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Zwei Privatpersonen möchten eine GbR gründen (Tonträger-Produktion).
Ich habe gehört, dass - wenn der Gläubiger es geschickt anstellt - er über die GbR Privatschulden der einen Person bei der anderen einklagen kann.
Besteht da tatsächlich eine Gefahr? Wie kann Person X ausschließen, dass sie bei "Verfehlungen" von Person Y (sowohl privat, als auch innerhalb der Funktion im gewerblichen Bereich), von jeder Haftung ausgeschlossen wird?
Was gehört in den Gesellschaftervertrag?
Muss dieser notariell beurkundet werden oder reicht ein formloser Vertrag, den beide unterschreiben und dann in die Schublade stecken?
Kann man auch festhalten, dass jeder Gesellschafter am Gewinn in Höhe seiner eigenen privaten Einlage prozentual beteiligt ist (anstatt 50/50)?
Wie kann Person X ausschließen, dass sie bei "Verfehlungen" von Person Y (sowohl privat, als auch innerhalb der Funktion im gewerblichen Bereich), von jeder Haftung ausgeschlossen wird?
Mit Person Y keine GbR gründen.
Zitat:
Was gehört in den Gesellschaftervertrag?
Das kommt auf den Einzelfall an. Und der sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.
Zitat:
Muss dieser notariell beurkundet werden
Nein.
Zitat:
Kann man auch festhalten, dass jeder Gesellschafter am Gewinn in Höhe seiner eigenen privaten Einlage prozentual beteiligt ist (anstatt 50/50)?
Ja.
Zitat:
Gibt es irgendwo Musterverträge?
Das ist die falsche Frage. Richtig müßte sie lauten: "Gibt es irgendwo Musterverträge, die genau auf den vorliegenden Fall passen und dem Zweck der angestrebten Gesellschaft und deren Verhältnissen gerecht werden?"
Es dürfte einleuchten, dass die Antwort auf diese Frage nur "Nein" lauten kann. _________________ Gruß
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch folgende ergänzende Fragen (angenommen sind jährliche Ausgaben von maximal 5000 Euro und in den ersten 2-3 Jahren werden definitiv die Einnahmen die Ausgaben nicht überschreiten):
1. Habe ich es richtig verstanden, dass eine private Haftung auch mit dem Gesellschaftervertrag GRUNDSÄTZLICH NICHT ausgeschlossen werden kann?
z.B.:
"1. Der Zweck der Gesellschaft ist die Produktion und der Vertrieb von Tonträgern und Merchandising-Artikeln sowie die Durchführung eigener Konzerte und die Vermittlung von Konzerten."
"2. Für private Schulden der Gesellschafter kann der jeweils andere Gesellschafter nicht haftbar gemacht werden, da diese Schulden nicht dem unter 1. definierten Zweck der Gesellschaft entsprechen. Eine gesamtschuldnerische oder gegenseitige Haftung kann also nur dann geltend gemacht werden, wenn diese mit beiderseitigem schriftlichem Einverständnis im Sinne der GbR, also dem unternehmerischen Zweck der GbR, getätigt wurden."
"3. Sollte ein Gesellschafter (A) innerhalb seiner Tätigkeit in der GbR in der Form handeln, dass Forderungen durch Dritte entstehen, ohne dass der andere Gesellschafter (B) darauf Einfluss nehmen konnte, so haftet der Gesellschafter A alleine." (z.B. wenn A etwas beschädigt o.ä. und keine Versicherung eintritt, mir fällt leider kein besseres Beispiel ein)
2. Gibt es Alternativen zu der GbR? Wäre es z.B. möglich, A und B gründen zwei Einzelunternehmungen. Und Unternehmen A schließt mit B einen Vertrag ab, dass A sich an der Produktion von x Tonträgern beteiligt und abzgl. Steuern prozentual in gleicher Höhe am Gewinn beteilgt wird, sich zudem an allen erforderlichen Ausgaben (wie Steuerberater) ebenfalls prozentual beteiligt. Oder anders: A und B gründen ihre Unternehmen und A beteiligt sich in vollem Umfang zu 50% an allen Ausgaben von B.
3. Gibt es andere Alternativen, wenn zwei Personen eine Firma gründen möchten (GmbH ausgeschlossen, Ltd. auch eher, da die Kosten in Relation zum möglichen Gewinn nicht sinnvoll wären)?
