
"Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung. 2Hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung sind die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
Das heißt die Richter können sich an Gesetze halten, können aber pro Fall Recht neu erfinden.
Meine Frage ist aber nun, welche Anforderungen werden an einen Berichterstatter gestellt und welche Rechte und Pflichten, besonders in Bezug auf Verfahrensrecht, hat ein Berichterstatter. Wo kann ich ggf. nachlesen?
Im Übrigen gilt für den Thüringer Verfassungsgerichtshof kein Bundesrecht, kein Landesrecht.
Das ist schon eine sehr gewagte Verallgemeinerung. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Leider: Die Antwort war nicht hilfreich. Ich habe erwartet, dass ich Informationen dazu erhalte, wo ich mich über die Tätigkeit, Rechte und Pflichten eines Berichterstatters informieren kann.
Ansonsten: Es wurde beim ThürVerfGH in einer anhängigen Beschwerde Antrag gestellt, vom BVerfG prüfen zu lassen, ob sich das Gericht an Bundesrecht halten muss, oder eine Anlehnung ausreicht. Weiter Überprüfung ist beantragt, ob es zulässig ist, wenn Personen, die das Richeramt nicht ausüben, zu Verfassungsrichtern ernannt werden und entsprechend tätig werden könne, auch wenn sie im Bereich Recht von Tuten und Blasen keine Ahnung haben.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.01.07, 13:05 Titel:
QM290 hat folgendes geschrieben::
ob es zulässig ist, wenn Personen, die das Richeramt nicht ausüben, zu Verfassungsrichtern ernannt werden und entsprechend tätig werden könne, auch wenn sie im Bereich Recht von Tuten und Blasen keine Ahnung haben.
Ich sehe im GG zumindest keinen Ansatz, wieso es verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine (Teil-)Besetzung eines Gerichtes mit Laien geben sollte. Bei Schöffen ist das übrigens ja gang und gebe. Eine Einschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör scheint damit jedenfalls nicht generell gegeben zu sein.
Von daher müßte man sich schon eine gute Begründung zimmern, wieso die ThürVerf hier verfassungswidrig sein sollte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Allerdings sind Schöffen ja keine Berichterstatter. Ich finde die Frage gar nicht mal so abwegig. Immerhin scheint der thüringische Verfassungsgeber selbst den Laienrichtern am Verfassungsgericht zu misstrauen, denn sie besetzen so wenige Plätze, dass sie sich im Ernstfall gegen die Volljuristen nicht durchsetzen können. Und je nachdem, an welcher Prozessordnung sich das Gericht im Einzelfall "orientiert" (ist das nicht auch ein bisschen unbestimmt?), hat der Berichterstatter auch schon recht weitreichende Kompetenzen.
Beste Grüße _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
1. Drei von neun Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs brauchen also keine Befähigung zum Richteramt zu haben. Dagegen wird man kaum mit Erfolg argumentieren können. Eine Mitwirkung von Laienrichtern ist in verschiedenen Gerichtsbarkeiten vielfach anzutreffen. Auch bei einem Verfassungsgerichtshof kann sich der Gesetzgeber legitimerweise hierfür entscheiden.
2. Auch ein Laienrichter soll Berichterstatter sein dürfen. Dies ist in § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sogar ausdrücklich bestimmt, wo es heißt:
Zitat:
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann zum Berichterstatter bestellt werden.
Dies ist eine zumindest sehr ungewöhnliche Regelung. Ich wüßte nicht, dass in einer anderen Gerichtsbarkeit Laienrichter als Berichterstatter eingesetzt werden dürfen. Auch Bedenken hiergegen sind nicht von der Hand zu weisen: Da ein Laienrichter gar keine Rechtskenntnisse zu haben braucht, ist es durchaus gut möglich, dass er gerade rechtlich relevante Umstände übersieht.
Nach § 14 der Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs soll die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend herangezogen werden. Die Stellung des Berichterstatters nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist durchaus sehr stark - §§ 87, 87a, 87b VwGO. Dass einem Laienrichter diese Befugnisse eingeräumt werden sollen, ist schon verblüffend.
