Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Der Befreiungskrieg....ich kann nicht mehr *erledigt*
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Der Befreiungskrieg....ich kann nicht mehr *erledigt*

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 02.02.07, 04:25    Titel: Der Befreiungskrieg....ich kann nicht mehr *erledigt* Antworten mit Zitat

Weiß jetzt nicht ob ich hier richtig bin, aber der Moderator kann es ja verschieben.

in Fall A gegen B stellt sich allgemein so dar,
A beziehe seit 2005 ALG 2, und somit kann er sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Was er auch tat, einen Antrag auf Befreiung gestellt, und beglaubigte Kopien vom Bewilligungsbescheid mit beigefügt, und per Einschreiben an B geschickt.

Nach Ablauf der Monate genau am ersten Tag, traf ein Bescheid von B bei A ein, er möge € XX,XX bezahlen. Logisch die Bewilligung von ALG 2 war abgelaufen. Ein Fortzahlungsantrag wurde rechtzeitig gestellt, aber das Amt bei A brauch bis zu 2 Monate um ihn zu bearbeiten. Also ließ A sich eine eine Bestätigung ausstellen, dass er weiterhin ALG 2 beziehen wird, aber der Bewilligungsbescheid noch in arbeit ist. Diese Bestätigung und einen neuen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sendete A an B, mit der Bemerkung "Bewilligungsbescheid wir nachgereicht", was A auch tat.

Es vergingen Monate, A sendete in der Zeit neue Anträge mit beglaubigten Kopien, ohne eine Bestätigung gekommen zu haben von B. Darauf rief A an um zu erfahren, warum er keine Bestätigung bekomme. Es hieß "Tut uns leid, hier ist nix angekommen", A sagte der Frau am Telefon das dies nicht sein kann, denn mit einem normalen Einschreiben wird von der Post garantiert, dass der Brief in den Briefkasten bei B eingeworfen wird. Darauf erhielt A nach fast einem Jahr, ein üblichen Bescheid von B. Ganz unten stand:
Zitat:

Unter Einbeziehung des festgesetzten Betrags weist Ihr Gebührenkonto bis einschließlich 01.2007 eine Gebührenschuld in Höhe von EUR XXX,XX aus.

Für frühere Gebührenzeiträume haben wir am 05.01.2007 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet!


A war mal eben erstaunt, also berief er sich auf das Recht einen Widerspruch zu schreiben, was A auch tat. Mit der Begründung das er alle Anträge fristgerecht eingereicht habe, mit beglaubigter Kopie. Und von der B keine Bescheide oder Bestätigungen erhielt. Und das Ganze per Einschreiben zustellte. Darauf traf nach 2 Wochen ein schreiben ein, es sei bei Ihnen nix eingegangen, ich solle doch endlich bezahlen. Sie wären auch mit einer Ratenzahlung einverstanden.
Boah...dachte A sich, also wieder einen Widerspruch mit den Textlauten.
Er beziehe seit dem blabla ALG 2, und habe fristgerecht Anträge auf Befreiung gestellt. Dazu erwähnte er eine Zeugin, die jedes Mal anwesend war, als diese Anträge abgestempelt wurden, um so die Echtheit der Kopien zu beglaubigen und als Einschreiben bei der Post abgab. Und seine Zeugin wäre bereit auf Wunsch eine eidesstattliche Erklärung zu unterzeichnen, dass alles stimmt was A schrieb. Und legte in diesen Schreiben, alle Bewilligungsbescheide in beglaubigter Kopie mit Stempel vom Amt von 2005-2006 bei.

Nun erhielt A wieder mal ein Schreiben, dass sein Anträge abgelehnt werde. Mit der Begründung er erhielt nach § 24 SGB II Zuschlag, dass ergebe sich aus dem Berechnungsbogen , und somit kann A nicht befreit werden. Was nicht stimmt, denn A vergass den Berechnungsbogen mit beizulegen. Somit lehnte B eine unvollständige Anträge einfach ab.
Und den Zuschlag von § 24 SGB II gekommen nur die, die vorher ALG I bezogen. A aber vor dem 01.2005 als Hatz 4 in Kraft trat Arbeitslosenhilfe bezog. Das wird seine Begründung im Widerspruchschreiben, was auch der Tatsache entspricht.

Da ja nun alle Anträge wie ein Wunder aufgetaucht sind, und A in der ganzen Zeit keine Bestätigung oder Gebührenbescheide von B erhielt, kommen Fragen wie:
Muss A den geforderten Betrag von € XXX,XX bezahlen? Oder muss B aus Inkompetenz den Betrag stornieren?
Selbst wenn die A jetzt befreien, werden Sie weiterhin den Betrag fordern mit der Begründung "rückwirken kann sich A nicht befreien lassen".
Es ist ja offensichtlich dass es Mutwillig von B ist, zu Behaupten A seine Anträge seien nicht angekommen. Um so eine Genehmigung der Befreiung zu verzögern.
Denn bezahlen werde A den Betrag nicht, wenn B nicht auf seine Post aufzupassen kann. Kann man A doch nicht zur Abrechnung ziehen, somal A von nur € 345,00 Regelsatzleistung (ALG2) den Betrag nicht bezahlen kann.
A hat auch aus dem Internet erfahren, dass wenn B unvollständige Anträge einfach ablehnt, es mehrere Verstöße gegen §§ 13 bis 17 SGB I sei.

Was könnte A tun, gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?


