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Sparbuch zugunsten Dritter

 
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yadego
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Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 09:58    Titel: Sparbuch zugunsten Dritter Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal an, der 25jährige S. bekommt zum Abschluss seines Studiums von seinem Onkel ein Sparbuch in die Hände gedrückt, welches der Onkel zugunsten des S. bei einer deutschen Bank abgeschlossen hat. Im Sparbuch steht neben dem Namen des Onkels dann explizit zugunsten des S.
Der S. benötigt nun etwas Geld und möchte auf das Guthaben auf diesem Sparbuch zurückgreifen. Die Bank weigert sich aber und sagt, das Sparbuch müsse erst auf den S. umgeschrieben werden, bevor dieser über das Geld verfügen könne.

Ist die Bank dazu berechtigt?
Besten Dank
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lljk
Gast





BeitragVerfasst am: 07.02.07, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

§ 808 BGB Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit.
Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.


(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
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yadego
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank für den Hinweis.

Verstehe ich das nun richtig: Wenn der S. dem Bankangestellten das Sparbuch unter die Nase hält, dann ist dieser zur Auszahlung verpflichtet?!
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

yadego hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich das nun richtig: Wenn der S. dem Bankangestellten das Sparbuch unter die Nase hält, dann ist dieser zur Auszahlung verpflichtet?!


Also ich verstehe den Hinweis nicht so.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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yadego
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Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wäre das nicht Inhalt des ersten Satzes aus Absatz 2? Das klingt für mich als Laien so. Geschockt
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Da steht nur drin, daß er allenfalls gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist.

Ob er aus einem anderen Grund die Leistung verweigern kann (z.B. wenn der Inhaber der Urkunde nicht derjenige ist, welcher in der Urkunde als Gläubiger benannt ist) besagt Satz 2 nicht.
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