Die Frage ist nur, auf welchem Weg man gegen diese erstaunliche Regelung argumentiert.
Der Fragesteller ist mit seiner Überlegung, es könne ein Verstoß gegen den Vorrang des Bundesrechts vorliegen, wohl auf dem Holzweg. Denn die durch den Bundesgesetzgeber erlassenen Verfahrensordnungen erfassen von vornherein nach ihrem Regelungsbereich nicht die Verfassungsgerichte der Länder.
Vielleicht bietet die Bestimmung des § 12 ThürVerfGHG einen Ansatzpunkt, wonach die Verfahrensordnung zwar "nach freiem Ermessen", aber eben doch "in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts" bestimmt wird. Man könnte durchaus argumentieren, dass aus den deutschen Prozessordnungen in Gesamtschau eine "allgemeine Regel des deutschen Verfahrensrechts" abgeleitet werden kann, wonach Laienrichter nicht Berichterstatter sein können.
Besten Dank für die letzten Antworten, diese sind hilfreich.
Zum besseren Verständnis: Die Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs müssen sich nur an z. B. ZPO, VwGO oder StPO anlehnen. Aber: Genau mit dieser Freistellung ist es den Richtern ermöglicht, für jedes Verfahren Recht neu zu erfinden, weil sie de facto an nichts gebunden sind. Damit ist aber jeder Beschwerdeführer bereits damit aufs Glatteis geführt, weil er zum Beispiel gegen Verfahrensmängel, die zum Beispiel nach Bundesrecht gegeben sind, nicht vorgehen kann, weil eben genau dieses Recht keine Gültigkeit hat. Auch die Bestimmungen der VwGO sind für die Richter nicht bindend. Sie können sie anwenden, müssen dies aber nicht tun.
Damit gilt nur eine Regelung, dass nämlich kein Gesetz für die Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof bindend ist - Ausnahme die Titel 14 bis 16 des GVG (vgl. § 12 ThürVerfGHG).
Im Grundsatz müssten die Richter vor jedem Verfahren erklären, ob sie sich an Bundes- oder Landesgesetze halten, und wenn ja, an welche, und wenn nein, nach welchen Regeln die Richter das Verfahren verfahrensrechtlich betreiben wollen. Derzeit jedenfalls gibt es keine Regelungen, durch de z. B. ersatzweise für die Bestimmungen der ZPO oder der VwGO bestimmt ist, wie ein Verfahren betrieben wird, welche Rechte und Pflichten wem zustehen.
In Sachen Berichterstatter bin ich der Auffassung, dass es äußerst fragwürdig ist, ob eine Richterbank, die mit nur drei Berufsrichtern besetzt ist, weiter mit drei Richtern, die zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes haben, aber keine Richter sind, und mit drei Richtern besetzt ist, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, den Status des gesetzlichen Richters nach Art. 87 (3) ThürVerf bzw. Art. 101 (1) Satz 2 GG für sich in Anspruch nehmen kann.
In Strafverfahren gibt es auch den Berufsricher und die Laienrichter. Aber:
Eine Begründung für den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern war und ist die Annahme, dass sie für Einflüsse der Obrigkeit weniger zugänglich sind als die Berufsrichter und ein von den Juristen abweichendes Vorverständnis mit in die Urteilsfindung einbringen können. Das entscheidende Argument gegen den Einsatz von Schöffen ist der Mangel an erforderlicher juristischer Fachkenntnis. Beim üblichen Einsatz von Schöffen in Strafverfahren ist dieser Mangel von untergeordneter Bedeutung (z. B. bei Strafverfahren, wo es um die Würdigung konkreter Sachverhalte oder Zeugenaussagen geht).
Werden aber Laienrichter in Verfassungsgerichten de facto zu Verfassungsrichtern, ohne sich in Recht und Gesetz qualifziert auszukennen, ist zu unterstellen, dass die Grenzen, innerhalb denen ein Laienrichter Stimmrecht haben kann, längst überschritten sind. Denn wenn man sich mal Art. 80 ThürVerf ansieht, zum Beispiel die Nr. 5, betreffend die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung, dann muss man doch attestieren, dass hier die sechs Laienrichter, die uneingeschränktes Stimmrecht als Verfassungsrichter haben, absolut überfordert sind. Fakt dürfte so sein, dass nur die Berufsrichter vorgeben, wo`s lang geht, und die sechs Laienrichter laufen der Spur nach.
