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Der A entdeckt bei Durchsicht seiner Kontoauszüge, dass das Fitnessstudio zum 01.01.07 den Beitrag um 1,-EUR erhöht hat. Verärgert darüber, dass diese Erhöhung heimlich, still und leise ohne vorherige postalische Info von statten ging (der A war das letzte Mal im November im Studio), beschließt er, von seinem Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.
Die Kündigung wird natürlich nicht anerkannt. In dem Ablehnungsschreiben wird auf einen § der AGBs verwiesen, demgemäß das Studio berechtigt sei, Beitragserhöhungen vorzunehmen. Diese Beitragserhöhung beruhe auf die vom Gesetzgeber erhöhten Abgaben wie z. B. Wasser, Strom und Miete (wahrscheinlich auch auf Kosten des Umbaus im Sommer 2006 - was natürlich nicht im Schreiben steht )
Desweiteren wird darauf verwiesen, dass die AGBs mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkannt wurden.
Die AGBs wurden bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt. Auch mit diesem Schreiben wurde keine Kopie mit dem genauem Wortlaut geschickt (der A fordert diese natürlich an ).
Fragen:
Besteht das außerordentliche Kündigungsrecht trotz Akzeptanz der AGBs bei Vertragsabschluss? (sofern der Wortlaut des dubiosen Paragraphen, eventuell der aufgeführten Klausel des LG Hannover von 1996 ähnelt?)
------ ich denke, das dem so ist
Besteht eine Pflicht des Studios, Beitragserhöhungen schriftlich anzukündigen? Oder reicht der Aushang im Studio aus? Wenn es schriftlich angekündigt werden muss, worauf begründet sich das (§ / Urteil etc.)?
------ ich würde dieses bejahen...doch heutzutage ist alles möglich
Der erhöhte EURO entspricht im übrigen nicht der neuen Mehrwertsteuer. Wenn es sich nur um die dem bisherigem Beitrag angeglichene Mehrwertsteuer handeln würde, fiele die Erhöhung geringer aus.
Ich danke Euch schon mal im Voraus für die rechtliche Würdigung!
Es ist irrelevant, dass man den Vertrag mit den dubiosen AGB-Klauseln unterschrieben hat, wenn ein Gericht feststellt, dass eine solche Klausel schlicht gegen geltendes Recht verstößt und unwirksam ist.
Die nachfolgende Entscheidung dürfte, ähnlich wie die vom LG Hannover, hier ebenfalls passen:
OS
Eine Klausel, nach der die Mitglieder zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet sind, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen, verstößt gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB.
Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG.
LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 = juris (KORE 516429900)
Auf eine Ankündigung kommt es nach m.A. weniger an. Wenn im Vertrag ein Endpreis abgemacht wurde, dann steht dieser eben vertraglich fest. Wird später durch Erhöhung davon abgewichen, dann ist es eine einseitige Verletzung des Vertrags mit der Folge, dass diese zur fristlosen Kündigung berechtigt. Es muss also nachgesehen werden, wie die vertragliche Vereinbarung genau lautet. Das Problem ist gerade angesichts der USt.-Erhöhung wieder akut.
Auf diese ominöse Klausel in den AGB braucht man dabei wegen deren Unwirksamkeit keine Rücksicht zu nehmen. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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