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recht.de :: Thema anzeigen - Trotz Wiederruf der Einzugsermächtigung:weitere abgebucht!
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Trotz Wiederruf der Einzugsermächtigung:weitere abgebucht!

 
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bettybabe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 21
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 11:08    Titel: Trotz Wiederruf der Einzugsermächtigung:weitere abgebucht! Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Person A wurde von Ihrem Internetprovider ein strittiger Betrag abgebucht, wogegen sie Einspruch einlegte und da nach 5 Wochen keine Antwort bekam. Dann buchte sie den Betrag zurück und teilte dem Internetprovider schriftlich mit, dass die Einzugsermächtigung von Ihrem Konto nicht mehr gültig ist. Jeder weiterer Betrag darf nicht mehr von ihrem Konto abgebucht werden.
Ca. 1 Monat später wurde der gleiche Betrag wiederholt abgebucht. Der strittige Betrag wurde wieder zurückgebucht und wieder wurde eine schriftliche Beschwerde an den Internetprovider geschickt. Wieder 0 Reaktion...
DIe monatlichen Beträge wurden auch Monate weiter abgebucht, diese waren jedoch nicht strittig, daher hat Person A diese nicht zurückgebucht. Nun, nach einem halbem Jahr, wird auf einmal nichts mehr vom Konto abgebucht und keinerlei Rechnungen geschrieben sondern direkt die Internetleitung gesperrt, da Person A die geforderten Beträge nicht überwiesen wurden (wie auch ohne Rechnung etc.)

Der strittige Betrag wurde weiterhin versucht abzubuchen.

Frage 1: Ist es nicht eine Straftat diesen Betrag immer wieder abzubuchen, obwohl dieses schriftlich untersagt wurde?
Ich schreibe gerade eine fristlose Kündigung und bräuchte die genaue Bezeichung des Strafbestandes mit § etc., wäre sehr dankbar für Hilfe Smilie

Frage 2: Wie sieht es aus, wenn erst Monatelang nach dem schreiben von Person A reagiert wird und dann keine Beträge mehr abgebucht werden, die Leitung einfach gesperrt wird, ohne das Rechnungen oder gar Mahnungen bei Person A ankamen!?

Vielen Dank für Hilfe Smilie
_________________
Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar!
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RAKutz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 124
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

unberechtigtes Abbuchen mit einem Lastschriftverfahren ist im Grunde nur zivilrechtlich und nicht strafrechtlich relevant. Es reicht meines Erachtens aber aus, den Vertrag mit dem Provider außerordentlich zu kündigen, da er sich aufgrund der entzogenen Einzugsermächtigung vertragsbrüchig verhalten hat. Im Übrigen wäre ein Kündigungsgrund das unberechtigte Sperren der Internetleitung. Dies setzt natürlich immer voraus, dass der Betrag, der abgebucht wurde tatsächlich unberechtigt war und damit auch das Sperren der Leitung.

Inwiefern der Provider sofort die Leitung sperren darf, ist fraglich. Hier hilft sicherlich ein Blick in den Vertrag, in dem so etwas geregelt sein müsste.

Gruß

RA Kutz
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)

Unabhängig davon wäre imho zu diskutieren,

- inwieweit eine Rücknahme der Einzugsermächtigung vertraglich überhaupt zulässig war,
- inwieweit die Rücknahme der Einzugsermächtigung durch konkludentes Verhalten (kein Widerspruch gegen die folgenden LS-Belastungen) nicht zurückgenommen wurde
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 04:43    Titel: Antworten mit Zitat

RAKutz hat folgendes geschrieben::
Inwiefern der Provider sofort die Leitung sperren darf, ist fraglich. Hier hilft sicherlich ein Blick in den Vertrag, in dem so etwas geregelt sein müsste.

Und ggfs. auch in die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (siehe www.bundesnetzagentur.de). Üblicherweise muss der Provider vor einer Sperre mahnen und die Leistungsverweigerung mit einer angemessenen Fristsetzung androhen (dem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die drohende Sperre durch eine Zahlung, notfalls unter Vorbehalt, noch zu vermeiden). Ein Verstoss des Anbieters gegen seine Pflichten aus der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung könnte einen weiteren Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden darstellen (so konkret von mir durchgezogen bei einem Mobilfunkvertrag).
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