Vollends absurd wird es, wenn ein Laienrichter zum Berichterstatter gewählt wird. Dieser hat die Aufgabe, das Verfahren vorzubereiten, indem er die Rechtssache rechtlich durchleuchtet, würdigt, und dann zusammenfassend den Richterkollegen vorträgt. Angenommen, eine Hochschuldozentin für Sportmedizin ist zur Berichterstatterin bestimmt worden. Es ist zu unterstellen, dass diese eine rechtshängige Verfassungsbeschwerde nicht werten kann.
Entscheidend ist also schon, dass, wenn die einschlägigen Gesetze ZPO, VwGO am Thüringer Verfassungsgerichtshof keine Geltung haben, es eine andere, von mir aus auch von den Richtern am Thüringer Verfassungsgerichtshof frei erfundene Bestimmungen geben muss, auf deren Grundlage das oder die Beschwerdeverfahren betrieben werden.
Gibt es aber überhaupt nichts, sind wir im Grundsatz bei Kaffka angelangt.
Gruß
Zuletzt bearbeitet von QM290 am 29.01.07, 20:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
Denn im Fall sind alle Richter gleich stimmberechtigt, können also die Nichtrichter die Berufsrichter problemlos überstimmen.
Wie bei vielen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch... so sind im besonders sensibelen Bereich des Strafrechts fast jedes Schöffengericht und nahezu alle alle kleinen Strafkammern mit einem Berufs- und 2 Laienrichtern besetzt, alle mit gleichem Stimmrecht...
2. Da die Sache langsam aber sicher in den Bereich des konkreten Fall driftet, einfach mal präventiv:
Liebes FDR-Mitglied,
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.
Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.
Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam
Entscheidend ist also schon, dass, wenn die einschlägigen Gesetze ZPO, VwGO am Thüringer Verfassungsgerichtshof keine Geltung haben, es eine andere, von mir aus auch von den Richtern am Thüringer Verfassungsgerichtshof frei erfundene Bestimmungen geben muss, auf deren Grundlage das oder die Beschwerdeverfahren betrieben werden.
Gibt es aber überhaupt nichts, sind wir im Grundsatz bei Kaffka angelangt.
Es gibt die bereits von mir genannte Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, die die Stelle einer Prozeßordnung einnimmt. Deren von mir bereits genannter § 14 verweist für verbleibende Lücken auf die Verwaltungsgerichtsordnung.
Somit gibt es durchaus ein feststehendes Regelungswerk, das nicht etwa für jeden Fall neu erfunden wird.
Dass dieses Regelungswerk mit der Möglichkeit, Laienrichter zu Berichterstattern zu machen, eine sehr seltsame Regelungen enthält, darüber sind wir uns einig.
Es ist schon richtig, dass die Geschäftsordnung die entsprechende Bestimmung enthält. Aber die Geschäftsordnung ist von den Richtern selber instelliert, kann jederzeit mit der Mehrheit des Senats geändert werden. Sie ist deshalb im Grunde genommen eine variable Größe.
Weiter ist für mich nicht akzeptabel, dass es den Richtern freigestellt sein soll, ob und welchen Gesetzen sie sich unterwerfen. Damit ist der Manipulation Tür und Tor offen. Heute gitl die VwGO, morgen die VwGO, aber nicht § 47-58. Ich denke, dass es nicht den Richtern überlassen sein, kann, welchen Gesetzen sie sich unterwerfen, sondern der Landtag muss den Richtern den Rahmen vorgeben, in dessen Bereich Verfahren zu betreiben sind.
Es ist für mich deshalb der Fakt gegeben, dass die Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof de facto Gesetzgeber in eigener Sache sind. Dies ist aber unzulässig.
