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Wie lange in Erstausbildung?

 
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toolan
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Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 13:42    Titel: Wie lange in Erstausbildung? Antworten mit Zitat

Hallo,

Kinder sind in der regel ja bei ihren eltern mithaftplfichtversichert solange sie in der Erstausbildung sind.

studium zählt ja sicher dazu..

wie siehts bei studienwechslern bzw studienabbrechern aus, die dann ein neues studium anfangen?
sind die auch noch in der erstausbildung, wenn sie noch keinen abschluss haben?

gruß
toolan
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.01.07, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird in der Praxis sehr uneinheitlich gesehen. Die einschlägige Literatur ist sich auch nicht ganz einig. Am besten: direkt beim Versicherer nachfragen und sich die Mitversicherung ggf. schriftlich bestätigen lassen.

Tendenz: die Kinder sollten zumindest für ein zweites Studium mitversichert sein, wenn nach dem ersten kein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wurde.

Allerdings ist auch zu beachten: die beitragsfreie Mitversicherung endet in der Regel mit dem 27 Lebensjahr, auch wenn das "Kind" immer noch im ersten Studium steckt (soll bei angehenden Philosophen und Soziologen ja gelegentlich vorkommen)
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Grüße, Mogli
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

... da ist noch zu beachten:

das "Kind" darf nicht verheiratet sein
und
die Altersbegrenzung gibt es bei einigen VU nicht mehr, da die Mitversicherung konsequent an die Erstausbildung geknüpft ist

mfg
Motz
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
... da ist noch zu beachten:

das "Kind" darf nicht verheiratet sein

Richtig, und eben auch keinen eigenen Hausstand haben...


Motz hat folgendes geschrieben::
...und die Altersbegrenzung gibt es bei einigen VU nicht mehr, da die Mitversicherung konsequent an die Erstausbildung geknüpft ist

Die gibt es mit Sicherheit "noch". Man fällt nur eben nach der Erstausbildung aus der Versicherung heraus.
Geht diese Erstausbildung beispielsweise, bis die betroffene Person 28 ist, so fällt der Versicherungsschutz ab 27 weg.

Es sind also beide Umstände zu beachten. Eine bloße Festmachung an der Erstausbildung wäre also nicht korrekt,
denn der Versicherungsschutz kann auf beide weisen wegfallen...

Grüßle Dookie!
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dookie82,

ich wiederhole:

Das Kind darf nicht verheiratet sein (eigener Hausstand ist unerheblich)

und

die Mitversicherung ist nur an die Erstausbildung geknüpft (das Alter ist unerheblich)


mfg
Motz Winken
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
Hallo Dookie82,

ich wiederhole:

Das Kind darf nicht verheiratet sein (eigener Hausstand ist unerheblich)

Das ist so pauschal schlichtweg falsch. Das Kind darf keinen auf Dauer ausgelegten eigenen Hausstand (Haushalt) haben bzw.,
muss mit bei den Eltern wohnen. Ausnahme sind hier Bund, Studentenwohnungen, etc. (nicht auf Dauer ausgelegt)



Motz hat folgendes geschrieben::
die Mitversicherung ist nur an die Erstausbildung geknüpft (das Alter ist unerheblich)

Du weißt schon, dass wir uns hier gerade im Bereich der BBR aufhalten und diese von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sind.
Die von mir genannte Variante mit Alter&Erstausbildung ist definitv weiter verbreitet.
Es steht zwar nicht in den AHB, noch dazu steht es zumeißt nicht in den aktuellen BBR.
Es wird aber beim Antrag i.d.R danach gefragt und dann ein separates Angebot für das Kind gemacht, wenn es über 27 ist,
bzw. spätestens dann darauf hingewiesen, dass Kinder bloß...

Grüßle Dookie!
Der bei einem Versicherungsmakler (Mehrfachagentur = unterschiedliche Vers.) schafft und dem dieses Vorgehen so bekannter ist.
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Grüßle Dookie!
Der bei einem Versicherungsmakler (Mehrfachagentur = unterschiedliche Vers.) schafft und dem dieses Vorgehen so bekannter ist.


Jetzt verstehe ich erst Ihre manches mal eng gehaltenen Kommentare. Sie resultieren aus der Tätigkeit eines Mehrfachagenten der auf einige VU fixiert ist und nicht aus der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers.

Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich jemanden zu nahe getreten sein sollte. Es geschah nicht in böser Absicht.

mfg
Motz
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Motz hat folgendes geschrieben::

[b]Das Kind darf nicht verheiratet sein (eigener Hausstand ist unerheblich)

Das ist so pauschal schlichtweg falsch. Das Kind darf keinen auf Dauer ausgelegten eigenen Hausstand (Haushalt) haben bzw.,
muss mit bei den Eltern wohnen. Ausnahme sind hier Bund, Studentenwohnungen, etc. (nicht auf Dauer ausgelegt)
.


sorry, Dookie, da muss ich dem Motz recht geben. Mir sind keine BBR bekannt, in denen auch verheiratete Kinder (die noch in Berufsausbildung stehen und unter 27 sind) in der PHV der Eltern mitversichert wären.