4. Wäre eine Genossenschaft möglich? Wie müsste man hier vorgehen?
ergänzend zu meinen im letzten beitrag ergänzten fragen, habe ich mir mal die mühe gemacht, für den hypothetisch geschilderten fall ein paar punkte aufzulisten. falls sich jemand die mühe machen möchte: wären die von mir aufgelisteten bedenken rein theoretisch bei einem solchen vertrag nicht mehr begründet? sprich, würde ein solcher vertrag die ansprüche dritter gegen den zweiten gesellschafter (siehe einzelne punkte im folgenden hypothetischen vertrag) ausschließen?
Gesellschaftervertrag der Irgendwas GbR (im Folgenden XY GbR genannt)
1. Die XY GbR besteht aus den gleichberechtigten Gesellschaftern A (im Folgenden A genannt) und B (im Folgenden B genannt).
2. Die XY GbR wird zu den folgenden Zwecken gegründet:
a) Die Produktion von Tonträgern, bzw. die Weitergabe an Press- und Druckwerke
b) Der Verkauf dieser Tonträger in Eigenregie und an Weiterverkäufer
c) Die Organisation und Durchführung eigener Konzerte
d) Die Vermittlung (Booking) von Konzerten für Musikgruppen (Bands)
e) Die Produktion und Einkauf von Merchandising-Artikeln
f) Der Verkauf von Merchandising-Artikel in Eigenregie und an Weiterverkäufer
g) Die Promotion der Tonträger und Merchandising-Artikel
h) Die kostenlose Verteilung der Tonträger und Merchandising-Artikel zu Werbezwecken
3. Die Gesellschafter A und B erklären ausdrücklich, dass die XY GbR lediglich für die unter Punkt 2 genannten Zwecke zu tragen kommt. Alle darüber hinaus getätigten privaten und gewerblichen Handlungen und geschäftlichen sowie gewerblichen Tätigkeiten der Personen A und B erfolgen nicht als Handlungen und Tätigkeiten der XY GbR.
4. Dem zufolge erklären A und B ausdrücklich, dass für alle privaten Handlungen und Tätigkeiten sowie alle Handlungen und Tätigkeiten, die nicht den Zwecken der XY GbR entsprechen, der jeweils andere Gesellschafter nicht haftet. Eine gesamtschuldnerische oder gegenseitige Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Alle entsprechend den XY GbR-Zwecken getätigten Handlungen einer der beiden Gesellschafter, die mit finanziellen Aufwendungen von mindestens 20 Euro (zzgl. Mwst) zu Lasten der XY GbR getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen anderen Gesellschafters. Diese hat in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) zu erfolgen.
6. Sollte es aufgrund von Handlungen oder Tätigkeiten einer der Gesellschafter innerhalb der XY GbR kommen, die Forderungen Dritter nach sich ziehen, ohne dass der andere Gesellschafter dieser Handlung oder Tätigkeit zugestimmt hat, so haftet der Verursacher ausschließlich. Eine gesamtschuldnerische oder gegenseitige Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Bei Forderungen Dritter, die von einem der Gesellschafter verursacht werden, haftet dieser ausschließlich. Eine gesamtschuldnerische oder gegenseitige Haftung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Die Gesellschafter vereinbaren in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) die jeweiligen Einlagen. Die Gewinnbeteiligung errechnet sich prozentual anhand der seit der Gründung der XY GbR getätigten Einlagen der Gesellschafter.
9. Die Einlagen, Ausgaben und Einnahmen werden von A dokumentiert. B hat jeder Zeit das Recht, diese einzusehen.
10. Bei Auflösung der XY GbR wird das XY GbR-Vermögen im prozentualen Verhältnis entsprechend der vorherigen Einlagen der Gesellschafter seit der Gründung der XY GbR zwischen den beiden Gesellschaftern aufgeteilt.
11. Sollte bei der Auflösung der XY GbR die Höhe der seit der Gründung der XY GbR getätigten Einlagen die erzielten Einnahmen übersteigen, so hat der Gesellschafter, der bis zur Auflösung der XY GbR weniger Einlagen (in EURO) getätigt hat, seinen Anteil auf 50% aufzustocken, indem er diese Summe (die Differenz) an den anderen Gesellschafter innerhalb drei Monaten nach Auflösung der XY GbR auszahlt.
12. Der Vertrag tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft.
13. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Änderungen und Ergänzung bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Gesellschafter.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die weiteren Punkte des Vertrages nicht.
Mit Verlaub, aber glauben Sie ernsthaft, dass sich hier jemand findet, der dass alles durchliest und beurteilt? Und selbst wenn, dass dann etwas vernünftiges dabei herauskommen kann? _________________ Gruß
selsbtverständlich erwarte es das nicht. aber ich wäre schon sehr dankbar, wenn jemand den part aus meiner ersten antwort beantwortet, insbesondere den ersten teil mit der haftung für private verfehlungen.
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