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Abmahnung (UWG), Wiederholung und Verjährung

 
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doc holiday
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.02.07, 10:46    Titel: Abmahnung (UWG), Wiederholung und Verjährung Antworten mit Zitat

Hallo in die Runde,

folgenden Fall möchte ich zur Diskussion stellen::

Am 21.11.2005 erhielt X eine Abmahnung nach dem UWG; bemängelt wurde ein Inserat in einer Monatszeitschrift (Ausgabe 12/2006). Unterlassungserklärung wurde zügig unterschrieben und die Abmahnkosten bezahlt. Da es sich um eine Anzeigenserie handelte, wurde der Verlag am 1.12.2005 verständigt, den Wortlaut des Inserats zu ändern. Die Änderungen wurden in den Ausgaben 1/2006 und 2/2006 auch umgesetzt.

Mit Schreiben vom 10.01.2006 macht der Abmahner die vereinbarte Vertragsstrafe für Wiederholungen geltend; der Abmahner sah auch im geänderten Inserat der Ausgabe 1/2006 einen Verstoß. Die Vertragsstrafe wurde nicht bezahlt, der Fall ging vor das LG (Klageeinreichung am 22.02.2006).

Im Dezember 2006 war mündliche Verhandlung, im Januar 2007 folgte das Urteil: Anders als gehofft, ging die Sache für X negativ aus. Die Vertragsstrafe samt Zinsen wurden umgehend noch im Januar 2007 bezahlt.

Kaum war das Geld auf dem Konto der gegnerischen Seite, zieht im Januar 2007 die Gegenseite noch eine Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Ärmel. Geschockt Grundlage: das gleichlautende Inserat aus der Ausgabe 2/2006 (gleichzeitig auch letztes Inserat der Anzeigenserie).

Selbst wenn X bei Eingang der ersten Forderung auf Vertragsstrafe im Januar 2006 die Rechtsauffassung des Abmahners geteilt hätte, dass das umformulierte Inserat ebenfalls ein Verstoß darstellt, hätte X das Folgeinserat in der Ausgabe 2/2006 wohl nicht mehr verhindern können…..

Meine Fragen:

1. Könnte der neue Anspruch bereits verjährt sein? Immerhin musste die Gegenseite bereits bei Klageerhebung von dem Inserat gewusst haben.

2. Sonst noch einen Tipp? Weinen


Mit den besten Grüssen,
doc holiday
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.02.07, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ein Paradebeispiel für die schöne Abmahnungsformulierung "unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs".

Im übrigen tritt Verjährung erst nach 3 Jahren ein. Niemand ist gezwungen, eine Klage zeitnah einzureichen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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