Zuletzt bearbeitet von mensch_meier am 06.02.07, 23:06, insgesamt 12-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 02.02.07, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte beachten Sie die Forenregeln: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=3602
_________________
Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

Wie man Fragen richtig stellt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 02.02.07, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

Kann A denn den Zugang seiner Einschreiben beweisen? Ansonsten wäre das ziemlich für die Katz mit der Beweisbarkeit...
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 03.02.07, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

A kann die letzten beiden an Hand der Rückscheine beweisen. Wann die bei B eingetroffen sind, und wer die entgegengenommen hat. Die vorherigen sind als normales Einschreiben (Zustellungseinschreiben) abgegeben worden, dass könnte A seine Zeugin bestätigen die anwesend war, als er das Porto dafür direkt bei der Post bezahlte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.02.07, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

mensch_meier hat folgendes geschrieben::
dass könnte A seine Zeugin bestätigen die anwesend war, als er das Porto dafür direkt bei der Post bezahlte.


Wertlos. Nur Rückschein lacht.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 03.02.07, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn A seine Zeugin eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet?
Sie wäre dazu bereit, da Sie anwesend war, dass entspäche der Wahrheit.

Was ist mit Verstössen von B geben § 13 bis 17 SGB I?
Könnte A vielleicht damit argumentiren, um so eine "Stornierung" des geforderten Betrag von B zu erreichen?
Denn die Ablehnung der Befreiung, und somit auch der Bewis, dass die Einschreiben von A mit den Anträgen die ganze Zeit eingetroffend sind, betruht auf einer Hypothese von B aus. Da A vergass den Berechnungsbogen beizulegen. Also hat B von A einen unvollstädigen Antrag erhalten, und dass soll laut Internetauskunf ein Vertstoss gegen § 13 bis 17 SGB I beinhalten.
Zitat:
Googeln nach "ALG2 - Ärger mit GEZ" erster Treffer, letzter Kommentar: "Der aktuelle Verlauf einer Klage"
Die Möglichkeit als Härtefall befreit zu werden, ist in § 6 Abs. 3 RGebStV geregelt. Darauf weist B in seinen Merkblättern nicht hin. Unvollständige Anträge lehnt B einfach ab. Das beinhaltet Verstöße gegen §§ 13 bis 17 SGB I.

SGB I:
Zitat:
Auszug aus dem SGB I § 16 Antragstellung
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 00:51    Titel: Antworten mit Zitat

mensch_meier hat folgendes geschrieben::
Auch wenn A seine Zeugin eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnet?
Sie wäre dazu bereit, da Sie anwesend war, dass entspäche der Wahrheit.


Und? A muß nicht das Abschicken, sondern den Zugang beweisen. Wie die Zeugin das bezeugen soll, verraten Sie mir mal. Winken

mensch_meier hat folgendes geschrieben::
Was ist mit Verstössen von B geben § 13 bis 17 SGB I?


Nix.

Zitat:
Auszug aus dem SGB I § 16 Antragstellung
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.


Ist die GEZ ein Leistungsträger i.S.d. SGB? Ich denke nicht.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das dachte sich A, und dadurch stellt sich A die Frage!
Wenn B kein Leistungsträger i.S.d. SGB ist, und deshalb als Unternehmen anzusehen ist, was B auch ist.
Kann B denn A der Betrag von € xxx,xx fordern, ohne das A nach der letzen Befreiung eine Rechnung/Mahnung etc. erhielt?
Denn so ging A aus, dass seine Anträge auf Befreiung angekommen, und bearbeitet worden sind. Hätte A Rechnungen von B erhalten in der Zeit, wäre A klar gewesen, dass die Anträge nicht angekommen sind, und nicht bearbeitet worden.
Somit wäre auch die Forderung gerechtfertigt.

Den in den Anmeldungsbogen, und somit Vertrag zwischen A und B, wird nicht drauf hingewiesen das B die Beträge sammelt ohne eine Rechnung/Mahnung schicken zu müssen. Es ist doch üblich ein Zahlungserinnerungschreiben oder gleich ein Mahnungschreiben zu bekommen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.02.07, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

B ist auch kein Unternehmen. Die Gebührenpflicht besteht per Gesetz, da braucht es keine "Rechnung", keinen "Vertrag" und keine "Mahnung".
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.02.07, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wie könnte A jetzt weiter vorgehen? Da ein Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
Könnte A es verhindern? Um so noch mehr Kosten zu sparen.

ALG 2, und Gegenstände, die Sie zu einer „bescheidenen Lebensführung„ benötigt werden sind unpfändbar, dazu kommt noch das A bestimmt vorgeschlagen wird eine eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen. Wie kommt dann B an sein Geld?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
newbe41
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2006
Beiträge: 258
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 06.02.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

mensch_meier hat folgendes geschrieben::
Wie könnte A jetzt weiter vorgehen? Da ein Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
Könnte A es verhindern? Um so noch mehr Kosten zu sparen.

ALG 2, und Gegenstände, die Sie zu einer „bescheidenen Lebensführung„ benötigt werden sind unpfändbar, dazu kommt noch das A bestimmt vorgeschlagen wird eine eidesstattliche Versicherung zu unterzeichnen. Wie kommt dann B an sein Geld?


Hallo,
A könnte zum Gericht gehen, PKH beantragen, und sich einen Anwalt nehmen,
der das versucht ab zuwenden, auch die GEZ sollte Fehler zugeben und
nicht mit aller Härte gegen Leute vorgehen, die versuchen ihre Sachen in den
Griff zu kriegen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat A alles geforderte beigebracht,
also sehe ich doch gute Chancen, das A + Anwalt da was machen können.
Viel Glück!
_________________
Nette Grüße
Alexander
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mensch_meier
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 06.02.07, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ok...super info. Kann geschlossen werden
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.