Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Stimmt es, dass Handlungen, die nach OWiG behandelt werden, nicht mehr zivilrechtlich beklagt werden dürfen ?
Also zum Beispiel:
Jemand stellt Anzeige nach OWiG § 117 wegen wiederholter Ruhestörung durch den geliebten Nachbarn, der immer wieder lautstarke Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen und nächtliche E-Gitarren-Übungen mit sattem Subwoofer (oder wie man das schreibt) durchführt. Da die OWi-Anzeige nicht die sehnlichst erhoffte Normalruhe bringt, die Handlungen sogar zunehmen und umfangreicher werden, möchte der gestörte Nachbar Unterlassungsklage erheben. Geht das ?
Stimmt es, dass Handlungen, die nach OWiG behandelt werden, nicht mehr zivilrechtlich beklagt werden dürfen ?
Nein. Eine solche Einschränkung gibt es in keinem Gesetz.
(Für den Fall, daß die Frage kommt "Wo steht das?" - nirgends. Und weil es nirgends steht, gibt es auch kein "Verbot", wegen einer bestimmten Sache zivilrechtlich zu klagen.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.