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Verfasst am: 07.02.07, 00:02 Titel: Offenlegung des Jahresabschlusses wg. HGB-Änderungen
Seit 1. Januar 2007 gibt es ja jetzt das Unternehmensregister, bei dem die Jahresabschlüsse veröffentlich werden sollen.
Bisher konnten Kapitalgesellschaften ja darauf vertrauen, daß es relativ unwahrscheinlich ist, für die nicht Offenlegung belangt zu werden, da die Registergerichte, die bis 31.12.2006 dafür zuständig waren, von Amts wegen nicht tätig werden mußten, sondern lediglich auf Antrag tätig wurden.
Durch die Gesetzesänderungen im HGB wurde jetzt aber dem Unternehmensregister die Pflicht zur Überprüfung der Offenlegung auferlegt. Das wird sicher dazu führen, daß z.B. viele kleine GmbHs erstmals für das Jahr 2006 einen Jahresabschluss veröffentlichen wollen/müssen und dabei die größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung in Anspruch nehmen wollen. Die Pflicht zur Offenlegung besteht, aber nicht erst seit diesem Jahr, sondern schon sehr viel länger. Diese GmbHs haben also bisher ordnungswidrig keine Offenlegung betrieben, weshalb für z.B. das Jahr 2005 kein Jahresabschluss offegelegt worden ist. Die Größeneinstufung wird jedoch anhand von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ermittelt, wenn im Jahr vor dem Abschlussstichtag keine Neugründung, Umwandlung etc. erfolgte.
Da das Unternehmensregister, nicht nur prüfen muß, ob überhaupt ein Jahresabschluss eingereicht wurde, sondern auch, ob die Inanspruchnahme der Erleichterungen gerechtfertig ist, benötigt es die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Anzahl der Mitarbeiter des Geschäftjahres 2005.
Diese Informationen hätten ja aus dem Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2005 entnommen werden können, wenn dieser ordungsgemäß eingereicht worden wäre. Bei vielen kleinen GmbHs ist das jedoch nicht der Fall.
Könnte dies dazu führen, daß der Jahresabschluss 2005 angefordert wird, oder wird dann die größenabhängige Erleichterung verwehrt?
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