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In diesem wesentlichen Punkte liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt - worauf das BerGer. zutreffend hingewiesen hat - also grundlegend anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des BGH in BGHZ 85, 245 (251, 252) (= NJW 1983, 566 = LM § 313 BGB Nr. 97) und BGHZ 127, 168 (175) (= NJW 1994, 3346 = LM H. 3/1995 § 313 BGB Nr. 137) zugrundegelegen hatten. Dort war nämlich jeweils der Erwerb des Grundstücks durch den Beauftragten mit Mitteln des Auftraggebers getätigt worden. Hier hatte der Kl. lediglich den geringen Betrag von 5300 DM beigetragen, den er unstreitig zurückerhalten hat.
oder
Zitat:
Vielmehr kann der beweispflichtige Gerüstbauer erneut aus Gründen der Beweislast ("non liquet") unterliegen (im Anschluss an BGHZ 85, 252 =NJW 1983, 820).*)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.01.07, 10:34 Titel:
1.) Nö.
2.) Man zitiert in Schriftsätzen die BGHZ nur nach Band und Anfangsseite.
3.) Guck mal hier: BGHZ 85, 252 = NJW 1983, 820. Die NJW werdet Ihr in der Bibliothek ja wohl haben.
Grüße
Metzing
EDIT: Mist, der Holländerpantoffel war schneller... ... Berliner Messi dafür genauer und die Frage beantwortet hat eigentlich nur lljk _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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