Die Richter des Thüringer Verfassungsgerichtshofs müssen sich nur an z. B. ZPO, VwGO oder StPO anlehnen. Aber: Genau mit dieser Freistellung ist es den Richtern ermöglicht, für jedes Verfahren Recht neu zu erfinden, weil sie de facto an nichts gebunden sind.
Ohne in die thüringischen Bestimmungen hineingesehen zu haben: Höchstwahrscheinlich überschätzen Sie die Freiheiten. Denn wenn es dort sinngemäß heißt, das Verfahren "soll" sich an die VwGO "anlehnen" (bzw. diese soll sinngemäß angewandt werden), dann hat das juristische Bindungskraft. Die Richter können also nicht tun und lassen, was sie wollen. Raum für Manipulation besteht deswegen eigentlich nicht (oder kaum). _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
Also im ThürVerfGHG § 12 (1) ist bestimmt: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung."
Damit können die Richter machen was sie wollen. Sie können sich an bestehende Gesetze anlehnen, oder auch nicht.
Erst in der Geschäftsordnung ist - von den Richtern selber - bestimmt, dass sie sich an die VwGO hatlen wollen. Damit aber haben sie sich selber die gesetzlichen Regeln auferlegt, nach denen sie Verfahren betreiben wollen. Dies aber ist nach meinem Rechtsvrständnis unzulässig, da die Richter damit in eigener Sache auch Gesetzgeber sind.: Sie bestimmen, auf der Grundlage welcher Gesetze sie Verfahren betreiben.
Also im ThürVerfGHG § 12 (1) ist bestimmt: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung."
Damit können die Richter machen was sie wollen. Sie können sich an bestehende Gesetze anlehnen, oder auch nicht.
Nein, denn "freies Ermessen" bedeutet in der bundesrepublikanischen Rechtsordnung keine Freiheit von rechtlichen Bindungen. Jedenfalls im Hinblick auf die Grundrechte der Verfahrensbetroffenen kann das Verfahren also nicht nach Belieben gestaltet werden. _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
Also im ThürVerfGHG § 12 (1) ist bestimmt: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung."
Damit können die Richter machen was sie wollen. Sie können sich an bestehende Gesetze anlehnen, oder auch nicht. .
Na ja. Jedenfalls an "die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts" müssen sich die Richter bei Erlass der Geschäftsordnung anlehnen. Das ist durch das Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Die Frage ist eben nur, was genau zu diesen "allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts" gehört.
QM290 hat folgendes geschrieben::
Erst in der Geschäftsordnung ist - von den Richtern selber - bestimmt, dass sie sich an die VwGO hatlen wollen. Damit aber haben sie sich selber die gesetzlichen Regeln auferlegt, nach denen sie Verfahren betreiben wollen. Dies aber ist nach meinem Rechtsvrständnis unzulässig, da die Richter damit in eigener Sache auch Gesetzgeber sind.: Sie bestimmen, auf der Grundlage welcher Gesetze sie Verfahren betreiben.
Das ist eine durchaus interessante Überlegung. Muss die Verfahrensordnung für ein Verfassungsgericht durch formelles Gesetz bestimmt werden, oder darf der Landtag dies dem Verfassungsgericht überlassen? Oder muss der Landtag es vielleicht sogar dem Verfassungsgericht überlassen, um nicht in dessen Rechte einzugreifen? Letztlich steht dahinter die interessante Frage, inwieweit ein Verfassungsgericht eher als Gericht anzusehen ist - dann Verfahrensordnung durch Gesetz - oder eher als Verfassungsorgan - dann Autonomie in eigenen Angelegenheiten.
In einem praktischen Fall würde das freilich für einen Beschwerdeführer eher schädlich sein: Falls tatsächlich eine Verfahrensordnung durch Gesetz erforderlich sein sollte, wäre der Verfassungsgerichtshof bei Fehlen einer solchen Verfahrensordnung gleichsam blockiert. Ein Beschwerdeführer würde gar keine Entscheidung erhalten. Gut, dass wir nicht über praktische Fälle sprechen, sondern allgemeine interessante juristische Diskussionen führen.
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