Entscheidend ist (zumindest bei den allermeisten BBR´s zur PHV), dass das volljährige Kind in der (esten) Berufsausbildung steht, unter 27 Jahren ist und unverheiratet ist. Von einem eigenen Hausstand ist gewöhnlich auch nicht die Rede.

Wenn´s irgendwo anders ist: könntest du einen Link auf die entsprechenden BBR hier reinstellen? Dann hätten wir alle heute was gelernt.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli, wenn du die Beiträge davor liest, wirst du merken, dass ich auf den Hausstand (meinte damit eigenen Haushalt)
geantwortet habe (das mit der Heirat hatte ich in meinem ersten Beitrag schon bestätigt... Motz hat es nur nochmal wiederholt Winken ),
weil Motz meinte, dass dies unerheblich sei, was es m.E. jedoch nicht ist, da in mehreren Bedingungen steht, dass das Kind
"in häuslicher Gemeinschaft" leben muss...

Ich schau mal ob ich dazu was passendes im Netz finde...




EDIT:
Nachtrag: Hab nochmal nachgeschaut, das mit dem Hausstand ergibt sich beispielsweise bei diesen Bedingungen aus II 1. c) und d)
(Der benannte Teil ist in fast allen BBR gleich):
http://www.reiseversicherung.com/fileadmin/Download-Center/Bedingungen_TOP2005.pdf

müssen aber hinten anfangen...
Hier wird zum einen in d) genannt, dass alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden mitversichert sind (auch Erwachsene),
sofern keine WG und kein Lebenspartner. ... blabla... (blödes PDF - keine Lust soviel zu schreiben)
Pfeil also mal Kinder in h.G. mitversichert .

in c) steht dann drinnen, dass die Kinder zum Zwecke einer Ausbildung bzw. Bund, Studium, etc. zusätzlich noch Versicherungsschutz erhalten.
Pfeil Also genau das was ich gesagt habe, keinen eigenen auf Dauer angelegten Hausstand(Haushalt) haben.

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Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 31.01.07, 14:57, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::

Jetzt verstehe ich erst Ihre manches mal eng gehaltenen Kommentare. Sie resultieren aus der Tätigkeit eines Mehrfachagenten der auf einige VU fixiert ist und nicht aus der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers.

Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich jemanden zu nahe getreten sein sollte. Es geschah nicht in böser Absicht.

mfg
Motz



Nee schon in Ordnung, aber wollte noch kurz loswerden, dass wir eben nicht auf nur einige VU "fixiert" sind,...es sind schon ein paar.
Pfeil Gerade deswegen meinte ich auch Mehrfachagentur Winken
Der, der von den VU das attraktivere Angebot macht, bekommt eben den Vers.-vertrag.
Wir schaffen für unsere Kunden...
sind aber eben Makler (für Öffentlichkeit nicht zugänglich Pfeil Verband).

Grüßle Dookie!
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

und noch ein anderer wichtiger Punkt:

In den bedingungen heißt es regelmässig (auch im link von dookie82):

"Mitversichert ist,
...
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
...
unverheirateter Kinder, bei volljährigen Kindern nur solange wie sie sich in Schul- oder unmittelbar anschließender Erstausbildung ... befinden.
..."


Ich reite jetzt mal auf dem "unmittelbar" herum.
Das bedeutet nämlich, daß ein Kind, welches z.b. nach der Schule nicht direkt in eine Ausbildung bekommt, und z.b. erst im nächsten Jahr einen Ausbildungsplatz bekommt (bis dahin arbeitslos/jobben/sozialamt oder auch "gar nichts"), es sich dann nicht mehr um eine unmittelbar anschliessende Erstausbildung handelt, und damit das Kind ab Beendigung der Schule nicht mehr über die Eltern versichert gilt. Ähnliches gilt natürlich auch für ein viel später beginnendes Studium, oder für immer wieder gern genommene "längere Auszeiten" vor der Ausbildung/dem Studium....
(Rein nach den Bedingungen! Wie "kulant" ein Versicherer das in der Praxis sieht, steht auf nem anderen Papier...)
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Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal der Auszug aus gültigen BBR PHV vom 06/2005
[i]...
Mitversichert ist
2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) des Ehegatten des Versicherungsnehmers;
(2) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange
sie sich noch in einer Schul- oder einer unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
– Lehre und/ oder Studium –, nicht Referendarzeit,
Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung
des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich) des freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienstes) sowie des freiwilligen
sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
(3) ... [/i]


Dieser Auszug soll nur beweisen, dass es auch Versicherungsunternehmen gibt, die zeitnahe Bedingungen haben.
Man muss sich halt dann mit solchen Unternehmen befassen.

mfg
Motz Sehr glücklich Ausrufezeichen
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
Hier mal der Auszug aus gültigen BBR PHV vom 06/2005
[i]...
Mitversichert ist
2.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) des Ehegatten des Versicherungsnehmers;
(2) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange
sie sich noch in einer Schul- oder einer unmittelbar anschließenden
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
– Lehre und/ oder Studium –, nicht Referendarzeit,
Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung
des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich) des freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienstes) sowie des freiwilligen
sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
(3) ... [/i]


Dieser Auszug soll nur beweisen, dass es auch Versicherungsunternehmen gibt, die zeitnahe Bedingungen haben.
Man muss sich halt dann mit solchen Unternehmen befassen.

mfg
Motz Sehr glücklich Ausrufezeichen


Das tut man gewiss, wenn man neue Verträge abschließt, alte werden, wenn es Verbesserungen gibt angepasst bzw. umgestellt.



Zitat:
Hier mal der Auszug aus gültigen BBR PHV vom 06/2005

Gültige BBR? Es gibt keine Allgemeingültigen BBR, es handlet sich hier ja um "besondere" Bedingungen...
Diese Varieren von Versicherer zu Versicherer... manche mehr, die anderen weniger.

Zitat:
Dieser Auszug soll nur beweisen, dass es auch Versicherungsunternehmen gibt, die zeitnahe Bedingungen haben.

Der Auszug sagt nichts anderes, als der von mir gepostete... Fraglich ist jedoch, ob in den gesamten der hier eingestellten Bedingungen
nicht irgendwo noch etwas steht, dass auf eine andere Ansichtweise hindeutet...
Das ist nämlich immer so eine Sache für sich...


Ansonsten kann ich hier talla und Mogli nur zustimmen (die ebenfalls aus der Versicherungsbranche kommen)...

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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 01.02.07, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Bevor wir hier jetzt anfangen, uns richtig zu streiten, versuch ich mal, die Sache ein bisschen zusammenzufassen. Die Meinungen sind ja in Wirklichkeit nicht weit voneinander weg.

Erste Voraussetzung für die Mitversicherung eines volljährigen Kindes in der PHV der Eltern: das Kind muss unverheiratet sein. Mit einer Eheschließung fällt diese Mitversicherung sofort weg, ebenso bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Zweite Vorausetzung: Das Kind muss sich in einer Schulausbildung oder in der daran anschließenden ersten Berufsausbildung befinden.

Ich hab hier mit Absicht nicht "unmittelbar anschließende Berufsausbildung" geschrieben. Denn es ist für die Mitversicherung auch unschädlich, wenn zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der Berufsausbildung einige Zeit vergeht: z.B. Wehrdienst/Zivildienst (aber nicht Zeitsoldat: da fällt die Mitversicherung weg, vgl. PRÖLSS/MARTIN, Anm. 4 zur PHV Nr. 2, oder SPÄTE, AHB, Anm. 39 zur PHV). Ebenso besteht die Mitvesicherung weiter, wenn auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz gewartet wird. Eine konkrete zeitliche Grenze ist hier nicht gesetzt: bei SPÄTE findet sich "ca. ein Jahr, eine weitere Verlängerung auf ausdrücklichen Antrag".

Wann ist eine Ausbildung als "erste Ausbildung" anzusehen? Auch das ist nicht eindeutig. Grundsätzlich gilt: sobald aufgrund eines beruflichen Abschlusses der Lebensunterhalt bvestritten werden kann, ist die Ausbildung beendet.

Da kann es allerdings Ausnahmen geben: Beispiel: wer (ohne Abitur oder Fachabitur) zunächst eine Lehre abschließt, um damit die Voraussetzungen für das Studium an einer Fachhochschule zu erwerben, hat seine erste Berufsausbildung mit dem Gesellenbrief noch nicht beendet (OLG Schleswig, VersR 93, 796).

So, jetzt noch die Frage nach dem "eigenen Hausstand": das hab ich bisher noch in keinen BBR gelesen. Im Gegenteil, es ist ausdrücklich die Rede von "nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen unverheirateten Kindern". Also, wo die Kinder wohnen, ob Studentenwohnheim, Zimmer in einer WG oder voll eingerichtete Wohnung, das ist unerheblich, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schließlich noch die Frage nach der zeitlichen Begrenzung: da war ich mit meiner Behauptung, dass die beitragsfreie Mitversicherung mit dem 27. Lebensjahr enden würde, auf dem Holzweg. In den verschiedenen BBR´s, die ich mir angeschaut habe, fidnet sich keine derartige zeitliche Begrenzung. Der Dauerstudent, die niemals Examen macht, wäre also unbegrenzt mitversichert.


Eigentlich ganz einfach, oder?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 01.02.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

ach ja, eines noch (ist aber eigentlich selbstverständlich)

wer (als Volljähriger) nach der Schule direkt in den Beruf einsteigt, also ohne Ausbildung sofort Geld verdinet, der ist auch raus aus der Mitversicherung.
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